(1)Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen. 23)
(2)Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden. 24)
(3) 25)
(4) Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht. 26) 27)
(4/bis)Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist. 28)
(5) 29)
Art. 2/bis Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, dann geändert durch Art. 4 Absatz 2 des
L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8, und schließlich so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9. Art. 2/bis Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9. Siehe auch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9.
Art. 2/bis Absatz und 3 wurden so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9.
Art. 2/bis Absatz 4 wurde
zuerst durch Art. 4 Absatz 4 des
L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8, und später durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9, so geändert. Siehe auch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9.Art. 2/bis Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 4/bis Absatz 1 des
L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1 bzw. durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11
, und später so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9. Art. 2/bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 4. Mai 2016, Nr. 9.