(1) Jene Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Generaldirektion, Abteilungsdirektion oder eine gleichgestellte Organisationseinheit auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, leiten und der Kabinettchef des Landeshauptmanns werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.
(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung höchstens ein Drittel der Ressort- und Abteilungsdirektionen, die nach Anwendung von Artikel 26 Absatz 6 unbesetzt sind, durch Berufung von Bediensteten besetzen, die die Funktion eines Amtsdirektors oder eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und einen Hochschulabschluß besitzen. Die dafür in Frage kommenden Ressort- und Abteilungsdirektionen werden in der ersten Ausschreibung zur Besetzung von freien Stellen im Verzeichnis der Führungskräfteanwärter angegeben.
(3) Die gemäß Absatz 2 ernannten Führungskräfte werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.
(4) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden von Amts wegen auch jene Bediensteten eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Dienstrang eines Generaldirigenten oder den eines Oberdirigenten im Auslaufrang gemäß ehemaligem Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981bekleiden.
(5) Die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze bewirkt keinen Anspruch auf den in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen besoldungsmäßigen Aufstieg.
(6) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines Amtsdirektors, auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, innehaben, und die Bediensteten, die die Funktion eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und im Besitz der laut Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen sind, werden von Amts wegen in den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.