(1) In den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden die Gewinner von Wettbewerben eingetragen, die mit Beschluß der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung werden das zu besetzende Amt, der Termin für die Einreichung der Gesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens und allenfalls die erforderliche Ausbildung und die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 für die entsprechende Organisation festgelegte erforderliche Berufsbefähigung festgelegt.
(2)Einen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren können stellen:
- Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie
- Personen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen, sofern sie mindestens sechs Jahre als Angestellte oder Freiberufler berufliche Erfahrungen in einem Sachbereich gesammelt haben, der mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängt.33)
(3) Innerhalb der Frist für die Einreichung der Gesuche kann der zuständige Abteilungsdirektor für die Zulassung zum Auswahlverfahren auch einen Bediensteten vorschlagen, der eine besondere Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben aufweist und die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt oder ein Dienstalter von mindestens 10 Jahren in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene hat.
(4) Die Prüfungskommission wird vom Direktor der Abteilung Zentrale Dienste ernannt und besteht aus einem Abteilungsdirektor und zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, mit der Qualifikation eines Amtsdirektors, wenn sie zur Verwaltung gehören.
(5) Die von außerhalb der Verwaltung kommenden Amtsdirektoren werden in den Stellenplan des Landes eingestuft.34)