(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Trägerschaft des Ausbildungs- und Technologiezentrums für holzverarbeitende Berufe, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeitet, unentgeltlich die Benützung von geeigneten Liegenschaften zur Verfügung zu stellen, um dort die institutionellen Aufgaben des Zentrums unter Berücksichtigung der Auflagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 wahrnehmen zu können.20)