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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 1 (Sachen der öffentlichen Hand und Vermögensgüter - Zuständigkeit für die Verwaltung derselben)

(1) Die Sachen, die Eigentum des Landes Südtirol sind, unterscheidet man nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen der öffentlichen Hand und in Vermögensgüter.

(2) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat2) hat die Sachen der öffentlichen Hand sowie die Vermögensgüter zu verwalten; die Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Artikel 54 des Autonomiestatuts wird dadurch nicht berührt.

(3) Sind die Sachen für die Ausübung von Befugnissen des Landes Südtirol- nicht aber für die Vermögensverwaltung im allgemeinen - erforderlich und sind für ihre Verwaltung besondere Fachkenntnisse nötig, so wird die Verwaltung dieser Sachen dem jeweils zuständigen Landesrat - oder der entsprechenden Körperschaft, Anstalt oder anderen Einrichtung, die vom Land Südtirol abhängt, anvertraut.

(4) Für die Verwaltung der im vorhergehenden Absatz genannten Sachen gelten die einschlägigen Sondergesetze.

(5) Für die Festlegung der Reihenfolge der Bauarbeiten einschließlich der Aus- und Umbauarbeiten ist die Landesregierung zuständig, während die Reihenfolge der Instandhaltungsarbeiten an Vermögensgütern von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat und vom Landesrat für öffentliche Arbeiten festgesetzt wird.

(6) Machen besondere technische Gründe dies erforderlich, kann die Landesregierung anordnen, daß der Ankauf und die Instandhaltung der beweglichen Sachen sowie die Instandhaltung der unbeweglichen Sachen von den jeweiligen Landesräten übernommen werden, dabei muß jedoch das Prinzip der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit bei der Vermögensverwaltung gewahrt bleiben.

2)
Durch Art. 1 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr, 7, wurden die Worte "Landesrat für Finanzen und Vermögen" durch die Worte "für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat", ersetzt.

Art. 2 (Inventare [Allgemeines])

(1) Die Sachen werden nach den Bestimmungen der folgenden Artikel in Inventaren angeführt.3)

(2) Das Hauptinventar wird von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Amt (bei Inkrafttreten dieses Gesetzes handelt es sich um das Amt für Vermögensverwaltung, als welches es in der Folge auch bezeichnet wird) geführt und jeweils auf den neuesten Stand gebracht; es besteht aus den folgenden Einzelinventaren:

  1. Inventar der Sachen der öffentlichen Hand;
  2. Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter;
  3. Inventar der beweglichen Vermögensgüter. 3)

(3) Mit Durchführungsverordnung sind die Bestimmungen für die datenverarbeitungsgerechte Führung der Inventare festzulegen.

(4) Der Erwerb und die Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie andere Maßnahmen, durch die der Bestand der Sachen der öffentlichen Hand oder des Vermögens geändert wird, sind dem Amt für Vermögensverwaltung für die Eintragung in die Inventare mitzuteilen.

(5) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ankauf beweglicher Sachen dürfen nur gegen Vorlage der Bestätigung erstattet werden, daß die Sachen im Inventar eingetragen sind.

3)
Die Absätze 1 und 2 wurden geändert durch Art. 2 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7.

Art. 3 (Inventar der Sachen der öffentlichen Hand)

(1) Im Inventar der Sachen der öffentlichen Hand sind die Sachen laut Angaben der entsprechenden Grundsteuerkataster, Verzeichnisse oder Bücher angeführt.

(2) Sachen der öffentlichen Hand, die nicht mehr für den Gemeingebrauch bestimmt sind, gehen mit Beschluß der Landesregierung in das Vermögen über. Dieser Beschluß wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Art. 4 (Einteilung der Vermögensgüter)  delibera sentenza

(1) Die Vermögensgüter unterscheidet man nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in veräußerliche und unveräußerliche, in bewegliche und unbewegliche Sachen.

(2) Unveräußerlich sind Sachen, die auf Grund ihrer Bestimmung zum Gemeingebrauch oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht veräußert oder anderweitig dem Vermögen des Landes entzogen werden können.

(3) Alle anderen Vermögensgüter sind veräußerlich.

(4) Liegenschaften werden mit Beschluß der Landesregierung - auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates - als unveräußerlich erklärt.

(5) Nach demselben Verfahren werden Liegenschaften, die zum unveräußerlichen Vermögen gehören, als veräußerlich erklärt, wenn sie nicht mehr dem Zweck dienen, für den sie vorgesehen waren.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 20.12.2001 - Patrimonio indisponibile della Provincia - alienazione mediante procedura di aggiudicazione- ricorso giurisdizionale - inammissibilità di motivi aggiunti

Art. 5 (Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter)      delibera sentenza

(1) Das Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter hat folgendes aufzuzeigen:

  1. Lage, Bezeichnung und Beschaffenheit der Sachen;
  2. Grundbuchsdaten,
  3. Erwerbstitel,
  4. Daten über Wert und Bestimmung der Güter.
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Art. 6 (Inventar der beweglichen Vermögensgüter)

(1) Das Inventar der beweglichen Vermögensgüter hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Standort,
  2. Beschreibung und Anzahl,
  3. Kaufpreis oder Schätzwert.

Art. 7 (Die Verwahrer und ihre Pflichten)   delibera sentenza

(1) Alle Sachen werden auf Grund einer Niederschrift entsprechend beauftragten Beamten in Verwahrung gegeben; diese Verwahrer sind mit Dekret des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates zu ernennen. Die Ernennung kann jederzeit widerrufen werden. Bei Unvereinbarkeit, Dienstbeendigung oder -enthebung erfolgt der Widerruf der Ernennung kraft Gesetzes.

(2) Verwahrer sind in der Regel die leitenden Beamten, die Kindergarten- und Schuldirektoren, die Bauleiter, die als Leiter von Sonderbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen eingesetzten Beamten sowie die gesetzlichen Vertreter von Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, denen landeseigene Sachen zur Verfügung stehen.

(3) Die Verwahrer haften für die ihnen übergebenen Sachen so lange, bis sie von der Verantwortung dafür befreit werden.

(4) (5)4)

(6) Die Verwahrer haben die Benutzung, die Aufbewahrung und die Funktionsfähigkeit der Sachen zu überwachen. Sie haben außerdem für die Ermittlung der Vermögensschäden zu sorgen, die Dritten - oder von Dritten - verursacht worden sind, und dem Direktor des für die Vermögensverwaltung jeweils zuständigen Amtes darüber zu berichten. Für dringende Instandhaltungsarbeiten können zugunsten der Verwahrer Kredite eröffnet werden.

(7) Die Verwahrer haften nicht für die fahrlässige Beschädigung der Sachen, sofern diese anderen Bediensteten ordnungsgemäß zur Benützung überlassen oder anvertraut worden sind, es sei denn, sie wären der Überwachungspflicht nicht nachgekommen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 31.08.2004 - Comunicazione di avvio di procedimento - sgombero di un proprio immobile - l'amministrazione agisce iure privatorum - nessun obbligo di comunicazione
4)
Die Absätze 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 8 (Überwachung der Verwahrer)

(1) Das Amt für Vermögensverwaltung hat alle Maßnahmen zu überprüfen, die von den Verwahrern im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Sachen getroffen werden; es hat Weisungen zu erteilen und Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Verwahrer vorschriftsgemäß handeln, und schließlich dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat allfällige Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung können auch außenstehende Fachleute beauftragt werden zu ermitteln, ob Schäden aufgetreten sind und worauf diese gegebenenfalls zurückzuführen sind.

Art. 9 (Verwahrung der Sachen und Aufsicht darüber)

(1) Mit der Aufsicht über die Sachen des Landes Südtirol wird in der Regel das Personal der ersten, zweiten und dritten Funktionsebene betraut.

(2) Für Sachen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens kann die Aufsicht auch vom Personal höherer Funktionsebenen übernommen werden.

(3) Dem Aufsichtspersonal kann auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Aufsicht kann auch Außenstehenden anvertraut werden, auf Grund einer Beauftragung, die gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 6/1959in geltender Fassung übertragen wird.

(5) In Ermangelung eines Aufsichtsdienstes kann dieser auch von einem Sonderbetrieb übernommen werden.

Art. 10 (Versicherung der Sachen)

(1) In der Regel sind die Sachen des Landes Südtirol nicht zu versichern; davon ausgenommen sind solche, für die eine Haftpflichtversicherung vom Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge wird nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen.

Art. 11 (Verpachtung, Vermietung, Zurverfügungstellung oder Verleih von Vermögensgütern)   delibera sentenza

(1) Vermögensgüter können mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates gegen Entgelt verpachtet, vermietet oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Güter können nach demselben Verfahren auch leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeiten, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb von Südtirol haben, und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen die Übernahme der Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung sowie der Auflagen und Verpflichtungen beliebiger Art, die die Liegenschaft belasten, einschließlich aller Nebenspesen, von Seiten des Konzessionärs vorsehen.

(3) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat kann Sachen für längstens zwölf Monate verleihen oder anderweitig zur Verfügung stellen.

(4) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.5)

massimeBeschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010 - Ergänzung zum Beschluss Nr. 3155/09 - Neuregelung der Landesparkplätze
5)
Art. 11 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7, durch Art. 19 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 33 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 13 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 11/bis (Überlassung von Kulturgütern)

(1) Die öffentlichen Güter oder die Vermögensgüter des Landes Südtirol von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder volkskundlichem Wert können nach dem Verfahren laut Artikel 11 Absätze 1 und 3 gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Sachen laut Absatz 1 können nach dem Verfahren laut Absatz 1 Artikel 11 leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen überlassen werden, die ohne Gewinnabsicht arbeiten und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen; diese juristischen Personen oder Vereinigungen können ihren Sitz auch außerhalb von Südtirol haben. Sofern die Nutzung ausschließlich für kulturelle Zwecke und ohne Gewinnabsichten erfolgt, können die Kulturgüter des Landes leihweise oder in einer anderen Form auch natürlichen Personen unentgeltlich überlassen werden.

(3) Die Überlassung der Sachen erfolgt nur unter der Bedingung, dass deren Erhaltung und öffentliche Zugänglichkeit gewährleistet sind. 6)

6)
Der Art. 11/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. Jun 2012, Nr. 10.

Art. 12 (Verpachtung oder Zurverfügungstellung von Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung)

(1) Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung können verpachtet werden, und zwar vorzugsweise an Bauern, die den Grund selbst bearbeiten.

(2) Der entsprechende Pachtzins ist auf Vorschlag des Landesinspektorates für Landwirtschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über landwirtschaftliche Verträge festzulegen.

(3) Die Enteigneten oder ihre Pächter können landwirtschaftliche Liegenschaften, die vom Land durch Enteignung erworben worden sind, samt Zubehör bis zur Durchführung der Bauarbeiten nutzen; sie haben jedoch die Grundstücke zu überwachen.

(4) Die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung für die vorübergehende Nutzung der zur Verfügung gestellten Liegenschaften ist vom für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat im Einvernehmen mit dem Landesrat für öffentliche Arbeiten auszustellen.

Art. 13 (Zurverfügungstellung von Liegenschaften)

(1) Liegenschaften, die zu Wohnzwecken verwendbar sind, können von der Landesregierung dem Institut für geförderten Wohnbau unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; dieses hat sie im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über den geförderten Wohnbau zu verwalten. Die anfallenden Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehen zu Lasten des Instituts, dem auch die entsprechenden Mietzinse und andere Erträge zufallen.

Art. 13/bis (Reduzierung des Mietzinses) 

(1)  In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, wird der Mietzins in Bezug auf die passiven Mietverträge von Liegenschaften für institutionelle Zwecke, die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften, jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt sowie den Gemeinden, den von ihnen abhängigen Körperschaften und den Gemeindekonsortien, abgeschlossen wurden, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 15 Prozent, bezogen auf den derzeit bezahlten Mietzins, reduziert. Ab demselben Datum wird die Reduzierung auf jeden Fall auf die nach diesem Datum ausgelaufenen oder verlängerten Mietverträge angewandt. Die Reduzierung des Mietzinses erfolgt gemäß den Modalitäten und Bedingungen wie sie im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, vorgesehen sind. Die gleiche Reduzierung wird auch auf Nutzungen ohne Rechtstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, angewandt. Auf die neu abgeschlossenen passiven Mietverträge wird die Reduzierung von 15 Prozent auf den vom Landesschätzamt für angemessen befundenen Mietzins angewandt. 7)

7)
Art. 13/bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 14 (Schätzung der Liegenschaften, die erworben oder veräußert werden sollen)

(1) Außer in den von den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Fällen werden die Ankäufe und Veräußerungen von Liegenschaften nach einer Schätzung des Wertes durch das Landesamt für Schätzungswesen genehmigt; dieses kann die Aufteilung der Liegenschaften in Lose vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.8)

8)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.

Art. 15 (Erwerb noch nicht fertiggestellter Bauten)

(1) Die Landesregierung kann noch nicht fertiggestellte Bauten samt Zubehör zu einem Preis, der aufgrund eines detaillierten Planes und eines Gutachtens über die Kosten festgelegt wird, erwerben, sofern in diesen Bauten Ämter oder andere Einrichtungen der Landesverwaltung untergebracht werden sollen. In diesem Falle müssen das technische und wirtschaftliche Gutachten laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38 eingeholt und die Übereinstimmung des Baues mit den urbanistischen Planungsinstrumenten des betreffenden Gebietes festgestellt werden. 9)

(2) Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird folgendermaßen vorgenommen:

  • a)  nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück im Grundbuch wird ein dem Wert des Grundstückes und dem Baufortschritt entsprechender Betrag gezahlt,
  • b)  entsprechend dem Baufortschritt können Zahlungen bis zu insgesamt 90 Prozent des vereinbarten Preises vorgenommen werden,
  • c)  der Restbetrag wird gezahlt, nachdem
    • -  die Landesverwaltung die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten angenommen hat,
    • -  die Benutzbarkeits- oder die Bewohnbarkeitserklärung vorliegen und
    • -  das Eigentumsrecht an der Liegenschaft grundbücherlich einverleibt wurde.

(3)10)

(4) Der Verkäufer hat für den noch nicht fertiggestellten Teil des Gebäudes geeignete Sicherstellungen zu leisten.

(5) Um eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten zu garantieren, hat die Landesverwaltung einen Techniker zu ernennen, der die Qualität der Arbeiten und die Übereinstimmung mit dem Projekt sowie den Baufortschritt zu überwachen hat, damit eventuelle Anzahlungen laut Absatz 2 geleistet werden können.11)

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4;siehe Art. 19 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5, ersetzt durch Art. 133 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13:
Art. 19. (Bauten von öffentlichem Interesse)

(1) In den Zonen, die von den Bauleitplänen der Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von öffentlichem Belang bestimmt sind, besteht weiterhin die Befugnis des entgeltlichen Erwerbs von bestehenden Gebäuden oder solchen, die vom Eigentümer der Liegenschaft zu errichten oder, einschließlich der Erweiterung, umzubauen sind, sowie der entsprechenden Zubehörsflächen, und zwar auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen über die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken und von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 31. August 1997, Nr. 13.

10)
Aufgehoben durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
11)
Art. 15 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. April 2009, Nr. 1, und dann durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, so ersetzt.

Art. 16 (Bedingungen für den Verkauf von Liegenschaften)  delibera sentenza

(1) Der Verkauf von Liegenschaften erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder, bei möglichem Nichterfolg mittels beschränkter Ausschreibung, und zwar auf Grund des vom Landesamt für Schätzungswesen geschätzten Wertes.

(2) Die Landesverwaltung kann Liegenschaften freihändig verkaufen, wenn

  1. sofern der geschätzte Wert nicht mehr als 260.000 Euro beträgt, 12)
  2. die Liegenschaften für den Bau öffentlicher Einrichtungen oder für andere gemeinnützige Zwecke bestimmt sind,
  3. die Liegenschaften an Personen verkauft werden, die ein Vorkaufsrecht haben,
  4. die Liegenschaft unter Denkmalschutz steht und der Käufer sich verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist eine den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechende Restaurierung vorzunehmen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 20.12.2001 - Patrimonio indisponibile della Provincia - alienazione mediante procedura di aggiudicazione- ricorso giurisdizionale - inammissibilità di motivi aggiunti
12)
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 17 (Veräußerung von Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung)  

(1) Werden Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung an Pächter verkauft, die ihre Gründe selbst bewirtschaften, so erfolgt die in Artikel 14 genannte Schätzung derselben im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsinspektorat.

(2) Bei der Schätzung der Liegenschaften sind die Höhe, die Lage, der Ertrag, die Kulturart, der Erhaltungszustand - wenn es sich um Gebäude handelt - und allfällige Bodenverbesserungen zu beachten.

(3)13)

(4) Liegen die zu verkaufenden Liegenschaften in einer Höhe von über 600 m ü.d.M. und hat der Käufer oder sein Rechtsvorgänger, der derselben Bauernfamilie angehört, sie wenigstens zehn Jahre lang ununterbrochen bearbeitet, so wird der Verkaufspreis im Sinne von Artikel 21 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, festgesetzt.14)

(5)Der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien kann für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen für Liegenschaften wieder verwendet werden.15)

13)
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
14)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
15)
Art. 17 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 46 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, später ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12, und durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 18 (Tausch von Liegenschaften)

(1) Die Landesregierung ist befugt, nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe landeseigene Liegenschaften gegen andere Liegenschaften zu tauschen, falls dies für die eigenen institutionellen Zwecke vorteilhaft ist. Der allfällige Wertausgleich erfolgt in bar.16)

16)
Siehe Art. 42 des L.G. vom 20. Dezember 1993, Nr. 27:
Art. 42

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, vom Verteidigungsministerium das volle Eigentum der im Staatseigentum stehenden Flächen und der allfälligweise auf diesen errichteten Gebäude, welche nicht mehr geeignet sind, den institutionellen Erfordernissen der Militärverwaltung Genüge zu leisten, zu erwerben, indem sie dem Verteidigungsministerium im Tauschwege Wohnungen abtritt, die von seiten und auf Kosten der Provinz auf Flächen, die militärisches Staatseigentum darstellen, zu verwirklichen sind. Für die Verwirklichung der im Tauschwege zu errichtenden Wohnungen kann sich die Provinz auch des Institutes für geförderten Wohnbau bedienen.

(2) Nach der Bauabnahme von seiten der Techniker der Militärverwaltung wird der Tausch zum endgültigen Rechtsgeschäft.

(3) Die Provinz wird fünf Prozent der im Sinne von Absatz 1 erworbenen Flächen Wohnbaugenossenschaften, welche aus Offizieren und Unteroffizieren der Streitkräfte bestehen, abtreten; letztere können im Dienste oder im Ruhestand sein und müssen ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen haben. Die entsprechenden Flächen sind in den Durchführungsplänen abgegrenzt. Der Abgabepreis entspricht dem für den Tausch geschätzten Preis.

(4) Die Landesregierung nimmt - nach Anhörung der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden und der Landesraumordnungskommission - die Abänderung der urbanistischen Zweckbestimmung der im Sinne dieses Artikels erworbenen Flächen vor.

(5) Für die allfälligerweise gemäß Absatz 4 dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen müssen von seiten der Landesregierung Durchführungspläne im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, abgeändert durch Artikel 19 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, erstellt werden. Die Flächen selbst werden von der Landesregierung im Einverständnis mit der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde den gemäß Artikel 26 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, ersetzt durch Artikel 24 des Landesgesetzes vom 24. November 1980, Nr. 34, und in der Folge abgeändert von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, berechtigten Personen ins Eigentum übertragen; die Zuweisungsempfänger werden mit einer Summe belastet, welche gemäß den im Artikel 32 des genannten Landesgesetzes enthaltenen Grundsätzen bestimmt wird.

(6) Die notwendige Aufwendung für die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Geschäftsvorgänge wird vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Siehe Art. 40 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2:

Art. 40 (Primäre Erschließung der Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" in der Gemeinde Bozen)

 

(1) Die Errichtung der primären Erschließungsanlagen für die Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" in der Gemeinde Bozen, die von der Landesverwaltung im Sinne von Artikel 42 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, im Tauschwege erworben wurde, wird unmittelbar vom Land vorgenommen. Jener Anteil der Ausgaben für die Errichtung der genannten Anlagen, der zu Lasten der Baulose geht, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, wird mit den Mitteln finanziert, die im Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) desselben Landesgesetzes vorgesehene Einsatzart bereitgestellt werden.

(2) Nach erfolgter Errichtung der primären Erschließungsanlagen werden die Anlagen selbst und die Flächen, auf denen sie errichtet wurden, mittels einer Vereinbarung der Gemeinde Bozen ins Eigentum abgetreten. In der Vereinbarung werden die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Landesverwaltung und der Gemeinde Bozen, die sich aus der Errichtung der primären Erschließungsanlagen für die Bauzone "Ex-Mignone-Kaserne" ergeben, geregelt.

Art. 19 17)

17)
Aufgehoben durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

Art. 20 (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften an Gemeinden und andere juristische Personen)

(1) Unbewegliche Vermögensgüter können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften, den Gemeindenkonsortien oder anderen Gebietskörperschaften, den Betrieben und Körperschaften, die vom Land abhängig sind, sowie den Organismen öffentlichen Rechts, die vom Land errichtet wurden, die ihren Sitz in Südtirol haben und öffentliche Zwecke verfolgen, unentgeltlich abgetreten werden, sofern diese die betreffenden Vermögensgüter zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen. 18)

(2) Wenn die von Artikel 11 Absatz 2 erster Satz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Landesverwaltung Liegenschaften - auch unentgeltlich - Vereinigungen oder anderen juristischen Personen abtreten.19)

(3) Die im Sinne dieses Artikels abgetretenen Liegenschaften dürfen nur dann veräußert werden oder eine andere Zweckbestimmung erhalten als die ursprünglich vorgesehene, wenn die Landesregierung - auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates - dies erlaubt.

(4) Die genannte Bindung ist 25 Jahre lang im Grundbuch anzumerken.

(5) Das Land Südtirol hat - auch im Falle einer Verbesserung oder eines Ausbaus - Anspruch auf kostenlose Rückerstattung der Liegenschaft.

(6) Eine entsprechende Klausel ist im Abtretungsvertrag vorzusehen.

18)
Art. 20 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4, und später durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
19)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 20/bis (Ausbildungs- und Technologiezentrum für holzverarbeitende Berufe)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Trägerschaft des Ausbildungs- und Technologiezentrums für holzverarbeitende Berufe, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeitet, unentgeltlich die Benützung von geeigneten Liegenschaften zur Verfügung zu stellen, um dort die institutionellen Aufgaben des Zentrums unter Berücksichtigung der Auflagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 wahrnehmen zu können.20)

20)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 20/ter (Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden)  

(1) Die Liegenschaften, die dem Land aufgrund der Legislativdekrete vom 2. September 1997, Nr. 320, und vom 21. Dezember 1998, Nr. 495, übertragen wurden, können in folgender absteigender Reihenfolge des Vorzugs abgetreten werden:

  1. den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften, den Gemeindenkonsortien sowie anderen öffentlichen Körperschaften, sofern sie die Liegenschaften zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen oder jedenfalls diese für gemeinnützige Zwecke bestimmen; sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 gegeben, kann die Abtretung unentgeltlich erfolgen;
  2. jenen Personen, die ein landwirtschaftliches Vorkaufsrecht gemäß Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, nachweisen oder jenen Personen, die nachweisen, das Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Legislativdekretes vom 21. Dezember 1998, Nr. 495, bzw. des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 320, als selbstbearbeitender Bauer bewirtschaftet haben und zu bewirtschaften, sofern sie in den letzten zwei Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke veräußert haben; Abtretungen im öffentlichen Interesse gelten nicht als Veräußerungen im Sinne dieses Buchstabens;
  3. jenen Personen oder deren Rechtsnachfolgern, denen nachweislich die Liegenschaft vom Staat oder von einer staatlichen Behörde enteignet wurde;
  4. jenen Personen, die ein Vorkaufsrecht gemäß Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, nachweisen.

(2) Die Landesregierung kann Liegenschaften, sofern der vom Landesschätzamt geschätzte Wert unter der Grenze gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) liegt, auf der Basis des Schätzpreises uneingeschränkt an Personen gemäß Buchstaben b) und d) des Absatzes 1 verkaufen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Liegenschaften im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Zonen für touristische oder für öffentliche Einrichtungen ausgewiesen sind, oder wenn sie von der Landesregierung im Tauschwege abgetreten werden. Diese Liegenschaften werden nicht in den Verzeichnissen gemäß Absatz 4 veröffentlicht. Liegenschaften, die im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Zonen für touristische Einrichtungen ausgewiesen sind, kann die Landesregierung, sofern der geschätzte Wert unter der Grenze gemäß Absatz 2 liegt, uneingeschränkt verkaufen.

(4) Für die Liegenschaften, die die Landesregierung abzutreten beabsichtigt, werden nach Gemeinden getrennte Verzeichnisse erstellt. Diese Verzeichnisse werden für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel jener Gemeinde veröffentlicht, in welcher sich die Liegenschaft befindet. Die Verkaufsabsicht wird den Personen laut Absatz 1 Buchstaben b) und d) mittels Einschreiben mit Rückantwort mitgeteilt. Diejenigen, die beabsichtigen, einen Vorzugstitel laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) geltend zu machen, müssen dies, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Veröffentlichung der Landesabteilung Vermögensverwaltung schriftlich mitteilen.

(5) Der Beschluss der Landesregierung, mit welchem die Übertragung der Liegenschaft an eine Gemeinde oder an eine andere öffentliche Körperschaft verfügt wird, bildet den Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung und die katasteramtliche Umschreibung.21)

21)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 16. Juli 2002, Nr. 9, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 38 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 20/quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften)

(1)  Die Landesverwaltung, die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, welche die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.22)

22)
Art. 20/quater wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 21 (Veräußerung außer Gebrauch gesetzter beweglicher Sachen)

(1) Außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen werden in der Regel gegen andere Sachen, durch die sie ersetzt werden, eingetauscht. Sollten die genannten Sachen nicht eingetauscht werden, kann sie der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat freihändig verkaufen. Voraussetzung für die Veräußerung ist, daß der jeweilige Verwahrer die Sachen als außer Gebrauch gesetzt erklärt und ein Gutachten über die Angemessenheit des Preises abgibt, oder dieses bei dem Beamten einholt, der für das Verfahren über den Ankauf jener Klasse von Gütern verantwortlich ist.23)

(2) Die genannten Sachen können auch unentgeltlich abgetreten werden, wenn die Antragsteller Wohlfahrtsinstitute, öffentliche Körperschaften, Genossenschaften oder Vereinigungen oder andere juristische Personen sind, die keine Gewinnabsicht verfolgen, die ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.

23)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7.

Art. 21/bis (Bestimmungen über Finanzanlagen des Landes für Beteiligungen an Gesellschaften)

(1)  Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Aktien oder Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, anzukaufen und zu zeichnen.

(1/bis) Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und öffentlich beteiligte Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter, auch mittels öffentlich direkt oder indirekt beteiligten Gesellschaften, nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen. 24)

(1/ter)  Die Landesregierung ist ferner ermächtigt sich auch außerhalb der Fälle laut Absatz 1, an Gesellschaften zu beteiligen an denen die Region bereits eine Beteiligung hält. 25)

(2)  Sind die Bedingungen laut Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Ermächtigung zur Zeichnung von Aktien oder Anteilen mit Landesgesetz erteilt.

(3)  Um die Abwicklung der Dienstleistungen, die von allgemeinem Interesse sind, zu gewährleisten, wird die Landesregierung ermächtigt, bei Gesellschaften mit Beteiligung des Landes Verluste abzudecken und Rekapitalisierungen vorzunehmen, wenn deren Gesellschaftszweck es ist, Güter und Dienstleistungen zu produzieren, die für die Verfolgung der institutionellen Zwecke des Landes unerlässlich sind. Das betreffende Kapitel wird aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben gespeist.

(4) Der zuständige Landesrat informiert den Landtag über die gemäß den Absätzen 1, 1/bis, 1/ter und 3 vorgenommenen Transaktionen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Abwicklung der Transaktion. 26)27)

24)
Art. 21/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L. G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
25)
Art. 21/bis Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
26)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
27)
Art. 21/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 22 28)

28)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7.

Art. 23 (Vermögensrechtliches Rechnungswesen)  delibera sentenza

(1) Der Bestand der unbeweglichen und beweglichen Sachen des Landes jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres, die Änderungen im Laufe desselben und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres sind in der allgemeinen Rechnungslegung des Landes - zusammen mit den anderen aktiven und passiven Vermögensposten - aufzuzeigen.

(2) Entsprechende Angaben sind - zusammen mit einem Bericht über die wichtigsten Bewegungen im vergangenen Haushaltsjahr - dem Landesamt für Haushalt zu übermitteln.

(3) Absatz 2 wird auch auf die Landesämter angewandt, die Bücher oder Aufzeichnungen über Guthaben oder Schulden des Landes führen, die aus der Buchhaltung des Landes nicht hervorgehen.

massimeBeschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005 - Abschreibungskriterien für die Güter des Landes

Art. 24 (Aufhebung des Veräußerungsverbotes)

(1) Für Liegenschaften, die laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. August 1978, Nr. 48, Gemeinden übergeben wurden, kann die Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Gemeinde die Erklärung der Veräußerlichkeit auch vor Ablauf des festgelegten Termins bewilligen, sofern die Liegenschaften ganz oder teilweise einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt übergeben werden; eine weitere Voraussetzung dafür ist, daß die Liegenschaft für institutionelle Zwecke und zum Nutzen der örtlichen Bevölkerung verwendet wird.

Art. 25 (Übertragung von Befugnissen)

(1) Wo die Aufgaben der Vermögensverwaltung nicht im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 des D.P.R. 670/1972 aufgeteilt werden, kann der Landeshauptmann einen wirklichen oder Ersatzlandesrat oder leitende Beamte im Sinne der Ämterordnung ermächtigen, ihn hinsichtlich der von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ganz oder teilweise zu vertreten.

Art. 26 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt:

  1. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 11. Juli 1972, Nr. 14,
  2. Landesgesetz vom 10. Dezember 1975, Nr. 54,
  3. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. August 1978, Nr. 48,
  4. das Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung.29)
29)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 16. Juli 2002, Nr. 9.

Art. 27

(1) Mittels Verordnung werden die Bestimmungen über die Haltung der Inventare, über die Regelung der Pflichten der Verwahrer beweglicher und unbeweglicher Güter erlassen, sowie für den Aufbewahrungsdienst, der Außenstehenden der Verwaltung anvertraut wird.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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