(1) In jedem Duschraum muss mindestens eine Dusche auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sein.
(2) Die Dusche muss Mindestabmessungen von 0,90 x 0,90 m haben und mit einem, in einer Höhe von 44 - 46 cm über dem Boden montierten Klappsitz ausgestattet sein.
(3) Die Dusche muss bodengleich sein. Allfällige Einfassungen dürfen höchstens 2,5 cm hoch bzw. tief sein.
(4) Im Duschraum und in den Duschnischen muss entlang zweier Wände in 0,80 m Höhe vom Boden ein Handlauf angebracht sein.
(5) Bei Duschkabinen muss die Benutzbarkeit durch einen mindestens 0,90 m breiten Zugang gewährleistet sein.