In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

Art. 20 (Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten)  

(1) Der Beitrag zur Deckung der Mietkosten und der Wohnungsnebenkosten wird an Personen und Familien gewährt, die einen regulären registrierten Mietvertrag für in Südtirol befindliche Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken abgeschlossen haben. 27)

(2) Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:

  1. Personen und Familien:
    1. die ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer in Südtirol befindlichen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken haben,
    2. deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Familienmitglieder – Eigentümer oder Fruchtnießer von Zweitwohnungen in Südtirol sind, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet sind, oder die an Personen vermietet sind, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt sind. 28)
  2. Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstitutes, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften, die auch im Sozialbereich tätig sind, oder sozio-sanitäre Einrichtungen, 29)
  3. Mieter einer Wohnung, die im Eigentum oder Fruchtgenuss von Verwandten ersten Grades oder Verschwägerten ersten Grades ist,
  4. Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben oder darin leben,
  5. Studenten,
  6. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Miete nicht bezahlen,
  7. Mieter, die eine zugewiesene Wohnung des Wohnbauinstitutes ablehnen, für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Ablehnungsdatum. 30)

(3) Unbeschadet von Absatz 2 haben Mieter, die ihre Herkunftsfamilie verlassen und einen Mietvertrag abgeschlossen haben, für den Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses nur Anrecht auf höchstens 50 Prozent der Leistung laut Absatz 7.

(4) Personen und Familien, die ein Eigentumsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung haben, wird lediglich ein Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten gewährt.

(5) Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:

  1. 31)
  2. Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben oder nicht darin leben,
  3. Studenten,
  4. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Wohnungsnebenkosten nicht bezahlen.

(6) Befindet sich der Antragsteller in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird, so kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2, 3 und 5 abgewichen werden.

(7) Zur Ermittlung der Höhe des Mietbeitrags werden die tatsächlichen Mietkosten bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe berücksichtigt. Für die Wohnungsnebenkosten werden die von der Landesregierung festgelegten Beträge berücksichtigt. Sowohl die Höhe als auch die Beträge können nach Gebieten unterschiedlich festgelegt werden.

(8) Das Ansuchen um Mietbeitrag muss vom Mieter selbst gestellt werden, welcher hinsichtlich dieser Leistung auch der Nutzer ist. 32)

(9) Zur Gewährung des Mietbeitrags darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,7 aufweisen.

(10) Zur Gewährung des Beitrags für Wohnungsnebenkosten darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,22 aufweisen.

(11)Die Leistung beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemein-schaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 15 Prozent für Familiengemeinschaften mit ei-nem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7. 33)

(12) Die Leistung wird für 12 Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann sie auch für weniger als 12 Monate gewährt werden.

(12/bis) Die Mitglieder der begünstigten Familiengemeinschaft müssen für die Dauer der jeweiligen Leistungsgewährung den ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Südtirol aufweisen. Wird bei laufender Gewährung festgestellt, dass ein oder mehrere Mitglieder ohne triftigen Grund diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, fällt die Körperschaft, ab dem Datum der Feststellung und mit schriftlicher Mitteilung an den Nutzer, für die restliche Dauer der Gewährung und gestützt auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Informationen eine neue Entscheidung. 34)

(13) Für die Nutzer laut Artikel 19 Absatz 4 wird die Leistung gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten gewährt und ausbezahlt.

(14) Die Bestimmungen laut Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gelten nicht für die in diesem Artikel genannte Leistung.

(15) Abweichend von Artikel 17 Absätze 2 und 3 wird den Personen laut Artikel 17 Absatz 2 die Leistung auf jeden Fall erst nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol gewährt und ausbezahlt. Die Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 5 bleiben aufrecht.

(16) Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar. 35)

27)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
28)
Der Buchstabe a) des Art. 20 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
29)
Der Buchstabe b) des Art. 20 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
30)
Der Buchstabe g) des Art. 20 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Oktober 2015, Nr. 25.
31)
Der Buchstabe a) des Art. 20 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
32)
Art. 20 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
33)
Art. 20 Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. Oktober 2015, Nr. 25.
34)
Art. 20 Absatz 12/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 9. Oktober 2015, Nr. 25.
35)
Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
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