(1) Im landwirtschaftlichen Grün - einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Flächen -, im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von unterirdischem Volumen für Nebenzwecke in bezug auf das bestehende Gebäude innerhalb der Zubehörsfläche zulässig, wobei die Zubehörsfläche mit dem Fünffachen der überbauten Fläche des Gebäudes festgesetzt wird. Die Zufahrtsrampen dürfen eine Breite von 5 m nicht überschreiten.