(1) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes sind:
(2) Die landwirtschaftlichen Gebäude können in dem Ausmaß errichtet werden, wie es für Ernte, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Produkte erforderlich und ausreichend ist, die der Bauer bzw. der Eigentümer des Betriebes auf den von ihm bebauten oder gepachteten bzw. in seinem Eigentum stehenden Grundstücken erzeugt, oder wie es für die Unterbringung des Viehs erforderlich und ausreichend ist, das der Bauer oder der Eigentümer auf den erwähnten Grundstücken fachgemäß züchten kann.
(3) Für die Bedarfsberechnung von Maschinenräumen, von Lagern für Spritzmittel und Treibstoff und anderem ist auf die von der Landesregierung beschlossenen Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft Bezug zu nehmen.14)