Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Beschwerden wegen Mängel einzelner Kleidungsstücke, müssen bei der Übergabe oder spätestens innerhalb der darauffolgenden Woche vorgebracht werden.
(2) Für maßgefertigte Kleidungsstücke muß das Personal bei der letzten Anprobe die gute Paßform der Kleidungsstücke schriftlich bestätigen.