In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. April 1997, Nr. 111)
Verordnung über die Dienstkleidung des Landespersonals

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.

Art. 1 (Zuweisung der Dienstkleidung)

(1) Die Landesverwaltung stattet das Personal aus dienstlichen Gründen, je nach Berufsbild und tatsächlich ausgeübten Aufgaben, mit Dienstkleidung aus. Die zustehende Dienstkleidung ist in der Anlage zu dieser Verordnung angeführt.

(2) Als Dienstkleidung gelten:

  • a)  die Uniform, gekennzeichnet durch das Rangabzeichen,
  • b)  die Amtskleidung, gekennzeichnet durch das Dienstabzeichen,
  • c)  die Arbeitskleidung,
  • d)  die Schutzkleidung.

(3) Die Zuweisung der Dienstkleidung an Landespersonal erfolgt nur innerhalb der Verfügbarkeit des Haushaltes und stellt in keiner Weise eine Ergänzung der Besoldung dar.

Art. 2 (Tragen der Uniform und Amtskleidung)

(1) Das Personal, dem eine Uniform oder Amtskleidung zugewiesen wird, ist verpflichtet, diese während der Dienstzeit zu tragen; Änderungen an der Uniform oder Amtskleidung sind verboten. Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Dienstpflichtverletzung.

(2) Das Personal, das zum Tragen einer Uniform oder Amtskleidung verpflichtet ist, muß das entsprechende, von der Landesregierung festgelegte Rang- oder Dienstabzeichen tragen.

(3) Die Verantwortlichen der Dienststellen laut Artikel 6 legen die Zeiten für die Benützung der Winter- und der Sommeruniform oder Amtskleidung fest.

Art. 3 (Tragen der Arbeits- und Schutzkleidung)

(1) Die Arbeitskleidung wird dem Personal auf Antrag zugewiesen; es ist verpflichtet, die bezogenen Kleidungsstücke zu tragen. Die von den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Schutzkleidung und Schutzausrüstung stehen von Rechts wegen zu und werden von Amts wegen zugewiesen; das Tragen derselben ist Pflicht.

(2) Die Arbeits- sowie die Schutzkleidung sind mit dem Abzeichen der Landesverwaltung versehen.

(3) In den Bauhöfen, Werkstätten, Anlagen, Lagern, Labors und anderen Arbeitsstätten werden außer der Schutzkleidung Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke für spezifische oder besonders beschwerliche Arbeiten bereitgestellt.

Art. 4 (Neu aufgenommenes Personal)

(1) Dem neu aufgenommenen Personal steht die Dienstkleidung nach drei Monaten Dienst zu. Besteht ein Bediensteter die Probezeit nicht, muß er die bezogenen Kleidungsstücke rückerstatten.

Art. 5 (Pflichten des Personals)

(1) Solange die Dienstkleidung nicht gemäß Artikel 7 ausgetauscht wird, ist sie Eigentum des Landes und darf nicht an Dritte abgetreten werden.

(2) Die Bediensteten sorgen für die Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung und erscheinen einwandfrei gekleidet zum Dienst. Die Ausbesserungen gehen zu Lasten der Verwaltung, sofern die Beschädigung aus dienstlichen Gründen entstanden ist.

(3) Der Verstoß gegen Absatz 2 kann die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne der geltenden Disziplinarordnung zur Folge haben.

Art. 6 (Ankauf und Verwaltung der Dienstkleidung)

(1) Der Ankauf der Dienstkleidung kann von den einzelnen Abteilungen und den von ihnen beauftragten Außenämtern in Regie gemäß den Bestimmungen des Landes über die in Regie durchzuführenden Dienstleistungen erfolgen. Die Landesregierung ist befugt, diese Zuständigkeit für bestimmte Personalkategorien zentralen Ämtern zu übertragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen führen für die einzelnen Bediensteten einen Personalbogen, worin die zugewiesenen Kleidungsstücke, das Datum der Übergabe und der Termin für den Austausch vermerkt werden.

(3) Die Dienstkleidung wird vor der Zuweisung an das Personal wie vorgeschrieben gekennzeichnet.

Art. 7 (Austausch der Dienstkleidung)

(1) Der Austausch der Dienstkleidung erfolgt auf Antrag des Personals bei Ablauf der in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Mindestverwendungszeit. Der Antrag ist über das Amt, dem es zugeteilt ist, einzureichen. Gut erhaltene Dienstkleidung wird nicht ausgetauscht.

(2) Im Falle der Teilzeitarbeit erhöht sich die Verwendungszeit im Verhältnis zur geringeren Arbeitszeit.

(3) Nach der Zuweisung ist die neue Dienstkleidung vom Personal zu tragen.

(4) Bei sichtlicher Abnützung kann die Dienstkleidung auch vor Ablauf der Mindestverwendungszeit ersetzt werden.

(5) Die ersetzte Dienstkleidung wird dem Personal übergeben, nachdem ein entsprechender Vermerk im Personalbogen laut Artikel 6 angebracht wurde.

(6) Wird Dienstkleidung vor Ablauf der Mindestverwendungszeit wegen unangebrachter oder nachlässiger Benützung ersetzt, so hat das Personal den entsprechenden Einkaufspreis, der im Verhältnis zur Benützungsdauer vermindert wird, rückzuerstatten.

Art. 8 (Beschwerden)

(1) Beschwerden wegen Mängel einzelner Kleidungsstücke, müssen bei der Übergabe oder spätestens innerhalb der darauffolgenden Woche vorgebracht werden.

(2) Für maßgefertigte Kleidungsstücke muß das Personal bei der letzten Anprobe die gute Paßform der Kleidungsstücke schriftlich bestätigen.

Art. 9 (Rückgabe der Dienstkleidung)

(1) Das Personal, das aus dem Dienst ausscheidet oder Aufgaben zugeteilt wird, wofür die zugewiesene Dienstkleidung nicht erforderlich ist, ist verpflichtet, die Dienstkleidung, mit Ausnahme jener persönlicher Natur, zurückzugeben.

(2) Erfolgt die Rückgabe der Dienstkleidung laut Absatz 1 nicht, so ist der Verwaltung der entsprechende Einkaufspreis, der im Verhältnis zur Benützungsdauer vermindert wird, rückzuerstatten.

Art. 10 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage
zur Verordnung über die Dienstkleidung des Landespersonals

I. REINIGUNGSPERSONAL

Raumpfleger, Hilfskräfte, Wäscherinnen, Abspüler, Garderobefrauen:

Arbeitskleidung:

2 Kittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

II. GASTGEWERBEPERSONAL

Arbeitskleidung:

  • A)A)Köche, Hilfsköche, Küchengehilfe:
    • a)  für Männer: 2 Anzüge - Jacke und Hose, 2 Schiffchenmützen, 2 Schürzen
    • b)  für Frauen: 2 Kittel, 2 Häubchen, 2 Schürzen
  • B)B)Hausmeister und technische Gehilfen:  
    • a)  für Männer: 2 Kittel und 2 Arbeitsanzüge
    • b)  für Frauen: 2 Kittel
  •   Der Austausch der Kleidungsstücke erfolgt je nach Zahl der Arbeitsstunden:
    • a)  bis zu 15 Wochenstunden: alle 4 Jahre
    • b)  von 16 bis 30 Wochenstunden: alle 2 Jahre
    • c)  über 30 Wochenstunden: jedes Jahr

III. SCHULPERSONAL

1. Schulwarte 

Arbeitskleidung:

  • a)  für Männer: 2 Kittel und 2 Arbeitsanzüge - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • b)  für Frauen: 2 Kittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • c)  1 Paar Turnschuhe an Schulwarte, die mit der Aufsicht in Turnhallen beauftragt sind - Austausch je nach Bedarf.

2. Technische Assistenten

Arbeitskleidung:

1 Kittel oder 1 Arbeitsanzug - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

3. Personal der Berufsausbildung, das zum praktischen Unterricht in Werkstätten oder Labors verpflichtet ist

  • A)  Landesberufsschulen für Lehrlinge, Abteilung Handwerk und Industrie:
    • a)  Metallverarbeitung:
    • -  Praxislehrer und Theorie- und Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr für Praxislehrer und mindestens 3 Jahre für Theorielehrer
    • -  Schweißlehrer: 3 blaue Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • -  weibliches Lehrpersonal: zusätzlich 2 Hauben - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • b)  Elektriker-Elektroniker:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 blaue oder weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • -  Praxislehrer: 2 blaue oder weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • c)  Installateure von Heizungs- und sanitären Anlagen sowie Kfz-Mechaniker:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • -  Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • d)  Tischler:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 braune Arbeitskittel und 1 Paar Sicherheitsschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • -  Praxislehrer: 2 braune Arbeitskittel und 1 Paar Sicherheitsschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • e)  Marmorbearbeiter:
    • -  Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • f)  Maurer und Fliesenleger:
    • -  Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel, 1 Paar Sicherheitsschuhe und 1 Paar Handschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • g)  Maler und Lackierer:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • h)  Schneider:
    • -  Praxislehrer und Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr für Praxislehrer und mindestens 3 Jahre für Theorielehrer
    • i)  Friseure:
    • -  Praxislehrer und Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr für Praxislehrer und mindestens 3 Jahre für Theorielehrer
    • j)  Schönheitspfleger:
    • -  Praxislehrer und Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr für Praxislehrer und mindestens 3 Jahre für Theorielehrer
    • k)  Personal der Berufsfindungs- und Sonderkurse:
    • -  Hauswirtschaftslehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • -  Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • l)  Chemiker:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • B)  Landesberufsschulen für Lehrlinge, Abteilung Handel und Graphik:
    • a)  Drucker:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 blaue Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • b)  Setzer:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • c)  Fotografen:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • d)  Repro- und Lithografen:
    • -  Theorie- und Praxislehrer: 2 weiße Arbeitskittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • C)  Landesberufsschule für Lehrlinge, Abteilung Kunsthandwerk:
    • a)  Kunsthandwerk:
    • -  Praxislehrer: 2 Schürzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • b)  Holzbildhauer und Schnitzer:
    • -  Praxislehrer: 3 Schürzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • D)  Landesberufsschulen für Lehrlinge, Abteilung Gastgewerbe:
    • a)  Köche:
    • -  Praxislehrer: 4 Jacken, 2 Hosen, 3 Halstücher, 8 Schürzen, 4 weiße Baumwolleibchen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre; Papierkochhüte nach Bedarf
    • b)  Kellner - Praxislehrer:
    • -  Männer: 1 Blazer, 1 Hose, 3 weiße Hemden, 2 Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr; 1 Smoking - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • -  Frauen: 1 Blazer, 1 Rock, 3 Blusen, 2 Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr; 1 Trachtenkostüm oder 1 Smoking - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
    • c)  Fachlehrer für Hauswirtschaft:
    • -  Praxislehrer: 3 weiße Mäntel mit langen Ärmeln und 2 großen Taschen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • d)  Technische Assistenten (Küche):
    • -  5 weiße Kleiderschürzen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • e)  Technische Assistenten (Hauswirtschaft):
    • -  5 weiße Kleiderschürzen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • f)  Fachlehrer (Empfang):
    • -  Männer: 2 dunkelblaue Blazer, 2 graue Hosen, 2 Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • -  Frauen: 2 dunkelblaue Kostüme - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • g)  Reinigungspersonal:
    • -  4 Kleiderschürzen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • h)  Küchenpersonal:
    • -  Männer: 6 Jacken, 4 Hosen, 8 Schürzen, 6 Halstücher, 4 weiße Baumwolleibchen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre; Papierkochhüte nach Bedarf
    • -  Frauen: 6 Jacken, 4 Hosen, 8 Schürzen, 6 Halstücher, 4 weiße Baumwolleibchen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre; Papierkochhüte nach Bedarf
    • i)  Bäcker:
    • -  2 weiße Kleiderschürzen, 2 weiße Hosen, 8 weiße Baumwolleibchen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre, zusätzlich für Männer: 2 Schiffchenmützen und für Frauen: 2 Häubchen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • j)  Konditoren:
    • -  2 weiße Kleiderschürzen, 2 weiße Hosen, 8 weiße Baumwolleibchen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre, zusätzlich für Männer: 2 Schiffchenmützen und für Frauen: 2 Häubchen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • k)  Fleischer:
    • -  3 weiße Arbeitsmäntel, 2 weiße Hosen, 8 weiße Baumwolleibchen, 3 Schiffchenmützen, 2 Gummischürzen, 1 Paar Gummistiefel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre

Obige Bestimmungen über die Dienstkleidung gelten auch für das entsprechende Personal der land- und forstwirtschaftlichen Berufsertüchtigung.

IV. AMTSWARTE UND HAUSMEISTER

1) Amtskleidung für den Winter:

  • a)  1 Winteranzug aus grauem Tuch, bestehend aus 1 Jacke und 2 Hosen für Männer bzw. aus 1 Jacke und 2 Röcken für Frauen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 blauer Pullover - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Paar schwarze Schuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  1 Wintermantel aus dunklem Tuch oder eine dicke Jacke - Verwendungszeit: mindestens 6 Jahre
  • e)  2 hellblaue Hemden - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • f)  2 blaue Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

2) Amtskleidung für den Sommer:

  • a)  1 Sommeranzug aus leichtem grauem Tuch, bestehend aus 1 Jacke und 2 Hosen für Männer und aus 1 Jacke und 2 Röcken für Frauen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 Paar schwarze Schuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • c)  3 hellblaue kurz- oder langärmelige Hemden/Blusen (nach Wunsch) mit Brusttäschchen. Die Hemden können auch ohne Jacke getragen werden - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

3) Arbeitskleidung:

  • a)  den Amtswarten, die mit der Aufsicht auf Tennisplätzen oder in Schwimmbädern beauftragt sind, wird außerdem je nach Bedarf 1 Paar Turnschuhe zugewiesen.
  • b)  2 Arbeitskittel bzw. für Frauen 2 Schürzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

V. FAHRER

A) Fahrer, die den Mitgliedern der Landesregierung zur Verfügung stehen

  • 1)  Amtskleidung für den Winter:
    • a)  1 Winteranzug aus dunklem Tuch, bestehend aus 1 Jacke und aus 1 Hose - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • b)  1 Wintermantel aus dunklem Tuch - Verwendungszeit: mindestens 6 Jahre
    • c)  2 helle Hemden - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • d)  1 Krawatte - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • e)  1 hellblauer Pullover - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
    • f)  1 Paar schwarze Schuhe - Verwendungszeit mindestens 2 Jahre
  • 2)  Amtskleidung für den Sommer:
    • a)  1 Sommeranzug aus leichtem hellen Tuch, bestehend aus 1 Jacke und aus 1 Hose - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • b)  1 Trenchcoat - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
    • c)  3 Sommerhemden mit Brusttäschchen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
    • d)  1 Krawatte - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • 3)  Arbeitskleidung:
    • 1  Arbeitsanzug - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

B) Fahrer, die beim Auf- und Abladen oder bei Auslieferung von Papieren und Paketen tätig sind

Arbeitskleidung:

  • a)  1 dünne Windjacke - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  3 Kittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre

VI. ARBEITER, STRASSENWÄRTER, FACHARBEITER, SPEZIALISIERTE STRASSENWÄRTER

Arbeitskleidung:

A) Bedienstete, welche dem Dienst im Freien zugeteilt sind:

  • a)  1 dicke Windjacke mittlerer Länge - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 dünne Windjacke - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Paar leichte Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • d)  1 Paar schwere Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • e)  1 Paar Winterhandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • f)  1 langer Kunststoff-Regenschutz mit Kapuze - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • g)  1 Paar Stiefel - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • h)  3 Arbeitsanzüge - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

Die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehene dicke Windjacke und dünne Windjacke können für das Straßenwärterpersonal als einziges Kleidungsstück zugewiesen werden, und zwar mit ausziehbarem und getrennt tragbarem Schutzjackett.

Auf Wunsch kann auch eine Kopfbedeckung für den Sommer und für Regen zugewiesen werden.

Die Bekleidung der Straßenwärter ist orange und weist Reflexstreifen auf.

In jedem Straßenbauhof werden Kunststoffhosen für Einsätze bei Regen und spezielle Schutzanzüge zur Verfügung gestellt.

B) Bedienstete, die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes nachgehen

  • a)  3 Arbeitsanzüge oder Kittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre

Bediensteten, die sowohl im Inneren der Gebäude als auch im Freien den Dienst versehen, kann, soweit notwendig, zum Teil auch die Arbeitskleidung laut Buchstabe A) zugewiesen werden.

Bedienstete, die Diensten mit spezifischen Gefahren körperlicher Verletzungen zugeteilt sind:

außer der Bekleidung unter den Buchstaben A) und B), je nach Bedarf:

  • a)  2 Paar Schutzhandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 Paar Sicherheitsschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Schutzhelm - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  1 Paar Gummistiefel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre

VII. TECHNISCHES PERSONAL

A) Technisches Personal von verschiedenen Berufsbildern, welches Abnahmeprüfungen und Überprüfungen an Maschinen oder Anlagen, Sammlungen von Untersuchungsproben, Lokalaugenscheine, Ermittlungen und Kontrollen im Gelände vornimmt

Arbeitskleidung:

  • a)  1 dünne Windjacke - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • b)  1 Paar schwere Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • c)  1 langen Kunststoff-Regenschutz mit Kapuze - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • d)  1 Paar Stiefel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • e)  2 Arbeitsanzüge - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

B) Technisches Personal von verschiedenen Berufsbildern, welches dem Dienst in Lagern, Laboratorien, Werkstätten, Anlagen zugeteilt ist

Arbeitskleidung:

  • 3  Arbeitsanzüge oder Kittel - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre

Bedienstete, die Diensten mit spezifischen Gefahren körperlicher Verletzungen zugeteilt sind:

außer der Bekleidung unter den Buchstaben A) und B), je nach Bedarf:

  • a)  2 Paar Schutzhandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 Paar Sicherheitsschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Schutzhelm - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  1 Paar Gummistiefel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre

VIII. BEDIENSTETE, DIE DIENSTEN IM BEREICH ZIVILSCHUTZ ZUGETEILT SIND UND ZWAR:

A) dauernd

Arbeitskleidung:

  • a)  1 UIAA-geprüfter weißer Schutzhelm - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • b)  1 rote Mütze, wasserdicht und warm - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • c)  1 zweischichtige rote Windjacke mit Kunststoffütterung und vielen Taschen - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • d)  1 Paar rote Skihandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
  • e)  1 rote Überhose gegen Nässe - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
  • f)  1 Paar Gamaschen - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
  • g)  1 Paar wasserdichte, mittelschwere Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • h)  1 roter Rucksack, Fassungsvermögen 60 l - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • i)  1 Feuerwehrhelm - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • j)  1 Gehörschutz mit Zubehör - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • k)  1 Atemschutzmaske mit Filter und Tragetasche - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • l)  1 oranger einteiliger Arbeitsanzug, Modell deutsche Rettungsflugwacht - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • m)  1 rote Überhose gegen Kälte - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • n)  1 Regenschutz - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • o)  2 Paar Gummihandschuhe, leichte und schwere - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • p)  1 Paar Lederhandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
  • q)  1 Auffanggurt nach DIN 7478A - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • r)  1 UIAA-geprüfter Klettergurt - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • s)  1 Paar schwarze halbhohe Lederstiefel mit Stahlschutzkappe und Stahlsohle - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • t)  1 Paar gelbe Gummistiefel mit Schutzkappe und Stahlsohle, säure- und laugenfest - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • u)  2 Handsprechfunkgeräte mit Zubehör - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • v)  1 Handlampe mit Zubehör - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • w)  1 Schwimmweste mit Tragfähigkeit von 6 kg - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre

B) ausnahmsweise

Arbeitskleidung:

  • a)  1 UIAA-geprüfter weißer Schutzhelm - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • b)  1 rote Mütze, wasserdicht und warm - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • c)  1 zweischichtige rote Windjacke mit Kunststoffütterung und vielen Taschen - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  1 rote Überhose gegen Nässe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • e)  1 Paar wasserdichte, mittelschwere Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • f)  1 roter Rucksack, Fassungsvermögen 60 l - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre

Auf den Außen- und Innenwindjacken werden das Landeszivilschutzzeichen und der Name des Bediensteten, ohne Angabe des Berufstitels, angebracht.

Diese Schutzkleidung muß im Außendienst bei Zivilschutzeinsätzen getragen werden.

IX. PERSONAL DES LANDESFORSTKORPS, WALDAUFSEHER, JAGDAUFSEHER UND FISCHEREIAUFSEHER

Landesforstkorps

Winteruniform:

  • a)  1 Jacke und 1 Hose aus grünem Stoff - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 Tellermütze aus grünem Stoff - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Nylonschutz für die Tellermütze - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  2 Paar grüne Stutzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • e)  1 Paar schwarze Halbschuhe oder Stivaletten - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • f)  1 grüner Lodenmantel - Verwendungszeit: mindestens 6 Jahre
  • g)  2 grüne Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • h)  1 schwarzer Ledergürtel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • i)  1 grünes Hemd - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr

Sommeruniform:

  • a)  1 Jacke und 1 Hose aus leichtem grünem Stoff - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 Tellermütze aus grünem Stoff - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 Regenmantel in Gabardine - Verwendungszeit: mindestens 6 Jahre

Arbeitsuniform:

  • a)  1 dicke Windjacke für den Winter - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • b)  1 leichte Windjacke für die Übergangszeit - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • c)  1 grüne Skihose aus Lastex - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  2 Paar Kniehosen oder 2 Paar lange Hosen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • e)  1 dicker Fleecepullover - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • f)  1 leichter V-Pullover - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • g)  1 dünner Rollkragenpullover - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • h)  3 grüne Hemden - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • i)  2 Dienstmützen für den Sommer oder für den Winter - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • j)  2 Paar Bergschuhe: 1 Paar schwere Bergschuhe und 1 Paar leichte Bergschuhe - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • k)  3 Paar lange Wollstutzen und 2 Paar kurze Wollstutzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • l)  1 Paar Diensthandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • m)  1 Wollmütze - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • n)  1 Bauchgürtel aus Segeltuch - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • o)  1 Paar Schneegamaschen - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • p)  1 Rucksack - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • q)  1 Waffentasche aus Leder - Verwendungszeit: mindestens 10 Jahre
  • r)  1 Waffentasche aus Segeltuch - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre

Waldaufseher, Jagd- und Fischereiaufseher

  • a)  Amtstkleidung, bestehend aus Jacke und langer Hose - Verwendungszeit: mindestens 4 Jahre
  • b)  Arbeitskleidung, bestehend aus Joppe und 4 Arbeitshosen (1 Kniehose für den Winter oder für den Sommer; 1 lange Winter- oder Sommerhose; 1 Paar Skihosen) - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • c)  Windjacken: 1 für den Winter und 1 für den Sommer - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • d)  1 Fleecepullover - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • e)  1 Pullover mit V-Ausschnitt für den Sommer, 1 Rollkragenpullover - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • f)  Strümpfe: 3 Paar lange Stutzen und 2 Paar kurze Stutzen - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • g)  1 Paar Gamaschen gegen Schnee - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • h)  Schuhe: 1 Paar Bergschuhe, 1 Paar leichte Bergschuhe und 1 Paar schwarze Diensthalbschuhe - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • i)  1 Paar Diensthandschuhe - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • j)  Kopfbedeckung: 1 Hut - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre; 1 Wollmütze - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • k)  1 Rucksack - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • l)  1 Ledergürtel - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • m)  4 Hemden - Verwendungszeit: mindestens 1 Jahr
  • n)  1 Abzeichen "Waldaufseher - Autonome Provinz Bozen"
  • o)  2 Krawatten - Verwendungszeit: mindestens 2 Jahre
  • p)  1 Regenschutz - Verwendungszeit: mindestens 5 Jahre
  • q)  1 Wintermantel - Verwendungszeit: mindestens 6 Jahre
  • r)  1 Paar hohe Fischerstiefel (nur für Fischereiaufseher) - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
  • s)  1 Paar bis zur Hüfte reichende Fischerstiefel (nur für Fischereiaufseher) - Verwendungszeit: mindestens 3 Jahre
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