(1) Zugunsten der Vereinigungen und der öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Genuß von ordentlichen, außerordentlichen, Investitions- oder Kostenbeiträgen kommen, stellt der Direktor des Amtes, das für das Verfahren zuständig ist, fünfzig Prozent des finanziellen Beitrages fest, sobald die Maßnahme der Zuweisung vollstreckbar ist, und stellt die zweite Hälfte des Betrages bei der Vorlage der Unterlagen über die tatsächlich bestrittenen Ausgaben fest.
(2) Für die Feststellung des Restbetrages wird außerdem bei ordentlichen Beiträgen die Vorlegung der Kopie der Abschlußbilanz des Jahres, auf das sich das Ansuchen bezieht, und der entsprechenden Bestätigung der Bilanzwahrheit von seiten der Rechnungsprüfer oder des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung verlangt; weiters müssen die Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit und jene für die außerordentliche Tätigkeit und die Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien oder für den Erwerb der Einrichtung und der Ausstattung getrennt angeführt werden.
(3) Die Feststellung des Restbetrages bei Investitionsbeiträgen für Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien wird aufgrund des Abschlußsaldos verfügt, gegebenenfalls wird sie entsprechend dem Baufortschritt auch in mehreren Raten verfügt; beigelegt werden müssen die Bestätigung des Planers oder des Bauleiters sowie des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung oder gleichwertige Rechnungsunterlagen.
(4) In jedem Falle müssen die Unterlagen eine Ausgabe rechtfertigen, die höher ist als der Betrag der gewährten finanziellen Unterstützung. Die Unterlagen, welche die Ausgaben rechtfertigen, dürfen nicht vor dem Jahr der Einreichung des Ansuchens ausgestellt worden sein.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.