In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 1994, Nr. 591)
Verordnung über die Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Einrichtungen zugunsten von Drogenabhängigen und Alkoholikern

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 1 (Tätigkeiten)

(1) Unterstützungswürdig im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1978, Nr. 69, sind die Tätigkeiten, welche die Vorbeugung, die Heilbehandlung oder die Rehabilitation im Bereich der Drogenabhängigkeit oder des Alkoholmißbrauchs zum Ziel haben; unter diesen Tätigkeiten ist folgendes zu verstehen:

  • a)  Aufklärungsarbeit zur Prävention des therapiefremden Gebrauchs von Rauschgift und Alkohol, und zwar durch die Organisation und Abhaltung von Tagungen, Diskussionsrunden oder Informationskursen für das breite Publikum, für die im Sozial- und Gesundheitswesen Tätigen, für die Familien und für solche Einrichtungen, die sich der Erziehung der Jugend widmen; Ausarbeitung und Verteilung von Broschüren und anderem Informationsmaterial, sofern die betreffende Einrichtung diese Tätigkeit vorwiegend oder in einem beträchtlichen Umfang betreibt;
  • b)  Einrichtung und Führung von Häusern oder Wohnungen, in denen Drogenabhängige oder Alkoholiker bei Tag oder bei Nacht oder auch durchgehend Aufnahme finden oder die der Rehabilitation und sozialen Reintegration der Betroffenen dienen;
  • c)  Zusammenarbeit mit den Schul-, Gerichts- und Polizeibehörden, mit den ehrenamtlich tätigen Organisationen, mit den Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitsdienstes sowie mit Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die in Südtirol tätig sind; diese Zusammenarbeit soll eine koordinierte und umfassende Betreuung der Drogenabhängigen und Alkoholiker gewährleisten;
  • d)  finanzielle Unterstützung der Drogenabhängigen und Alkoholiker und ihrer Familienangehörigen, die besonders bedürftig sind und eine spezifische soziale, finanzielle oder rechtliche Betreuung brauchen.

(2) Die Tätigkeiten laut Buchstaben a), c), d) des Absatzes 1 müssen in Südtirol durchgeführt werden, und zwar während des Jahres, auf das sich das Ansuchen bezieht; sie müssen im Interesse der Bevölkerung im allgemeinen und der Drogenabhängigen und Alkoholiker im besonderen sowie der im Sozial- und Gesundheitsdienst Tätigen durchgeführt werden.

Art. 2 (Ansuchen und erforderliche Unterlagen)

(1) Das Ansuchen um einen ordentlichen Beitrag für die Tätigkeit im jeweiligen Geschäftsjahr muß, versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Vereinigung oder der öffentlichen oder privaten Einrichtung, bis zum 31. Jänner jeden Jahres eingereicht werden, andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Verantwortlich für das entsprechende Verwaltungsverfahren ist das Amt für öffentliche Hygiene der Abteilung Gesundheitswesen der Landesverwaltung. Aus dem Ansuchen oder aus den entsprechenden Unterlagen muß hervorgehen, daß die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung gegeben sind; im einzelnen ist das Tätigkeitsprogramm für das betreffende Geschäftsjahr anzuführen, wobei bei jedem Programmpunkt Zeit und Ort der Durchführung, der jeweilige Adressat und das verfolgte Ziel anzugeben sind.

(2) Die betreffende Einrichtung muß dem Gesuch einen detaillierten Kostenvoranschlag und den entsprechenden Finanzierungsplan, eine Kopie ihres Haushaltsvoranschlages für das Jahr, auf das sich das Ansuchen bezieht, sowie die Jahresabrechnung des vorausgehenden Jahres beilegen. Der gesetzliche Vertreter der betreffenden Einrichtung muß außerdem allfällige Ansuchen um zusätzliche öffentliche Beiträge angeben, die demselben oder einem analogen Zweck dienen sollen.

(3) Der für das Verwaltungsverfahren Verantwortliche stellt fest:

  • a)  daß die Tätigkeit, für welche um einen Beitrag angesucht wird, der Zielsetzung entspricht, die das L.G. Nr. 69/1978, der Landesgesundheitsplan und der Landessozialplan sowie die entsprechenden gesamtstaatlichen Pläne auf dem Gebiet Drogenabhängigkeit und Alkoholismus vorsehen;
  • b)  daß die veranschlagten Kosten den gängigen Marktpreisen entsprechen.

Art. 3 (Bewertungskriterien)

(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden vorrangig Ansuchen für Tätigkeiten berücksichtigt, die den Prioritäten des Landesgesundheitsplanes und des Landessozialplanes sowie der entsprechenden gesamtstaatlichen Pläne entsprechen; von diesen wiederum werden jene Tätigkeiten bevorzugt, die in Südtirol durchgeführt werden, und jene, die für besonders unterversorgte Gebiete des Landes vorgesehen sind.

(2) In dem unter Absatz 1 genannten Rahmen werden in folgender Rangordnung die nachstehend genannten Tätigkeiten unterstützt:

  • a)  die vorbeugende Aufklärung in bezug auf den Mißbrauch von rauschgifthaltigen und psychotropen Substanzen oder Alkohol,
  • b)  Errichtung und Führung von Therapiegemeinschaften und von Wohnheimen, in denen Drogenabhängige bei Tag oder bei Nacht oder durchgehend Aufnahme finden,
  • c)  die soziale Reintegration von Alkoholikern und Drogenabhängigen.

(3) Unter Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Prioritäten in bezug auf die unterstützungswürdigen Tätigkeiten werden die Ansuchen um Unterstützung in folgender Rangordnung berücksichtigt:

  • a)  Ansuchen der im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen,
  • b)  Ansuchen der im Sinne von Artikel 11 des L.G. Nr. 69/1978 konventionierten öffentlichen Anstalten,
  • c)  Ansuchen der im Sinne von Artikel 11 des L.G. Nr. 69/1978 konventionierten privaten Vereinigungen und Anstalten.

Art. 4 (Investitionsbeiträge)

(1) Zusammen mit dem Ansuchen laut Artikel 2 oder in einem gesonderten Ansuchen, das bis zum 31. Jänner jeden Jahres einzureichen ist, können die Vereinigungen und die öffentlichen und privaten Einrichtungen um Investitionsbeiträge für die Instandsetzung und die Instandhaltung jener Immobilien ansuchen, die als Sitz der Einrichtung oder Vereinigung dienen oder in denen die Tätigkeit laut Artikel 1 durchgeführt sowie um Investitionsbeiträge für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Ausstattung.

(2) Sofern die Ansuchenden weder Eigentümer der Immobilien laut Absatz 1 noch Träger eines dinglichen Rechts sind, das ihnen die Nutzung erlaubt, müssen sie anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, daß sie über die betreffenden Güter für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren verfügen können und daß sich der jeweilige Eigentümer bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages verpflichtet, die betreffende Immobilie für den verbleibenden Zeitraum auf Antrag der Landesverwaltung für analoge Dienste, die allenfalls auch Dritte durchführen, bereitzustellen; andernfalls muß der gewährte Beitrag entsprechend der kürzeren Dauer der effektiven Nutzung der Immobilien für die Tätigkeiten laut Artikel 1 zurückerstattet werden.

(3) Die Beiträge laut Absatz 1 werden bis höchstens achtzig Prozent der zulässigen Ausgabe gewährt, und zwar aufgrund eines Berichtes des Planers oder des Unternehmens, das die Arbeiten durchführt, oder aufgrund eines Kostenvoranschlags, der von den Firmen erstellt wird, welche die Einrichtungen und die Ausstattung liefern.

(4) Die Beiträge laut Absatz 1 werden den Vereinigungen und den öffentlichen oder privaten Einrichtungen unter Beachtung der in Artikel 1 angeführten Prioritäten gewährt, wobei die Tätigkeiten und Dienste berücksichtigt werden, die in den Immobilien, die Gegenstand des Ansuchens sind, durchgeführt werden.

(5) In den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen ist der für das Verfahren Verantwortliche angehalten, das Gutachten der Beratungsorgane, die für die Bereiche öffentliche Bauarbeiten und soziale Fürsorge zuständig sind, einzuholen, sofern das Ansuchen die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betrifft.

Art. 5 (Außerordentliche Beiträge und Subventionen)

(1) Die Vereinigungen und die öffentlichen und die privaten Einrichtungen laut Artikel 1 können außerdem außerordentliche Beiträge oder die Kostenbeteiligung bei Ausgaben für Tätigkeiten Anspruch nehmen, die nicht im Jahresprogramm enthalten, aber notwendig sind, um besondere Situationen, die sich im Laufe des Jahres bei der Durchführung des Dienstes ergeben, zu bewältigen.

(2) Die Vereinigungen und die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im Sinne von Artikel 11 des L.G. Nr. 69/1978 eine Vereinbarung abgeschlossen haben, können außerordentliche Subventionen in Anspruch nehmen, um allfällige Fehlbeträge auszugleichen, die bei der Führung von Therapiegemeinschaften oder Wohnheimen entstehen, die bei Tag, bei Nacht oder durchgehend den Betroffenen zur Verfügung stehen; dies gilt auch für andere Strukturen, die einen analogen Zweck verfolgen, immer vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß der Fehlbetrag durch eine Verminderung der Einnahmen bei den Tagessätzen entstanden ist, und zwar infolge eines Rückgangs der Präsenzen von Betreuten im Ausmaß von mindestens zwanzig Prozent, gemessen an den veranschlagten Präsenzen.

Art. 6 (Feststellung der finanziellen Beiträge)

(1) Zugunsten der Vereinigungen und der öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Genuß von ordentlichen, außerordentlichen, Investitions- oder Kostenbeiträgen kommen, stellt der Direktor des Amtes, das für das Verfahren zuständig ist, fünfzig Prozent des finanziellen Beitrages fest, sobald die Maßnahme der Zuweisung vollstreckbar ist, und stellt die zweite Hälfte des Betrages bei der Vorlage der Unterlagen über die tatsächlich bestrittenen Ausgaben fest.

(2) Für die Feststellung des Restbetrages wird außerdem bei ordentlichen Beiträgen die Vorlegung der Kopie der Abschlußbilanz des Jahres, auf das sich das Ansuchen bezieht, und der entsprechenden Bestätigung der Bilanzwahrheit von seiten der Rechnungsprüfer oder des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung verlangt; weiters müssen die Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit und jene für die außerordentliche Tätigkeit und die Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien oder für den Erwerb der Einrichtung und der Ausstattung getrennt angeführt werden.

(3) Die Feststellung des Restbetrages bei Investitionsbeiträgen für Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien wird aufgrund des Abschlußsaldos verfügt, gegebenenfalls wird sie entsprechend dem Baufortschritt auch in mehreren Raten verfügt; beigelegt werden müssen die Bestätigung des Planers oder des Bauleiters sowie des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung oder gleichwertige Rechnungsunterlagen.

(4) In jedem Falle müssen die Unterlagen eine Ausgabe rechtfertigen, die höher ist als der Betrag der gewährten finanziellen Unterstützung. Die Unterlagen, welche die Ausgaben rechtfertigen, dürfen nicht vor dem Jahr der Einreichung des Ansuchens ausgestellt worden sein.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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