(1) Jeder, der das Wappen oder das Siegel des Landes verwendet, ohne dazu ermächtigt worden zu sein, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.755 bestraft.4)
(2) Jeder, der die im Genehmigungsakt erteilten Vorschriften nicht befolgt oder das Wappen nicht gemäß den offiziellen Merkmalen und Farben wiedergibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 886 bestraft.4)
(3) Gegenstände, auf denen das Landeswappen unrechtmäßig wiedergegeben ist, unterliegen der verwaltungsrechtlichen Beschlagnahme, und der Landeshauptmann kann die gänzliche oder teilweise Zerstörung zu Lasten der Übertreter anordnen.
(4) Die Übertretungen der vorhergehenden Artikel werden von den Organen der Orts- und Forstpolizei festgestellt. Die Geldbußen werden vom Direktor der Abteilung I der Landesverwaltung verhängt. Es werden die Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1984, Nr. 16, genehmigt wurden, angewandt.5)
(5) Die strafrechtlichen Sanktionen wegen Fälschung und Mißbrauchs des Wappens und des Siegels der Autonomen Provinz Bozen, die von den Artikeln 468 und folgende des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, bleiben unberührt.