(1) Das Wappen der Autonomen Provinz Bozen, das mit D.P.R. vom 21. März 1983 verliehen wurde, wird wiedergegeben:
(2) Der Landeshauptmann kann die Ermächtigung zur Verwendung des Wappens auf Einladungen, Schriftstücken und Unterlagen für Veranstaltungen erteilen, die von Dritten unter der Schirmherrschaft oder der Mitwirkung des Landes durchgeführt werden.