21.1. Technische Bestimmungen
Bereits bestehende Betriebe müssen ferner die Bestimmungen gemäß den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Anhangs beachten. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
Im Fall von Lagerräumen für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 6 m² muss keine Belüftung vorhanden sein, sofern sie eigene Brandabschnitte mit mindestens REI 60 bilden und durch automatische Brandmeldeanlagen überwacht werden.
Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 50 m² dürfen sich in Geschossen mit Gästezimmern befinden, sofern die baulichen und anlagetechnischen Eigenschaften gemäß Ziffer 8.1.2 beachtet werden.
Thermostatische Vorrichtungen zum Abstellen der Ventilatoren und zur Betätigung der Brandschutzklappen sind bei Umluftanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30.000 m³/h zulässig. Diese Vorrichtungen müssen auf 70° C eingestellt und an geeigneten Stellen in den Abluftkanälen (vor der Mischung mit Außenluft) beziehungsweise im Hauptkanal für Zuluft eingebaut werden. Bei Auslösung dieser Vorrichtungen dürfen die Ventilatoren nur noch manuell bedienbar sein.
Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30.000 m³/h müssen die Kontrollvorrichtungen aus Rauchmeldern bestehen, die sich gemäß Ziffer 8.2.2.3 in den Kanälen befinden.48)
21.2. Übergangsbestimmungen
Die bestehenden Beherbergungsbetriebe müssen den Vorschriften dieses Dekrets angepasst werden, und zwar innerhalb folgender Termine:
- 26. April 1997, was die Bestimmungen gemäß den Ziffern 14, 15 und 16 anbelangt;
- 31. Oktober 2015, was die Anpassung an die übrigen Vorschriften betrifft, sofern der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz eingereicht wurde. Nach Fertigstellung der Anpassungsarbeiten, und auf jeden Fall innerhalb 31. Oktober 2014, muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden. 49)
Anhang 50)