In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

I. KAPITEL
Allgemeines

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet: "Gesetz" steht für das Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 "Verzeichnis" für das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden, "Geschäftsführer" für die Person, die den Betrieb im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes führt, "Handelskammer" für die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Bozen, "Angehöriger" für den Ehegatten, die bis zum dritten Grad verwandten Personen und die bis zum zweiten Grad Verschwägerten, "Garagen" für Parkhäuser und -plätze, in denen Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge Dritter bewacht werden, und schließlich "Betriebe" für gastgewerbliche Betriebe.

(2) Nicht öffentliche Flächen und örtliche Vereinigungen im Sinne von Artikel 1, Absatz 3, des Gesetzes sind Flächen, zu denen der Zugang nur bestimmten Personen gestattet ist bzw. Vereinigungen, die nur in der jeweils betroffenen Gemeinde tätig sind.

II. KAPITEL
Eignung der Betriebsräume

Art. 2 (Schank-, Speise- und Beherbergungsbetriebe)

(1) Mit Ausnahme der Campings, Schwimmbäder und Garagen entsprechen den Anforderungen laut Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes

  • A)  die Schank- und Speisebetriebe und die Beherbergungsbetriebe mit bis zu 25 Gästebetten, wenn
    • a)  die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Standardbedingungen im Bereich Hygiene und Gesundheit sowie die allfälligen besonderen Auflagen, die vom Bürgermeister vorgeschrieben sind, beachtet werden,
  • B)  die Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Gästebetten, wenn zusätzlich zum vorhergehenden Buchstaben a):
    • b)  für besonders brandgefährdete Flächen, die zum Bauvolumen eines Beherbergungsbetriebes gehören - wie Heizräume oder Garagen - die einschlägigen Brandschutzvorschriften beachtet werden,
    • c)  für die Küchen und entsprechenden Anlagen der Beherbergungsbetriebe alle einschlägigen Brandschutzvorschriften beachtet werden,
    • d)  eine elektrische Feuermeldeanlage eingebaut ist, deren Warnsignal in den verschiedenen Räumen, in denen sich Menschen aufhalten, hörbar ist, damit die Räumung rechtzeitig erfolgen kann. Die Anlage muß vom Stromnetz und von Klingel-, Telefon- und anderen Leitungen unabhängig sein. In Betrieben mit höchstens zehn Gästezimmern kann auch ein mit der Hand zu bedienender Feuermelder eingebaut werden, sofern er in allen Zimmern hörbar ist,
    • e)  eine Notbeleuchtung vorhanden ist, die automatisch einschaltet, sobald der Netzstrom ausfällt; es müssen außerdem je nach Vorschrift des Bürgermeisters geeignete Feuerlöschmittel vorhanden sein,
    • f)  in den Zimmern keine Herde zum Wärmen von Speisen und keine Gas- oder Elektroöfen mit offenen Heizspiralen und auch keine Kerosin-, Kohle- oder ähnliche Öfen eingebaut sind oder verwendet werden und in den unterirdischen Räumen, die zum Bauvolumen des Beherbergungsbetriebes gehören, keine entflammbaren Stoffe gelagert werden,
    • g)  in den Räumen des Beherbergungsbetriebes eine Brandbelastung von 50 kg/m² nicht überschritten wird. Zur Brandbelastung zählt das brennbare Material der Einrichtung, der Ausstattung, der Wände und der Decken sowie alle anderen potentiell brennbaren Teile. Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, so muß in jedem Raum, in dem die Brandbelastung von 50 kg/m² im Holzgleichwert überschritten wird, eine geeignete Feuermeldeanlage eingebaut werden, durch die das Dienstpersonal im Notfall sofort verständigt wird,
    • h)  im Empfangsraum oder an einem anderen Ort, an dem sich ständig Menschen aufhalten, gut sichtbar die Hinweistafeln mit den Verhaltsregeln angebracht sind, welche vom Personal des Beherbergungsbetriebes bei Ausbruch eines Brandes einzuhalten sind,
    • i)  in jedem Gästezimmer die Verhaltensregeln ausgehängt sind, die von den Gästen bei Ausbruch eines Brandes einzuhalten sind.

(2) Anstelle der Vorschriften laut Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) muß bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 25 Gästebetten, die in künstlerisch und geschichtlich wertvollen Gebäuden untergebracht sind, das königliche Dekret vom 7. November 1942, Nr. 1564, angewandt werden. Der geschichtliche und Kunstwert des Gebäudes muß vom zuständigen Landesamt bestätigt werden.

(3) Anhang A zu diesem Dekret betrifft die Genehmigung der technischen Vorschriften für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Beherbergungsbetrieben. Alle Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb der Fristen und mit den Modalitäten, die im Anhang A aufgezeigt sind, angepaßt werden.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Art. 3 (Campings)

(1) Der Boden von Campingplätzen muß so geartet sein, daß das Regenwasser leicht abgeleitet werden kann und Fahrzeuge ohne Schwierigkeiten darauf fahren können.

(2) Die Zufahrt zu Campings müssen ständig überwacht werden. Außer für Teilstücke mit einer natürlichen Begrenzung, über die nur ein erschwerter Zugang möglich ist, muß der ganze Campingplatz umzäunt werden.

(3) Die sanitären Anlagen müssen in Bauten untergebracht sein, die nach Geschlechtern getrennte Eingänge haben sowie gut be- und entlüftet, gut beleuchtet und außerdem auf dem Campingplatz in der Regel so angeordnet sein müssen, daß die Benützer von ihrem Stellplatz aus eine Strecke von höchstens 150 m zurücklegen müssen; in Campings, die auch den Winter über geöffnet sind, darf diese Strecke höchstens 100 m betragen und müssen eine Heizungsanlage sowie ein Raum vorhanden sein, in dem Kleider und Schuhe getrocknet werden können.

(4) In Campings muß eine tägliche Wasserversorgung von wenigstens 130 l pro Person gewährleistet sein, wobei wenigstens 80 l Trinkwasser sein müssen. Ist es nötig, für bestimmte Zwecke (Autowaschen und ähnliches) nicht trinkbares Wasser zur Verfügung zu stellen, so muß an den damit versorgten Wasserhähnen gut sichtbar ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden.

(5) Die wichtigsten und die zu den sanitären Anlagen führenden Wege auf dem Campingplatz müssen bei Nacht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsanlagen und die Stromverteilungsvorrichtungen auf den Stellplätzen müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(6) Die Campings müssen mit Feuerschutzmitteln und -vorrichtungen, mit Telefon sowie mit einem Erste-Hilfe-Schrank ausgestattet werden, der nach den Vorschriften des Bürgermeisters errichtet wird, der dazu einen Vertreter der Sanitätseinheit anhört.

(7) Die Abwässer müssen in die öffentliche Kanalisation oder in Senkgruben geleitet werden, die vollständig abgedichtet sind, um ein Ausfließen in den Untergrund zu vermeiden.

(8) Die Abwässer von Wohnmobilen und Wohnwagen müssen in abgedeckte Sammelrohre oder, falls diese fehlen, in eigene Behälter gegeben und dann in die in Absatz 7 erwähnte Kanalisation abgeleitet werden.

(9) Die Abfälle müssen in zweckmäßig verteilten, gut verschließbaren Behältern gesammelt werden. Die Campingbetreiber müssen gewährleisten, daß die Behälter regelmäßig ausgeleert und die Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr abtransportiert oder, falls es in dem Ort keine Müllabfuhr gibt, zu einer öffentlichen Müllsammelstelle gebracht werden.

Art. 4 (Schwimmbäder)

(1) Die Wände und der Boden von öffentlichen Schwimmbädern müssen mit rutschfestem und hellem Material verkleidet sein. Die Wände müssen senkrecht und an den Enden der kurzen Seiten in einer Tiefe von wenigstens 80 cm vollkommen flach sein, damit beim Schwimmen problemlos gewendet werden kann. Rund um das Schwimmbad muß ein wenigstens 1,50 m breiter Streifen mit rutschfestem Material verkleidet sein.

(2) Der Zugang zum Schwimmbad muß so geartet sein, daß jeder, der ins Wasser will, zur Reinigung unter einer Dusche oder einem Wasserstrahl hindurchgehen muß.

(3) Die Anlagen zur Reinigung des Wassers und zur Frischwasserzufuhr müssen so effizient sein, daß die Badegäste gesundheitlich nicht gefährdet sind.

(4) Das Personenfassungsvermögen eines Schwimmbades wird im Verhältnis zur Wassermenge oder zur Wasseroberfläche berechnet; im ersten Fall werden 3 m³ Wasser, im zweiten Fall 2 m² Wasser für einen Badegast gerechnet. Die Liegefläche muß mindestens doppelt so groß sein wie die Wasseroberfläche.

(5) Die sanitären Anlagen für die Badegäste müssen eine angemessene Anzahl von Duschen und WC's aufweisen.

(6) Der Rettungsdienst muß von einer ausreichenden Anzahl von Bademeistern versehen werden, welche die entsprechende Befähigung besitzen.

(7) Im Bereich von Sprungtürmen und -brettern muß der Wasserspiegel auf einer Höhe von wenigstens 3,5 m, wenn es sich um Trampoline handelt (Entfernung vom Wasserspiegel von 1 bis 3 m), und von wenigstens 5 m sein, wenn es sich um Plattformen handelt (Entfernung vom Wasserspiegel von 5 bis 10 m); das Becken muß wenigstens 8 m breit und, wenn am Ende der Plattform eine Rutschbahn angebracht ist, wenigstens 18 m lang sein. Die Trampoline und Plattformen müssen mit Matten aus Kokosfaser oder aus gleichwertigem Material verkleidet sein. Die Plattformen müssen hart, wenigstens 5 m lang, wenigstens 2 m breit und auf drei Seiten umzäunt sein; die Zugangsleiter muß schräg verlaufen und auf der Höhe von 5 m durch eine Ebene unterbrochen sein.

(8) Die Absätze 3 und 7 werden auch auf Schwimmbäder angewandt, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen und den Hausgästen vorbehalten sind.

Art. 5 3)

3)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 6 (Eignung - Bescheinigung)

(1) Der Bürgermeister bescheinigt, dass der Betrieb den Vorschriften laut den Artikeln 2 und 3 entspricht, und zwar aufgrund der Übereinstimmungserklärungen oder der Abnahmeprotokolle laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, sowie des Gutachtens des Vertreters des Südtiroler Sanitätsbetriebs in der Gemeindebaukommission. 4)

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ersetzt die Ermächtigungen in Sachen Hygiene, Brandverhütung und Heizanlagen sowie die Benützungsbewilligung.

(3) Die Bescheinigung über die Entsprechung der öffentlichen Schwimmbäder mit den Vorschriften laut Artikel 4 und über die nötige Standfestigkeit und Sicherheit - auch bei den Nebeneinrichtungen - derselben wird vom Bürgermeister nach Anhören des im Absatz 1 genannten Vertreters der Sanitätseinheit und des zuständigen Gemeindetechnikers erteilt.

(4) Wer die allfälligen Vorschriften des Bürgermeisters nicht einhält oder die Bescheinigung nicht erneuern läßt, dem wird die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb laut Artikel 47 des Gesetzes eingestellt.

(5) Die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eignung der Einrichtungen gehen zu Lasten der Person, die um die Erlaubnis ansucht.5)

4)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
5)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

III. KAPITEL
Schank- und Speisebetriebe

Art. 7 (Einstufungskriterien)

(1) Schank- und Speisebetriebe werden aufgrund von Kriterien eingestuft, die in den Anhängen C und D zu dieser Verordnung angeführt sind. Ein Schank- und Speisebetrieb, der einem Beherbergungsbetrieb angeschlossen ist und dieselben Merkmale aufweist wie dieser, wird gleich eingestuft wie der Beherbergungsbetrieb.

Art. 8 (Restaurants)

(1) Restaurants sind öffentliche Speisebetriebe, die nur zu den ortsüblichen Essenszeiten geöffnet haben. Sie müssen gepflegt und komfortabel eingerichtet sein, und zwar mit getrennten Tischen und mit modernen und zweckmäßigen Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Die Küche muß von einem Küchenchef geleitet werden, der vom nötigen Personal unterstützt wird, und im Speisesaal muß genügend Personal vorhanden sein, um eine anständige Bedienung zu gewährleisten. Die Speisekarte muß entweder eine bestimmte Küche oder die einheimische, italienische und internationale Küche umfassen, und die Weinkarte muß entweder Weine eines bestimmten Anbaugebietes oder einheimische, in- und ausländische Weine enthalten.

(2) In Restaurants legt die Betriebsführung fest, ob der Ausschank von Getränken auch unabhängig von der Verabreichung von Speisen erfolgt. 6)

6)
Art. 8 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 9 (Vereinswirtschaften)

(1) Die Erlaubnis zur Führung einer Vereinswirtschaft muß vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung beantragt werden. Die Wirtschaft muß nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern kann auch von einer Person geführt werden, die Mitglied der Vereinigung oder dort bedienstet ist und die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat; der Name des Geschäftsführers muß in der Erlaubnis aufscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde laut Artikel 46 des Gesetzes muß ein auf den letzten Stand gebrachtes Verzeichnis der Mitglieder und Bediensteten der Vereinigung vorgezeigt werden.

(2) Mitglieder oder Bedienstete, die sich in der Vereinswirtschaft aufhalten, müssen auf Anfrage der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Erkennungsausweis vorweisen, der von der Vereinigung ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält: die Nummer des Ausweises, das Ausstellungsdatum, die Personalien des Inhabers und die Angabe, in welcher Beziehung er zur Vereinigung steht (Mitglied, Bediensteter, .....).

Art. 10 (Betriebskantinen)

(1) Die Erlaubnis zur Führung einer Betriebskantine muss vom Betriebsinhaber oder vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung oder der Genossenschaft beantragt werden, zu der sich das Betriebspersonal in Hinsicht auf die Führung zusammengeschlossen hat. Die Kantine muss nicht vom Erlaubnisinhaber geführt werden; auch ein Dritter, der die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat und dessen Namen in der Erlaubnis aufscheint, kann mit der Führung betraut werden. 7)

7)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

IV. KAPITEL
Beherbergungsbetriebe

Art. 11 (Zusätzliche Dienstleistungen)

(1) Zu den zusätzlichen Dienstleistungen, die laut Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes den Hausgästen angeboten werden dürfen, zählen auch der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, unbelichteten Filmen und Briefmarken, sowie das Erbringen von Wellness- und Beautyanwendungen, welche jedenfalls nur eine Zusatzleistung zur hauptsächlichen Beherbergungstätigkeit darstellen. 8)

8)
Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. August 2011, Nr. 30.

Art. 12 (Einstufung)

(1) Die Beherbergungsbetriebe und die dazugehörigen Schank- und Speisebetriebe werden auf Grund von Kriterien mit Erkennungszeichen eingestuft, die im Anhang E zu dieser Verordnung angeführt sind.

(2) Aufgrund wiederholter Reklamationen über einen Beherbergungsbetrieb wegen Mängel in bezug auf die Dienstleistungen oder Sauberkeit oder aufgrund eines entsprechenden Vorschlages des Landesrates für Fremdenverkehr kann der Bürgermeister - nach erfolgloser Mahnung und nach Anhören des betroffenen Betriebsführers - den Betrieb neu einstufen. Der Landesrat für Fremdenverkehr kann in jedem Fall ein Gutachten der von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehenen Kommission einholen. Gegen diese Maßnahme ist eine Beschwerde im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes zulässig. Durch das Einreichen der Beschwerde wird die Durchführung der Maßnahme ausgesetzt.9)

(2/bis) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission kann Kontrollen und Stichprobekontrollen bei mindestens sechs Prozent der Beherbergungsbetriebe durchführen, um zu prüfen, ob sie korrekt eingestuft sind. 10)

(3) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission wird mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt und bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.11)

(4) Als Zimmer und Wohneinheiten in neu gebauten Betrieben sowie Zimmer und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Umbau oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, zählen jene, für die eine Baukonzession nach dem 10. November 1999 ausgestellt wurde. In Betrieben der Einstufungsklassen 3 Sterne Superior, 4 Sterne Superior und 5 Sterne sind dies jene Zimmer, für die eine Baukonzession nach dem 11. Mai 2005 ausgestellt wurde, während für Wohneinheiten dieser Einstufungsklassen das Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zählt.12)

(4/bis)13)

(5)14)

(5/bis)15)

(6) (7) (8) (9)16)

9)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47.
10)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
11)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47.
12)
Art. 12 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47, später ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10, und durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
13)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 78, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
14)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
15)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 26. März 2002, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
16)
Die Absätze 6, 7, 8 und 9 wurden angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 78, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.

Art. 13 (Jugendferienheime und Jugendherbergen)

(1) Jugendferienheime sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und mit Gewinnabsicht geführt werden.

(2) Jugendherbergen sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendlichen oder Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und von Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht geführt werden. 17)

17)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 14 (Bekanntmachung der Preise sowie entsprechende Reklamationen)

(1) Die Liste der täglichen Höchst- und Mindestpreise, die vom Landesassessorat für Fremdenverkehr im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes übermittelt werden, bezieht sich auf die ordentlichen Dienstleistungen im Betrieb.

Art. 15 (Verzeichnis der beherbergten Personen)

(1)18)

(2) Die Meldung laut Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Gastes gemacht werden, sofern der Betrieb nicht an einem weit abgelegenen Ort liegt; in diesem Fall muss die Meldung an die Sicherheitsbehörde so bald wie möglich gemacht werden. 19)

(3) Bei Reisegruppen muss nur der Reiseführer im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden; der Meldung ist eine vom Reiseführer unterzeichnete Liste beizulegen, aus welcher Vor- und Zuname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der restlichen Mitglieder der Gruppe hervorgehen. 20)

(4) Gäste, die bei der Ankunft keinen Erkennungsausweis bei sich haben, können trotzdem beherbergt werden, müssen aber der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden.

18)
Art. 15 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
19)
Art. 15 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
20)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

V. KAPITEL
Zeitweilige Erlaubnis; Würstchenstand

Art. 16 (Zeitweilige Erlaubnis)

(1) Für die Erteilung der zeitweiligen Erlaubnis laut Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes ist die berufliche Befähigung des Antragstellers nicht erforderlich. Diese Erlaubnis wird für Unterhaltungslokale und Unterhaltungsveranstaltungen mit zeitweiliger Bewilligung erteilt, sofern die Größe des Betriebes und die Art der Unterhaltungsveranstaltung den Antrag rechtfertigen und die Verabreichung von Speisen und Getränken als Ergänzung zum restlichen Angebot angesehen werden kann. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich während der Öffnungszeiten des Unterhaltungslokals bzw. nur für die Dauer der Veranstaltung verabreicht werden. 21)

(2) In der jeweiligen Erlaubnis sind im Zusammenhang mit dem Standort oder - auch provisorischen - Einrichtungen Vorschriften festzulegen, die für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit erforderlich sind; insbesondere ist die Abfallbeseitigung im Sinne von Artikel 24 zu gewährleisten.

21)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 17 (Würstchenstand)

(1) Was die Erteilung der Erlaubnis laut Artikel 7, Absatz 3, des Gesetzes angeht, gilt als dem Betrieben eines Würstchenstandes ähnliche Tätigkeit nur die Verabreichung und der Verkauf von einfachen kalten oder warmen Gerichten (Schnellimbiß) an ortsfesten Ständen, wobei nichts anderes - vor allem keine Süßwaren und kein Obst und Gemüse - verkauft werden darf. Diese Erlaubnis ist mit der Lizenz für Warenhandel nicht vereinbar.

(2) Wer eine Erlaubnis laut Absatz 1 besitzt, darf keine hochgradig alkoholischen Getränke und im übrigen Getränke nur zusammen mit Speisen verkaufen.

VI. KAPITEL
Badeanstalten

Art. 18 (Nicht erlaubnispflichtige Badeanstalten)

(1) Die Erlaubnis laut Artikel 7, Absatz 5, des Gesetzes ist nicht erforderlich für Fluß-, See- und Schwimmbäder, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen und den Hausgästen vorbehalten sind, für nicht öffentliche Bäder und Schwimmbäder sowie für Kurbäder. Für diese letzteren muß die - im Bereich Gesundheitswesen erforderliche - Bewilligung eingeholt werden, die laut Artikel 194 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über das Gesundheitswesen, in geltender Fassung, genehmigt mit königlichem Dekret vom 27. Juli 1934, Nr 1265, vorgesehen ist.

Art. 19 (Fluß- und Seebäder)

(1) Artikel 4, Absätze 5, 6 und 7 werden auch auf öffentliche Fluß- und Seebäder angewandt.

Art. 20 (Öffnungszeiten)

(1) Die Öffnungszeiten für die einzelnen Fluß-, See- und Schwimmbäder werden jeweils in der Erlaubnis angegeben.

VII. KAPITEL
Garagen

Art. 21 (Begriffsbestimmung)

(1) Die Erlaubnis laut Artikel 7, Absatz 5, des Gesetzes ist nicht erforderlich für Garagen, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen und den Hausgästen vorbehalten sind oder ohne Gewinnabsicht geführt werden.

Art. 22 (Öffnungszeiten)

(1) Die Öffnungszeiten für die einzelnen Garagen werden jeweils in der Betriebserlaubnis angegeben.

Art. 23 (Garagen - Näheres über die Führung)

(1) Die Öffnungszeiten und ein Verzeichnis der Preise müssen am Eingang jeder Garage gut sichtbar angebracht sein. Für jedes Fahrzeug muß bei der Ankunft ein Parkschein ausgestellt werden, auf dem der Name und die Adresse des Betriebes sowie die Uhrzeit angegeben sind, ab der die Bewachung erfolgt.

VIII. KAPITEL
Zeltlager und Ferienkolonien für Kinder

Art. 24 (Verfahren für die Beantragung der Unbedenklichkeitserklärung)

(1) Der Bürgermeister erteilt eine Unbedenklichkeitserklärung von Artikel 10 des Gesetzes, nachdem er mit Hilfe der Gemeindepolizeidienste oder Korps oder des Amtsarztes festgestellt hat, daß bei den Ferienkolonien und bei den Zeltlagern die von der Landesregierung erlassenen Richtlinien über die Hygiene sowie - was zeitweilig ortsfeste Einrichtungen betrifft - Artikel 3, Absätze 7 und 9, eingehalten werden. In Sommerzeltlagern kann die Jauche auch durch Latrinen beseitigt werden; die entsprechenden Abortgruben müssen wenigstens 1,50 m tief sein, täglich mit gelöschtem Kalk desinfiziert werden und bei Abbruch des Lagers vollständig mit Erde zugedeckt werden.

(2) Gegen die Verweigerung der Unbedenklichkeitserklärung ist eine Beschwerde beim Landeshauptmann im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes zulässig.

IX. KAPITEL
Berufliche Befähigung 22)

Art. 25 23)

23)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 26 24)

24)
Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 27 25)

25)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 28 26)

26)
Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe f) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen Berufslehrgänge und Ausbildungsnachweise)

(1) Folgende Ausbildungsnachweise werden auch als Nachweis der beruflichen Befähigung anerkannt: Abschlusszeugnisse von Oberschulen oder Hochschuldiplomen und zwar auch mit dreijähriger Dauer oder Nachweise über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Ausbildungs- und Beruflehrganges, sofern die jeweiligen Studiengänge oder Lehrpläne die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes enthalten.

(2) Die Anerkennung der im Ausland von italienischen und nicht italienschen Staatsbürgern besuchten Berufslehrgänge erfolgt im Hinblick auf die berufliche Befähigung jeweils aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Für Staatsbürger der Mitgliedstaaten der europäischen Union und Gleichgestellte wird die Anerkennung der Lehr- und Studiengänge von der jeweils zuständigen Verwaltung vorgenommen. 27)

27)
Art. 29 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 30 (Berufliche Voraussetzungen: Prüfung)

(1)28)

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.29)

(3) Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen. Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche Personen, die die Pflichtschule abgeschlossen haben und im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird vor der Prüfung vorgenommen und den Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt. 30)

28)
Art. 30 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
29)
Art. 30 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
30)
Art. 30 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen: fachliche Arbeit)

(1) Die Voraussetzung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes kann wie folgt nachgewiesen werden:

  1. wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war,
  2. wenn es sich um einen in Betriebe mitarbeitenden Ehepartner, bis zum dritten Grad mit dem Unternehmer Verwandten oder die Mitarbeit eines Gesellschafters handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war.

(2) Die Führung eines Schankbetriebes reicht nicht im Hinblick auf die Anerkennung der Berufstätigkeit zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs. Ebenso wenig reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem Schankbetrieb als Nachweis der beruflichen Befähigung aus. In diesen Fällen ist eine zusätzliche mündliche Prüfung abzulegen, welche die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zum Gegenstand hat, die in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen stehen. 31)

31)
Art. 31 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 32 (Kommission zur Feststellung der Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben) 32)

(1) Die Kommission tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen.

(2)33)

(3) Die Tagesordnung muss den Kommissionsmitgliedern jeweils fünf Tage vor der Sitzung zugeleitet werden. 34)

(4)33)

32)
Die Überschrift von Art. 32 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
33)
Die Absätze 2 und 4 des Art. 32 wurden aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe h) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
34)
Art. 32 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 33 35)

35)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe i) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
22)
Die Überschrift von Kapitel IX wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

X. KAPITEL
Gemeindekommission für das Gastgewerbe

Art. 34 36)

36)
Art. 34 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe j) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

XI. KAPITEL
Rechtsnachfolge

Art. 35 (Rechtsnachfolge)

(1) Unter "Übergang des Rechtes der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes" laut Artikel 14 des Gesetzes versteht man entweder die Übertragung der Führung auf Dritte, die den Betrieb selbständig übernehmen, oder die Eigentumsübertragung.

(2) Der Übergang wird durch Vorlage einer Kopie des registrierten Vertrages oder, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt, durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung über die Erbnachfolge nachgewiesen.

(3) Nach amtlicher Feststellung des Übergangs stellt der Bürgermeister dem Rechtsnachfolger die beantragte Erlaubnis aus; falls der Antragsteller die provisorische Erlaubnis laut Artikel 14, Absatz 1, beantragt hat, stellt der Bürgermeister diese aus.

(4) Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes darf nur dann angewandt werden, wenn der Antragsteller die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nachweisen kann, dass er die berufliche Befähigung laut Artikel 20 des Gesetzes besitzt. 37)

(5) Wird der Betrieb nur vorübergehend übertragen, so ist dies in der Erlaubnis, die dem Rechtsnachfolger erteilt wird, ausdrücklich anzugeben. Geht der Betrieb wieder an den Abtretenden zurück, so hat dieser, sofern er noch die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, Anrecht auf die Ausstellung einer neuen Erlaubnis entsprechend der vorherigen und kann Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes anwenden. 38)

(6) Die Fristen laut Artikel 14, Absatz 2, des Gesetzes werden vom Bürgermeister nach seinem vorsichtigen Ermessen festgelegt.

(7) Dem Erbnachfolger kann die Erlaubnis nur dann ausgestellt werden, wenn er alle vorgeschriebenen Voraussetzungen hat. Erben, die den Betrieb weiterführen, können die Anwendung von Artikel 14, Absatz 1, des Gesetzes beantragen.

37)
Art. 35 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
38)
Art. 35 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

XII. KAPITEL
Verfahrensvorschriften

Art. 36 (Einreichen der Ansuchen)

(1) Den Ansuchen um die Betriebserlaubnis laut Artikel 49 des Gesetzes müssen der Lageplan der Betriebsräume im Maßstab 1: 100 oder, wenn es sich um einen Neubau handelt, der Plan oder ausreichende Unterlagen beigelegt werden, damit die Auswahl des Standortes überprüft werden kann.

(2) Der Bürgermeister erläßt eine begründete Verfügung über die Verweigerung der Erlaubnis, wenn

  1. er feststellt, daß die persönlichen Voraussetzungen laut Artikel 17, 18 und 20 des Gesetzes oder die Unterlagen laut Absatz 1 fehlen;
  2. Gründe in bezug auf die öffentliche Sicherheit vorliegen;
  3. 39)

(3) Außer in den von Absatz 2 vorgesehenen Fällen fordert der Bürgermeister den Antragsteller auf, innerhalb von sechs Monaten folgende Unterlagen einzureichen:

  1. einen Nachweis darüber, daß der Antragsteller über die Liegenschaft verfügt; handelt es sich um Miete oder Pacht, so müssen der entsprechende Vertrag sowie ein Nachweis darüber eingereicht werden, daß der Vermieter bzw. der Verpächter auch der Eigentümer ist;
  2. die Namhaftmachung des Geschäftsführers, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat oder den Betrieb nicht direkt führt, sowie in allen anderen Fällen, in denen dies im Sinne des Gesetzes vorgeschrieben ist;
  3. weitere eventuell notwendige Unterlagen.

(4) Handelt es sich um den Neubau eines Betriebes, so kann die im Absatz 3 vorgesehene Frist im Rahmen des im Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Höchstausmaßes verlängert werden. 40)

(5) Sofern nicht ein Grund für die Verweigerung eintritt, wird die Betriebserlaubnis innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen der Unterlagen laut Absatz 3 erteilt, nachdem die Rechtmäßigkeit festgestellt worden und die - auch provisorische - Einstufung erfolgt ist.

(6) Werden die vorgeschriebenen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 vorgesehenen Frist eingereicht, so erlischt das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis mit Verfügung des Bürgermeisters.

(7) Der Antragsteller ist befugt, dem Ansuchen um die Erlaubnis nicht nur den Plan laut Absatz 1, sondern auch unmittelbar die Unterlagen laut Absatz 3 beizulegen. In diesem Fall erteilt der Bürgermeister die Erlaubnis oder verfügt die begründete Verweigerung innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Ansuchens.

(8) Die Frist von 90 Tagen, die in Artikel 50, Absatz 3, des Gesetzes vorgesehen ist, gilt als eingehalten, wenn dem Antragsteller die Verweigerungsverfügung oder die Aufforderung laut Absatz 3 zugestellt wird. Die Erlaubnis gilt als verweigert, wenn der Bürgermeister nicht innerhalb von 90 Tagen die Verweigerungsverfügung oder die Aufforderung laut Absatz 3 ausgestellt hat. Sie gilt ebenso als verweigert, wenn der Bürgermeister sich nicht innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen der Unterlagen laut Absatz 3 oder des Ansuchens samt Unterlagen äußert.

39)
Der Buchstabe c) des Art. 36 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe k) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
40)
Art. 36 Absatz 4 wurde im deutschen Wortlaut so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 37 (Erlaubnis für Sonderbetrieb)

(1) Auf die Ausstellung der Erlaubnis in Betrieben, die im Laufe des Jahres nur während eines oder mehrerer begrenzter Zeiträume geöffnet sind, werden die Bestimmungen angewandt, die für Betriebe gelten, welche das ganze Jahr über geöffnet haben. Die jeweiligen Zeiträume, in denen der Betrieb offenhalten darf, sind, eventuell auch durch die Angabe von alljährlich wiederkehrenden kirchlichen und weltlichen Feiertagen, in der Erlaubnis anzugeben.

Art. 38 41)

41)
Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe l) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

XIII. KAPITEL
Übergangsbestimmungen

Art. 39 42)

42)
Art. 39 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe m) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.

Art. 40 (Eignung der Betriebsräume)

(1) Die Vorschriften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), c), d), e), f), g), h) und i) dieser Verordnung werden bei Neubauten und bei jenen Umbauten angewandt, die einer Genehmigung der Baukommission bedürfen und das Brandrisiko erhöhen.

(2) Die bereits bestehenden Betriebe müssen an die genannten Bestimmungen innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepaßt werden.

ANHANG A
Technische Vorschriften für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Beherbergungsbetrieben

I. Titel
Allgemeines

Art. 1 Gegenstand  

Diese technischen Brandschutzvorschriften wurden zum Schutz von Personen und Sachen vor Brandschäden erlassen und beinhalten die Sicherheitsvorschriften für Gebäude und Räume zu Beherbergungszwecken laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58(Gastgewerbeordnung).

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften gelten für die unter Ziffer 1 genannten Gebäude und Räume (mit Ausnahme der Campings), und zwar sowohl für bereits bestehende als auch für Neubauten. Auf Gebäude und Räume, die bereits zu einem unter Ziffer 1 genannten Zweck genutzt werden, sind die für Neubauten vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn mehr als 50 % der Decken erneuert werden. Die für Neubauten vorgesehenen Bestimmungen sind nur auf die zusätzliche Baumasse anzuwenden.

Für alles, was nicht in diesem Anhang geregelt ist, sind die geltenden Brandschutzbestimmungen einzuhalten.

Art. 3 Klassifizierung

Die unter Ziffer 1 erwähnten Beherbergungsbetriebe unterscheiden sich je nach Anzahl der Gästebetten, die im Gebäude und/oder in den Räumen einer Baueinheit untergebracht sind, in:

  1. Beherbergungsbetriebe mit mehr als fünfundzwanzig Gästebetten - sie unterliegen den Vorschriften laut II. Titel,
  2. Beherbergungsbetriebe mit bis zu fünfundzwanzig Gästebetten - sie unterliegen den Vorschriften laut III. Titel.

Auf Schutzhütten werden die Vorschriften laut IV. Titel angewandt.

Art. 4 Definitionen

Sicherheitszone: statischer sicherer Ort, der entweder an einen vertikalen Fluchtweg angrenzt und damit verbunden ist oder Teil eines vertikalen Fluchtwegs ist. Durch diese Zone darf die Benutzung des Fluchtwegs nicht behindert werden, und sie muß so gebaut sein, daß Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungsfähigkeit sich bis zum Eintreffen der Rettungsdienste darin aufhalten können;

Stichkorridor: Flur oder Teilstück davon, der den Fluchtweg nur in eine Richtung zuläßt. Die Länge des Stichkorridors wird von seinem Anfang bis zur Stelle berechnet, an der er einen Flur kreuzt, der wenigstens zwei Fluchtwege bietet, oder an welcher der nächstgelegene sichere Ort oder vertikale Fluchtweg erreicht wird.43)

43)
Anhang A I. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

II. Titel
Vorschriften für Beherbergungsbetriebe mit mehr als fünfundzwanzig Gästebetten

Erster Teil - Neubauten

Art. 5 Standort  

5.1. Allgemeines

Zwischen Gebäuden für das Beherbergungswesen und Tätigkeiten, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringen, muß der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehene Sicherheitsabstand bestehen.

Beherbergungsbetriebe dürfen in folgenden Gebäuden bzw. Räumen untergebracht sein:

  1. in unabhängigen Gebäuden, die für diese Zweckbestimmung errichtet wurden und von anderen Gebäuden abgetrennt sind,
  2. in Gebäuden oder Räumen, die an Gebäude oder Räume mit anderer Zweckbestimmung angrenzen, sofern diese, sollten sie für die Brandverhütung kontrollpflichtig sein, unter die Ziffern 64, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 92 und 94 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1982 (Gesetzesanzeiger Nr. 98 vom 9. April 1982) fallen, und die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden.

5.2. Trennungen - Verbindungen

Vorbehaltlich der näheren technischen Vorschriften gilt für Beherbergungsbetriebe folgendes:

  1. sie dürfen nicht mit betriebsfremden Tätigkeiten verbunden sein,
  2. sie können mit zugehörigen Tätigkeiten, die laut Ministerialdekret vom 16. Februar 1982 nicht kontrollpflichtig sind, unmittelbar verbunden sein,
  3. sie können durch rauchdichte Schleusen oder durch freie Flächen mit den zugehörigen Tätigkeiten verbunden sein, die laut Ziffer 5.1. für die Brandverhütung kontrollpflichtig sind,
  4. sie müssen von den Tätigkeiten laut Buchstaben a) und c) durch Trennelemente mit einem Feuerwiderstand von wenigstens REI 90 abgetrennt sein.

Für die unter Ziffer 83 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1982 angeführten zugehörigen Tätigkeiten gelten die näheren Vorschriften laut folgender Ziffer 8.4.

5.3. Zufahrt

Um den Einsatz der Löschfahrzeuge der Feuerwehr zu ermöglichen, müssen die Zufahrten zu den Grundstücken, auf denen die in diesem Dekret erwähnten Gebäude stehen, folgende Merkmale aufweisen:

  1. Breite: mindestens 3,50 m
  2. lichte Höhe: mindestens 4 m
  3. Wenderadius: mindestens 12 m
  4. Gefälle: höchstens 15%
  5. Belastbarkeit: mindestens 20 t (8 auf der Vorderachse und 12 auf der Hinterachse; Achsabstand 4 m).

5.4. Einsatz von Löschfahrzeugen

Bei Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe von mehr als 12 m muß die Möglichkeit gegeben sein, die Drehleitern der Löschfahrzeuge an mindestens einer Fassade des Gebäudes anzulegen, um damit über die inneren Zugangswege des jeweiligen Geschosses die verschiedenen Räume zu erreichen. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so müssen die Gebäude mit mehr als 12 m Brandschutzhöhe wenigstens mit rauchsicheren Treppen versehen sein.

Art. 6 Bauliche Merkmale

6.1. Feuerwiderstand der Bauteile

Die tragenden Bauteile und die Trennelemente (Brandabschnitte) müssen jeweils den in der folgenden Tabelle angegebenen Feuerwiderstand von R bzw. REI aufweisen:

Brandschutzhöhe des Gebäudes

R/REI

bis 24 m

60

für die Bedachung

30

zwischen 24 und 54 m

90

über 54 m

120

Für Bauteile in Bereichen mit besonderem Risiko gelten die einschlägigen Vorschriften.

6.2. Brandverhalten der Baustoffe

Die fest eingebauten Baustoffe müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Für die übrigen Bereiche müssen Baustoffe der Baustoffklasse 0 (unbrennbare Stoffe) verwendet werden;
  2. in allen anderen Räumen dürfen Bodenbelag und Deckenverkleidung aus Baustoffen der Baustoffklasse 2 bestehen und die übrigen Verkleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse 1 oder aus nicht klassifiziertem Holz, wenn eine angemessene Brandabschnittbildung und Brandmelder vorhanden sind; diese Vorschriften gelten nicht für das Mobiliar;
  3. die brennbaren Verkleidungen sowie die unter Buchstabe f) angegebenen sichtbaren Isolierstoffe, die in den verschiedenen Baustoffklassen zugelassen sind, müssen anliegend an die Konstruktionselemente der Klasse 0 verlegt werden, sodaß jeglicher Hohl- oder Zwischenraum vermieden wird. Vorbehaltlich der Einschränkungen laut Buchstabe a) ist die Verlegung von Einschubdecken sowie von Verkleidungen und sichtbaren Isolierstoffen, die nicht an die Konstruktionselemente anliegen, zulässig, sofern sie maximal der Baustoffklasse 1 oder 1-1 angehören und typengeprüft sind; dabei sind die effektiven Einsatzbedingungen angesichts allfälliger Zündquellen zu berücksichtigen;
  4. Stoffe, die beiderseits brennbar sind (Vorhänge usw.), dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören;
  5. Matratzen müssen der Baustoffklasse I IM entsprechen;
  6. sichtbare Isolierstoffe dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören, wenn der Isolierstoff direkt den Flammen ausgesetzt ist. Trifft dies nicht zu, so sind Isolierstoffe der Baustoffklassen 0-1, 1-0 und 1-1 zulässig.

Die unter den vorhergehenden Buchstaben erwähnten Baustoffe müssen typengeprüft sein. Handelt es sich um Baustoffe, die bereits eingebaut sind oder um solche, die in Artikel 10 des Ministerialdekrets vom 26. Juni 1984 aufgezählt sind, so ist es zulässig, daß die entsprechende Baustoffklasse im Sinne des genannten Artikels bescheinigt ist.

Es ist zulässig, Holzverkleidungen zu verlegen, die mit typengeprüften Farbstoffen der Baustoffklasse 1 behandelt wurden; dabei sind die näheren Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 6. März 1992 (Gesetzesanzeiger Nr.66 vom 19. März 1992) zu beachten.

Isolierstoffe, die in Zwischenräumen verlegt werden, müssen unbrennbar sein. Es ist zulässig, brennbare Isolierstoffe zu verwenden, wenn der Zwischenraum durch einen Stoff abgegrenzt ist, der unbrennbar ist und einen Feuerwiderstand von mindestens REI 30 aufweist.

6.3. Unterteilung in Brandabschnitte

Die Gebäude müssen in Brandabschnitte unterteilt werden; diese dürfen aus maximal zwei Geschossen bestehen und ihre Fläche darf die in der Tabelle A angegebene nicht überschreiten.

Die ersten zwei oberirdischen Geschosse können einen Brandabschnitt mit einer Gesamtfläche von höchstens 4000 m² bilden und das erste Kellergeschoß kann - beschränkt auf die Gemeinschaftsräume für Gäste - in diesen Brandabschnitt miteinbezogen werden, sofern seine Fläche maximal 1000 m² beträgt.

Die Trennelemente der Brandabschnitte müssen jeweils den unter Ziffer 6.1. angegebenen Feuerwiderstand aufweisen.

Die Trenn- und Verbindungselemente der Räume mit besonderem Risiko müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, sofern erlassen, oder den Bestimmungen dieses Dekrets entsprechen.

Tabelle A

Brandschutzhöhe Höchstausmaß des Gebäudes Höchstausmaß des Brandabschnittes (in m²)

bis 24 m

3000

zwischen 24 und 54 m

2000

(*) über 54 m

1000

(*) Der Brandabschnitt muß aus einem einzigen Geschoß bestehen.

6.4. Kellergeschosse

Die Gemeinschaftsräume für Gäste dürfen sich nicht tiefer als im zweiten Kellergeschoß und keinesfalls tiefer als 10 m unter der Erde befinden. Bei Tiefen von 7,5 bis 10 m müssen sie mit einer automatischen über Brandmelder angeregten Sprühwasser-Löschanlage ausgestattet sein.
In den Kellergeschossen dürfen keine Gästezimmer untergebracht sein.

6.5. Flure

Die Trennwände zwischen den Gästezimmern und den Fluren müssen einen Feuerwiderstand von mindestens REI 30 aufweisen. Die Zimmertüren müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von mindestens RE 30 aufweisen.

6.6. Treppen

Der Feuerwiderstand der Treppenhäuser muß den Vorschriften laut Ziffer 6.1. entsprechen.
Handelt es sich um Gebäude mit mehr als zwei und höchstens sechs oberirdischen Geschossen, so müssen die Treppen wenigstens geschützt sein. Bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen müssen sie rauchsicher sein.
Die Treppen müssen wenigstens 1,2 m breit sein.
Die Treppenrampen müssen gerade verlaufen und dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als achtzehn Stufen haben. Die Stufen müssen einen rechteckigen Grundriß und einen gleichbleibenden Auftritt von höchstens 30 cm sowie eine gleichbleibende Höhe von höchstens 17 cm haben. Nicht gerade verlaufende Rampen sind zulässig, sofern sie mindestens je 18 Stufen einen Treppenabsatz haben und der Stufenauftritt wenigstens 30 cm mißt; der Auftritt wird in einem Abstand von 40 cm von der Mittelsäule oder vom Geländer der Innenseite gemessen. Das Treppenhaus muß oben Öffnungen zur ständigen Lüftung mit einer Nettofläche von wenigstens 1 m² haben. Diese können mit Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse versehen werden, die auch aus Fenstern oder ähnlichen Einrichtungen bestehen können, die automatisch über Brandmelder angeregt oder aus Distanz handgesteuert aufklappen.
Neue Treppenhäuser aus Holz im Gebäudeinneren sind nicht zugelassen.

6.7. Fahrstühle und Lastenaufzüge

Fahrstühle und Lastenaufzüge dürfen im Brandfall nicht eingesetzt werden, sofern es sich nicht um Brandschutzaufzüge im Sinne von Ziffer 6.8. handelt.
Fahrstühle und Lastenaufzüge, die nicht wenigstens in einem geschützten Treppenhaus installiert sind, müssen einen geschützten Aufzugsschacht haben, der den unter Ziffer 6.1. angegebenen Feuerwiderstand aufweist.
Fahrstühle und Lastenaufzüge müssen den einschlägigen Brandschutzvorschriften entsprechen.

6.8. Brandschutzaufzüge

In Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe von mehr als 54 m muß ein "Brandschutzaufzug" installiert sein, der im Brandfall den Rettungsmaßnahmen dient; Brandschutzaufzüge müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. der Aufzugsschacht und der Maschinenraum müssen aus Bauteilen mit einem Feuerwiderstand von REI 120 bestehen; der Zugang zu den Geschossen muß durch eine rauchdichte Schleuse mit einem Feuerwiderstand von REI 120 erfolgen. Die Maschinenräume müssen entweder vom Freien her zugänglich sein oder durch eine rauchdichte Schleuse mit einem Feuerwiderstand von REI 120;
  2. die Aufzüge müssen neben der allgemeinen Stromversorgung eine Notstromversorgung aufweisen;
  3. im Brandfall muß der Übergang von der allgemeinen zur Notstromversorgung automatisch erfolgen;
  4. im Brandfall dürfen solche Aufzüge lediglich von befugten Personen und von Feuerwehrmännern bedient werden;
  5. im Maschinenraum müssen die Kabel der allgemeinen und der Notstromversorgung getrennt verlaufen und gegen Brandeinwirkung geschützt sein;
  6. die Aufzüge sind mit einer Sprechanlage auszustatten, die eine Verbindung zwischen Kabine, Maschinenraum und Geschossen sicherstellt;
  7. der Aufzugsschacht und der Maschinenraum müssen von denen der übrigen Aufzüge getrennt sein.

Art. 7 Evakuierungsmaßnahmen im Notfall

7.1. Höchste Anzahl von Personen

Die höchste Anzahl von Personen wird nach folgenden Kriterien berechnet:

  1. Gästezimmer: Anzahl der Gästebetten;
  2. Gemeinschaftsräume für Gäste: vorbehaltlich von Ziffer 8.4.4. beträgt die Menschendichte 0,4 Personen pro m²;
  3. Dienstleistungsbereiche: Anzahl der tatsächlich anwesenden Personen + 20%.

7.2. Fluchtkapazität

Zur Bemessung der Fluchtwege gelten für die Fluchtkapazität folgende Höchstwerte:

  1. 50 Personen im Erdgeschoß,
  2. 37,5 Personen in den Kellergeschossen,
  3. 37,5 Personen in Gebäuden mit höchstens drei oberirdischen Geschossen,
  4. 33 Personen in Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen.

7.3. Fluchtwegsystem

Die Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Beherbergungsbetrieb dienen, müssen über ein geordnetes Fluchtwegsystem verfügen, das aufgrund der höchsten Anzahl von Personen bzw. der Fluchtkapazität bemessen wurde und das Erreichen eines sicheren Orts gewährleistet.

Zu den Fluchtwegen zählen Flure, Zugänge zu Treppenhäusern, Vorhallen, Treppen, Rampen und Durchgangsräume.

Jedes Geschoß, das von Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungsfähigkeit benutzt wird, muß wenigstens eine Sicherheitszone aufweisen. Die Sicherheitszonen sind je nach der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Benutzeranzahl zu bemessen.

Bei der Bemessung der nutzbaren Breite sind die Maße allfällig hervorstehender Gegenstände - mit Ausnahme der Feuerlöscher - wegzuzählen.

Gegenstände, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m befinden, sowie an den Wänden angebrachte Handläufe mit maximaler Breite von 8 cm gelten nicht als hervorstehende Gegenstände.

Es ist verboten, Spiegel anzubringen, welche zu einem Irrtum über die Richtung der Ausgänge verleiten könnten.

Türen, die zum Treppenhaus, ins Freie oder zu einem sicheren Ort führen, müssen sich in Fluchtrichtung auf einfachen Druck hin öffnen.

Um die Flucht im Notfall zu erleichtern, müssen die Türen der Gästezimmer mit Schlössern versehen sein, die eine von innen rasch zu betätigende Handentriegelung aufweisen.

Türen, die sich entlang der Fluchtwege befinden, dürfen die nutzbare Breite der Fluchtwege nicht verringern.

7.4. Breite der Fluchtwege

Die nutzbare Breite der Fluchtwege muß ein Vielfaches der Durchgangseinheit - jedoch wenigstens zwei Durchgangseinheiten (1,2 m) - betragen. Die Breite der Ausgänge wird am engsten Punkt der lichten Weite gemessen. Die Flure innerhalb der Wohnungen für Gäste sowie die Gästezimmertüren unterstehen dieser Bestimmung nicht.

7.5. Länge der Fluchtwege

Von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus muß es möglich sein, über eine Fluchtlänge von maximal 40 m einen Ausgang zu einem sicheren Ort oder zu einer außenliegenden Fluchttreppe zu erreichen.

Bei Gebäuden mit höchstens sechs oberirdischen Geschossen darf der Weg bis zu einem geschützten Treppenhaus bis zu 30 m lang sein, sofern das Treppenhaus unmittelbar zu einem sicheren Ort führt.

Die Länge der Stichkorridore darf maximal 15 m betragen.

7.6. Gesamtbreite der Ausgänge

Die in Durchgangseinheiten ausgedrückte Gesamtbreite der Ausgänge jedes Geschosses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen höchster Anzahl von Personen und Fluchtkapazität des Stockwerks.

Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ergibt sich die Gesamtbreite der Fluchtwege ins Freie durch die Summe der höchsten Anzahl von Personen zwei aufeinanderfolgender Geschosse; bei dieser Berechnung werden die Geschosse mit der allgemein höchsten Anzahl von Personen berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Gesamtbreite der Ausgänge werden die Maße der Eingangstüren mitgezählt, wenn sich diese nach außen hin öffnen.

Es können folgende Eingangstüren eingebaut werden:

  1. Drehtüren, sofern daneben eine andere Tür eingebaut ist, die sich auf Druck nach außen hin öffnet und alle Eigenschaften eines Ausgangs hat,
  2. automatisch gesteuerte Schiebetüren, sofern sie mit entsprechend angezeigter Vorrichtung auf Druck nach außen hin geöffnet werden können sowie bei Stromausfall offenbleiben.

Rolltreppen sind bei der Berechnung der Breite der Ausgänge nicht zu berücksichtigen.

7.7. Anzahl der Ausgänge

Jedes Geschoß muß wenigstens zwei Ausgänge haben. Diese müssen sich möglichst an entgegengesetzten Orten befinden. Bei Gebäuden mit zwei oberirdischen Geschossen ist ein einziges Treppenhaus zulässig, wenn die zum Treppenhaus führenden Flure höchstens 15 m lang sind; Ziffer 7.5. Absatz 1 bleibt unberührt.

Für eingeschossige Beherbergungsbetriebe, in denen alle Gästezimmer vom Freien her zugänglich sind, ist - was den Gästezimmerbereich anbelangt - kein zweiter Ausgang erforderlich.

Art. 8 Bereiche und Anlagen mit besonderem Risiko

8.1. Lagerräume

8.1.1. Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von höchstens 12 m²

Diese Räume können sich auch im selben Geschoß wie die Gästezimmer befinden. Trennelemente und Türen müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 60 aufweisen; die Türen müssen außerdem selbstschließend sein. Die Brandbelastung darf maximal 60 kg/m² betragen, und es muß eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut sein. Die Fläche der natürlichen Belüftung muß wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen. Ist eine derartige Belüftung nicht möglich, so ist eine Belüftungsanlage zulässig, sofern mit dieser auch im Notfall ein zweimaliger Luftwechsel pro Stunde erfolgt und eine natürliche Belüftung von wenigstens 25% der vorgesehenen Belüftungsfläche gewährleistet ist.

In unmittelbarer Nähe des Eingangs zu diesen Räumen ist ein Feuerlöscher anzubringen.

8.1.2. Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von höchstens 500 m²

Diese Räume können sich im Beherbergungsbetrieb - jedoch nicht in Geschossen mit Gästezimmern - befinden. Trennelemente und Zugangstür müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 90 aufweisen; die Türen müssen außerdem selbstschließend sein. Es muß eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut sein. Die Brandbelastung darf maximal 60 kg/m2 betragen; wird dieser Grenzwert überschritten, so ist der Lagerraum mit einer automatischen Löschanlage abzusichern. Die Fläche der natürlichen Belüftung muß wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen.

8.1.3. Lagerräume für entflammbare Stoffe

Diese Räume müssen außerhalb des Gebäudes liegen. Es ist zulässig, im Gebäudeinneren in Metallschränken mit Auffangwanne entflammbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken unbedingt erforderlich sind, zu verwahren. Diese Schränke müssen sich in Lagerräumen befinden.

8.2. Technische Anlagen

8.2.1. Wärmeerzeugungsanlagen

Die Wärmeerzeugung hat durch Zentralanlagen zu erfolgen. Diese Anlagen sind nach den Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen Brandschutzvorschriften einzubauen. In Hoteldörfern und Residences ist es angesichts der besonderen Zweckbestimmung zulässig, die jeweiligen Wohneinheiten mit einzelnen gasgespeisten Heizanlagen und/oder Kochgeräten auszustatten; dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. die Gaszufuhrgeräte und -anlagen, die Belüftungsöffnungen und die Gasabzugsrohre müssen nach den Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingebaut sein,
  2. die gasgespeisten Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte müssen außerhalb des Gebäudes untergebracht sein,
  3. jeder Gasbrenner muß mit einer thermoelektrischen Vorrichtung ausgestattet sein, die bei Erlöschen der Flamme die Gaszufuhr unterbricht,
  4. Gaszähler und/oder Gasflaschen müssen außerhalb des Gebäudes untergebracht sein,
  5. die Gesamtwärmeleistung der gasgespeisten Geräte muß auf 34,89 kW (30.000 kcal/h) begrenzt sein,
  6. die Geräte sind regelmäßig zu warten und die entsprechenden Gebrauchsanweisungen sind an augenfälliger Stelle auszuhängen.

8.2.1.1. Gasleitungen

Die Hauptleitungen für Brenngas müssen auf Putz außerhalb des Gebäudes verlaufen. Handelt es sich um Gas mit einer relativen Dichte unter 0,8, so ist die Verlegung der Leitungen auf Putz in Innenhöfen zulässig, wenn diese von oben direkt belüftet werden. In Räumen, wo die Durchquerung mit Gasleitungen erlaubt ist, müssen die Rohre in einer Hülle der Klasse 0 verlegt werden, die an beiden ins Freie reichenden Enden offen ist und deren Durchmesser wenigstens 2 cm mehr beträgt als der Durchmesser der Rohre. Die Hauptleitung für Brenngas ist mit einer handbetriebenen Schließvorrichtung zu versehen, die außerhalb des Gebäudes unmittelbar an der Rohrmündung samt entsprechendem Hinweis anzubringen ist.

8.2.2. Klima- und Belüftungsanlagen

Die Klima- und Belüftungsanlagen können aus Zentral- oder Einzelanlagen bestehen. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, daß

  1. die Funktionsfähigkeit der Brandabschnitte gewährleistet ist,
  2. der Rücklauf der Abgase oder anderer gefährlicher Gase vermieden wird,
  3. bei Störungen oder Schäden keinerlei Rauchverbreitung in den Räumen stattfindet,
  4. auch bei einem Brandausbruch weder Flammen noch Rauch verbreitet werden.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Anlagen folgenden Vorschriften entsprechen.

8.2.2.1. Zentralanlagen

Luftaufbereitungsanlagen und Kühlanlagen dürfen nicht in den Räumen eingebaut werden, wo Wärmeerzeugungsanlagen untergebracht sind.

Die Kühlanlagen sind in eigens dafür bestimmten Räumen aufzustellen, deren Trennelemente einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 60 aufweisen; diese Räume müssen vom Freien her oder durch einen belüfteten Durchgangsraum mit ähnlichen Merkmalen zugänglich sein sowie mit selbstschließenden Türen versehen sein, die einen Feuerwiderstand von REI 60 aufweisen.

Die Belüftung der Räume, in denen Kühlanlagen untergebracht sind, muß der vom Anlagenhersteller vorgegebenen entsprechen, wobei eine Belüftungsfläche von wenigstens 1/20 der Bodenfläche zu gewährleisten ist.

Die Kühlanlagen müssen Kühlflüssigkeiten enthalten, die weder entflammbar noch giftig sind. Kühlanlagen, die wässerige Ammoniaklösungen enthalten, dürfen nur außerhalb der Gebäude oder in Räumen untergebracht werden, welche ähnliche Eigenschaften wie die Räume für gasgespeiste Zentralheizanlagen besitzen.

Bei Kühlzellen, für die Absorbtionskältemaschinen mit offener Flamme eingesetzt werden, müssen je nach Art des verwendeten Brennstoffes die einschlägigen Brandschutzvorschriften für Wärmeerzeugungsanlagen angewandt werden.

Es ist nicht zulässig, aus Küchen, Garagen oder aus anderen Bereichen mit besonderem Risiko zurückgeleitete Luft zu verwenden.

8.2.2.2. Rohrleitungen

Die Rohre müssen aus Stoffen der Baustoffklasse 0 bestehen; die Verbindungsschlauchleitungen dürfen höchstens der Baustoffklasse 2 angehören.

Die Rohrleitungen dürfen folgende Bereiche nicht durchqueren:

  1. sichere Orte, die nicht im Freien sind,
  2. Treppenhäuser und Aufzugsschächte,
  3. brand- oder explosionsgefährdete Räume.

Die Durchquerung obenerwähnter Bereiche ist jedoch zulässig, wenn die Rohre eine Ummantelung aufweisen, die wenigstens derselben Feuerwiderstandsklasse wie der durchquerte Raum angehört.

Durchquert ein Rohr einen Bauteil, der einen Brandabschnitt abgrenzt, so muß an der Durchquerungsstelle wenigstens eine Brandschutzklappe angebracht sein, die der Feuerwiderstandsklasse des durchquerten Bauteils angehört und die unmittelbar über eine automatische Rauchmeldeanlage in Betrieb gesetzt wird.

Bei Durchquerungen von Wänden oder Decken ist der Freiraum zwischen Bauteil und Rohrleitung mit Material der Baustoffklasse 0 so aufzufüllen, daß allfällige Leitungsdehnungen noch möglich sind.

8.2.2.3. Kontrollvorrichtungen

Jede Anlage muß mit einer handbetriebenen Vorrichtung zum Abstellen der Ventilatoren im Brandfall ausgestattet sein; diese Vorrichtung ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen.

Ferner müssen Umluftanlagen, die mehrere Brandabschnitte bedienen, in den Kanälen Rauchmelder aufweisen, die das Abstellen der Ventilatoren und die Schließung der Brandschutzklappen automatisch anregen. Bei Betätigung der Rauchmelder muß in der Kontrollzentrale laut Ziffer 12.2. ein Signal ausgelöst werden.

Bei Auslösung der händischen und automatischen Vorrichtungen, darf die Wiederinbetriebnahme der Ventilatoren nur manuell durch den Beauftragten erfolgen.

8.2.2.4. Schaltbild

Jede Anlage ist mit einem Schaltbild zu versehen, in dem folgendes aufscheint:

  1. die Durchquerungen feuerfester Bauteile,
  2. die Position der Brandschutzklappen,
  3. der Standort der Maschinen,
  4. die Position der Rauchmeldeanlagen und der Handbedienungsvorrichtung,
  5. die Strömungsrichtung der Primär- und Sekundärluft,
  6. die vorgeschriebene Reihenfolge der Handlungen im Notfall.

8.2.2.5. Einzelanlagen

Die Klimatisierung anhand von Klimaschränken ist zulässig, sofern keine entflammbaren Kühlflüssigkeiten verwendet werden. Die Verwendung von Anlagen mit offener Flamme ist auf jeden Fall verboten.

8.3. Garagen

Bei der Errichtung von Garagen, die Beherbergungsbetrieben dienen, sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

8.4. Räume für Versammlungen, Veranstaltungen und ähnliches

Für Räumlichkeiten eines Beherbergungsbetriebes, in denen Hausgästen oder sonstigem Publikum, auch kostenlos, Unterhaltung oder Versammlungen geboten werden, gelten die unten angeführten Brandschutzvorschriften. Beispiele für die genannten Veranstaltungen sind

  1. Konferenzen
  2. Tagungen
  3. Modeschauen
  4. Diskussionsrunden
  5. kleine kabarettistische Darbietungen
  6. Tanzveranstaltungen
  7. Kunstausstellungen und/oder Warenvorführungen (auch mit Einsatz von audiovisuellen Mitteln).

8.4.1. Standort

Wenn Veranstaltungsräume unterirdisch angeordnet werden, dürfen diese sich maximal 10 m unter dem Straßenniveau befinden.

8.4.2. Verbindungen

Veranstaltungsräume mit einem Fassungsvermögen von weniger als 100 Personen können unmittelbar mit anderen Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebes verbunden sein; die Vorschriften über Bereiche mit besonderem Risiko bleiben unberührt.

Die Verbindungen zwischen Veranstaltungsräumen mit einem größeren Fassungsvermögen und den anderen Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebes müssen aus Türen mit einem Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 bestehen, sofern keine anderslautende Brandschutzvorschrift über Bereiche mit besonderem Risiko anzuwenden ist.

8.4.3. Bauteile und Baustoffe

Was den Feuerwiderstand der Bauteile sowie das Brandverhalten der Verkleidungen und der Einrichtung betrifft, gelten die Vorschriften laut Ziffern 6.1. und 6.2.

8.4.4. Evakuierungsmaßnahmen im Notfall

Handelt es sich um Räume, in denen das Publikum in Sesseln Platz nimmt, die in Reihen, in Gruppen oder nach Bereichen getrennt aufgestellt sind, so entspricht die höchste Anzahl von Personen der Anzahl der Sitzplätze. In den anderen Fällen wird die höchste Anzahl von Personen aufgrund einer Menschendichte von maximal 0,7 Personen pro m2 berechnet und auf Verantwortung des Inhabers angegeben. Die Räume müssen über ein geordnetes Fluchtwegsystem verfügen, das den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den folgenden Bestimmungen entspricht:

  1. Räume mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Personen: Sie müssen Ausgänge aufweisen, die in Hinsicht auf Anzahl und Ausmaß den einschlägigen Vorschriften über Veranstaltungsräume entsprechen. Wenigstens die Hälfte dieser Ausgänge muß direkt ins Freie oder zu einem dynamischen sicheren Ort führen, während die übrigen Ausgänge auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führen können;
  2. Räume mit einem Fassungsvermögen zwischen 50 und 100 Personen: Sie müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, deren Breite den Brandschutzvorschriften über öffentliche Veranstaltungsräume entspricht und die auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führen;
  3. Räume mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Personen: Ein einziger Ausgang mit einer Mindestbreite von 0,9 m ist zulässig, sofern er auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führt.

8.4.5. Anordnung der Sitzplätze

Die Anordnung der Sitzplätze muß den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen; ausgenommen sind Räume für Tanzveranstaltungen, Diskussionsrunden und ähnliches, wo die Sessel nicht miteinander verbunden sein müssen und frei nach Bedarf verteilt werden können, soweit sie das Verlassen des Raums im Notfall nicht behindern.

Art. 9 Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen müssen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 1. März 1968, Nr.186(Gesetzesanzeiger Nr. 77 vom 23. März 1968), installiert werden.

Zum Zwecke der Brandverhütung gilt für elektrische Anlagen folgendes:

  1. sie dürfen keine Brand- oder Explosionsgefahr bergen,
  2. sie dürfen Brände weder vermehren noch ausbreiten. Alle Teile müssen ferner so beschaffen sein, daß ihr Brandverhalten der Nutzungsart des entsprechenden Raums entspricht,
  3. sie müssen getrennt eingebaut sein, damit allfällige Beschädigungen nicht das gesamte Stromsystem außer Betrieb setzen (Nutzungsart),
  4. ihre Schaltvorrichtungen müssen sich an «geschützten» Stellen befinden, und der entsprechende Stromkreis muß deutlich angegeben sein.

Folgende Anlagen müssen mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein:

  1. Beleuchtung,
  2. Alarmanlagen,
  3. Meldeanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandschutzaufzüge.

Der Umstand, daß die elektrischen Anlagen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, ist mit dem Verfahren laut Gesetz vom 5. März 1990, Nr.46, in geltender Fassung, zu bescheinigen.

Die Notstromversorgung muß automatisch sein, und zwar mit kurzfristigem Auslösen (0,5 Sek.) bei Melde-, Alarm- und Beleuchtungsanlagen und mittelfristigem Auslösen (15 Sek.) bei Brandschutzaufzügen und Wasserlöschanlagen.

Die vollständige Aufladung der Akkumulatoren hat innerhalb von 12 Stunden automatisch zu erfolgen.

Die Notstromversorgung muß so lange autonom in Betrieb bleiben, bis die entsprechenden Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen getroffen sind. Die Mindestbetriebszeit der Notstromversorgung ist folgendermaßen festgelegt:

  1. Melde- und Alarmanlagen: 30 Minuten,
  2. Notbeleuchtung: 1 Stunde,
  3. Brandschutzaufzüge: 1 Stunde,
  4. Wasserlöschanlagen: 1 Stunde.

Die Notstromaggregate sind gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften zu installieren.

Die Notbeleuchtung muß entlang der Fluchtwege eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux auf 1 m über dem Fußboden gewährleisten.

Einzelne Lampen mit unabhängiger Stromversorgung sind zulässig, sofern ihre Mindestbetriebszeit 1 Stunde beträgt.

Die Hauptschalttafel ist an einer leicht zugänglichen, brandgeschützten Stelle anzubringen, auf die entsprechend hingewiesen wird.

Art. 10 Alarmsystem

Die Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Beherbergungsbetrieb dienen, müssen mit einer akustischen Warnanlage ausgestattet sein, das den Gästen und Bediensteten bei Brandausbruch die Gefahr anzeigt.

Die akustischen Warngeräte müssen so beschaffen und angebracht sein, daß alle Personen im Gebäude oder in dem vom Brand betroffenen Gebäudeteil vom Warnsignal erreicht werden.

Der zentrale Alarmdruckknopf muß sich an einem Ort befinden, wo sich ständig Personen aufhalten und wo er vom Personal durchgehend überwacht werden kann; es kann ein zweiter zentraler Druckknopf in einem anderen, nicht besonders brandgefährdeten Raum vorgesehen werden.

In Gebäuden mit einer ortsfesten Brandmeldeanlage, muß das Alarmsystem gemäß Ziffer 12 automatisch ausgelöst werden.

Das Alarmsystem muß auch bei Ausfall der allgemeinen Hauptstromversorgung ausgelöst werden und mindestens 30 Minuten lang in Betrieb bleiben.

Art. 11 Feuerlöschgeräte und -anlagen

11.1. Allgemeines

Die Feuerlöschgeräte und -anlagen müssen nach den Regeln der Technik unter Beachtung folgender Vorschriften hergestellt bzw. untergebracht sein.

11.2. Handfeuerlöscher

Jeder Beherbergungsbetrieb ist mit Handfeuerlöschern in angemessener Anzahl auszustatten. Solange keine harmonisierten Bestimmungen erlassen werden, müssen Feuerlöscher der Typen eingesetzt werden, die vom Innenministerium gemäß Ministerialdekret vom 20. Dezember 1982 (Gesetzesanzeiger Nr.19 vom 20. Jänner 1983), in geltender Fassung, genehmigt sind.

Die Feuerlöscher sind gleichmäßig auf die betroffene Fläche zu verteilen; einige davon müssen.

  1. in unmittelbarer Nähe der Zugänge sowie
  2. unweit besonders brandgefährdeter Bereiche

bereitgestellt sein.

Feuerlöscher sind gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle anzubringen; Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern. Für je 200 m² Bodenfläche (oder jeden Bruchteil von 200) ist ein Handfeuerlöscher anzubringen, wobei darauf zu achten ist, daß in jedem Geschoß mindestens einer vorhanden ist.

Handfeuerlöscher müssen eine Löschkapazität von wenigstens 13 A - 89 B aufweisen. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen. Handelt es sich um Betriebe bis zu 25 Gästebetten, so genügt die Ausrüstung mit Handfeuerlöschern.

11.3. Wasserlöschanlagen

Hydranten und Haspeln müssen das entsprechende Zubehör aufweisen und

  1. so verteilt sein, daß ein umfassender Einsatz in allen Bereichen möglich ist,
  2. bei mehrgeschossigen Gebäuden in jedem Geschoß vorhanden sein,
  3. gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern.

Hydranten und Haspeln dürfen nicht in Treppenhäusern angebracht sein, da sie ansonsten die Räumung des Gebäudes behindern könnten. Bei rauchsicheren Treppen im Gebäudeinneren sind die Hydranten in den rauchdichten Schleusen anzubringen, um einen ungehinderten Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen.

11.3.1. DN-20-Haspeln

Betriebe mit 26 bis 100 Gästebetten müssen wenigstens mit DN-20-Haspeln ausgestattet sein.

Jede Haspel muß mit einem nach den Regeln der Technik hergestellten, 20 m langen formbeständigen Schlauch ausgerüstet sein.

Die Haspeln können an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sein, sofern diese zusätzlich zum normalen Betrieb jederzeit zugleich auch die zwei Haspeln, die sich an der hydraulisch ungünstigsten Stelle befinden, mit einer Wassermenge von jeweils 35 l/min bei einem Betriebsdruck von wenigstens 1,5 Bar speisen kann.

Die Dauer der Speisung muß mindestens 60 Minuten betragen. Kann die öffentliche Wasserleitung nicht die genannte Versorgung gewährleisten, so bedarf es einer Wasserreserve mit dem obenerwähnten Leistungsvermögen.

11.3.2. DN-45-Hydranten

Betriebe mit mehr als 100 Gästebetten müssen mit DN-45-Hydranten ausgestattet sein. Jeder Hydrant muß mit einer 20 m langen Schlauchleitung ausgerüstet sein.

11.3.2.1. Rohrnetz

Wasserleitungen für Hydranten müssen aus einem Netz von Rohrleitungen - wenn möglich Ringleitungen - bestehen, wobei Steigleitungen in den Treppenhäusern unterzubringen sind.

In jedem Geschoß muß von jeder Steigleitung aus ein Rohr mit einem Innendurchmesser von mindestens 40 mm zu einem DN-45-Hydrant führen.

Das Rohrnetz muß vom Netz für Sanitäranlagen unabhängig sein.

Die Rohre müssen frostsicher, stoßfest und, wenn sie nicht aus Metall bestehen, feuergeschützt sein.

11.3.2.2. Eigenschaften der Anlage

Die Anlage muß so gebaut sein, daß durch jede Steigleitung eine Wassermenge von mindestens 360 l/min befördert werden kann und bei mehreren Steigleitungen wenigstens zwei davon gleichzeitig in Betrieb sein können. Sie muß außerdem gewährleisten, daß jeder der drei Hydranten, die sich an der hydraulisch ungünstigsten Stelle befinden, mit einer Wassermenge von mindestens 120 l/min bei einem Druck am Mundstück von 2 Bar gespeist wird.

Die unabhängige Speisung der Hydranten muß mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

11.3.2.3. Wasserversorgung

Die Anlage muß in der Regel von der öffentlichen Wasserleitung gespeist werden. Kann diese nicht die unter der vorhergehenden Ziffer erwähnte Versorgung gewährleisten, so bedarf es eines Wasserreservoirs mit entsprechendem Leistungsvermögen.

Das Pumpwerk für die Löschwasserversorgung muß entweder aus einer Elektropumpe mit Notstromversorgung (Aggregat mit automatischer Einschaltvorrichtung) oder aus einer selbsttätig anlaufenden Motorpumpe bestehen.

11.3.2.4. Hochzuverlässige Versorgungsanlagen

In Betrieben mit mehr als 500 Gästebetten und in solchen mit einer Brandschutzhöhe über 32 m ist eine hochzuverlässige Löschwasserversorgungsanlage erforderlich. Damit eine Anlage als hochzuverlässig gilt, muß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. eine potentiell unerschöpfliche Wasserreserve,
  2. zwei Speichertanks oder -becken, die jeweils das für die Anlage erforderliche Mindestfassungsvermögen aufweisen sowie mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die einen gleichbleibenden Wasserstand gewährleistet,
  3. zwei Wasserleitungen, die getrennt verlaufen und von unterschiedlichen Quellen gespeist werden, sofern die Quelle nicht potentiell unerschöpflich ist.

Jede dieser Versorgungsanlagen muß dem Löschwassernetz mittels zwei Pumpwerken angeschlossen sein, die aus einer oder mehreren der folgenden Pumpen bestehen, mit denen die nötige Leistung gewährleistet werden kann:

  1. eine Elektro- und eine Motorpumpe, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann,
  2. zwei Elektropumpen, die jeweils die Hälfte der erforderlichen Wassermenge befördern, und eine Motorpumpe für die Notversorgung, welche die gesamte erforderliche Wassermenge befördert,
  3. zwei Motorpumpen, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann,
  4. zwei getrennt versorgte Elektropumpen, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann.

Jede Pumpe muß selbsttätig anlaufen.

11.3.3. DN-70-Hydranten

Bei Betrieben mit mehr als 500 Gästebetten und in solchen mit einer Brandschutzhöhe über 32 m muß außerhalb des Gebäudes an einer leicht zugänglichen und entsprechend gekennzeichneten Stelle wenigstens ein DN-70-Hydrant für die Löschgeräte der Feuerwehr installiert sein. Dieser Hydrant muß wenigstens 60 Minuten lang eine Wassermenge von mindestens 460 l/min befördern.

Werden sowohl die innenliegenden als auch die außenliegenden Hydranten vom selben Wassernetz gespeist, so muß gewährleistet sein, daß die gesamte Anlage überall mit der erforderlichen Wassermenge versorgt wird.

11.3.4. Anschluß der Löschfahrzeuge der Feuerwehr

Bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muß am Fuße jeder Steigleitung ein Anschluß für die Versorgung der Löschfahrzeuge der Feuerwehr eingebaut sein.

11.3.5. Automatische Löschanlagen

In Betrieben mit mehr als 1000 Gästebetten muß außer dem Hydrantennetz eine in allen Räumen eingebaute Sprinkleranlage vorgesehen sein.

Art. 12 Brandmeldeanlagen

12.1. Allgemeines

In Betrieben mit mehr als 100 Gästebetten muß eine ortsfeste automatische Brandmeldeanlage eingebaut sein, welche jeden Brandausbruch im Betrieb auf Entfernung meldet. Eine solche Anlage ist gemäß Ziffer 8.1. in allen Lagerräumen, unabhängig von der Bettenzahl des Betriebes, einzubauen.

12.2. Eigenschaften der Anlage

Die Anlage muß nach den Regeln der Technik geplant und eingebaut sein.

Die aus einem beliebigen Melder stammende Brandmeldung muß in der Kontroll- und Empfangszentrale stets ein optisches und akustisches Warnsignal auslösen; die Zentrale ist in einem ständig besetzten Raum unterzubringen.

Die genannte Anlage muß automatisch die im Betrieb bestehenden Alarmvorrichtungen auslösen, und zwar:

  1. innerhalb von 2 Minuten ab dem Warnsignal, wenn dieses von zwei oder mehreren Meldern oder durch Betätigung eines beliebigen Druckknopfmelders ausgelöst wird,
  2. innerhalb von 5 Minuten ab dem Warnsignal, wenn dieses von einem beliebigen Melder ausgelöst und nicht in der Meldezentrale vom Aufsichtspersonal abgestellt wird.

Diese Zeiten können unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der vorhandenen Risiken geändert werden.

Anhand der Meldeanlage müssen - sofern diese technischen Vorschriften oder der Betriebsplan es vorsehen - einer oder mehrere der folgenden Vorgänge selbsttätig ausgelöst werden:

  1. automatische Schließung allfälliger Brandschutztüren (die in der Regel offen sind) im Brandabschnitt, aus dem die Meldung stammt, und zwar durch Betätigung der entsprechenden Schließvorrichtungen,
  2. Unterbrechung der Stromzufuhr für allfällige Belüftungs- oder Klimaanlagen,
  3. Betätigung allfälliger Überdruckschleusen,
  4. Schließung allfälliger Brandschutzklappen in den Röhren der Belüftungs- oder Klimaanlagen, und zwar im Brandabschnitt, aus dem die Meldung stammt,
  5. allfällige Übermittlung der Brandmeldung an Feuermeldestellen, die im Betriebsalarmplan vorgesehen sind.

In Betrieben mit mehr als 300 Gästebetten und in solchen mit mehr als 100 Gästebetten in Gebäuden mit Brandschutzhöhe über 24 m sind entlang der Flure optische Warnvorrichtungen einzubauen, die das Warnsignal aus den Zimmern und Lagerräumen übertragen. Solche Warnvorrichtungen sind ferner für jene Bereiche vorzusehen, die nicht direkt einsehbar sind.

Art. 13 Sicherheitsbeschilderung

Die Sicherheitsbeschilderung hat der mit gesetzesvertretendem Dekret vom 14. August 1996, Nr. 493 festgelegten Bestimmung zu entsprechen. Anhand dieser Beschilderung müssen Standort und Funktion der Sicherheitszonen entsprechend angezeigt sein.

Art. 14 Überwachung der Brandschutzmaßnahmen

14.1. Allgemeines

Der für die Tätigkeit Verantwortliche muß dafür sorgen, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, wobei insbesondere auf folgendes zu achten ist:

  1. daß entlang der Fluchtwege keinerlei Gegenstände (Ablagen, Möbelstücke usw.) vorhanden sind, welche die Evakuierung durch Verminderung der Wegbreite behindern oder zur Brandausbreitung beitragen können;
  2. daß in besonderen Situationen wie bei Instandhaltungsarbeiten, Sanierungen usw. entsprechende Vorkehrungen getroffen werden;
  3. daß die Feuerlöschgeräte und -anlagen stets leistungsfähig sind, wobei die nötigen Instandhaltungsmaßnahmen oder Auswechslungen rechtzeitig erfolgen müssen sowie eine regelmäßige Überprüfung (in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten) stattzufinden hat;
  4. daß die elektrischen Anlagen gemäß den einschlägigen Vorschriften stets leistungsfähig sind;
  5. daß die Belüftungs-, Klima- und Heizanlagen stets leistungsfähig sind. Es sind insbesondere brandschutztechnische Kontrollen durchzuführen und regelmäßige Überprüfungen (in Zeitabständen von höchstens einem Jahr) vorzunehmen. Die Heizräume dürfen nur von qualifiziertem Personal gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften gewartet werden.

14.2. Brandmeldung an die Rettungsdienste

Die Rettungsdienste müssen mühelos über Telefon alarmiert werden können.

Das Rufverfahren muß neben jedem meldetauglichen Telefonapparat deutlich ausgewiesen sein. Erfolgt die Meldung über das öffentliche Telefonnetz, so ist die Rufnummer der Feuerwehr im Sichtbereich des Telefonapparates auffällig zu vermerken.

Art. 15 Ausbildung des Personals

15.1. Erste Brandbekämpfung und Betätigung des Alarmsystems

Der für die Tätigkeit Verantwortliche muß dafür sorgen, daß das Personal im Brandfalle in der Lage ist, die verfügbaren Mittel zur ersten Brandbekämpfung korrekt zu benützen sowie das Alarm- und das Notrufsystem zu betätigen.

Die Sofortmaßnahmen müssen dem Personal, auch anhand schriftlicher Unterlagen, klar gezeigt werden. Das Personal hat mindestens zweimal jährlich, in einer mit den Betriebsbedingungen vereinbarten Weise und aufgrund eines entsprechenden Alarmplanes, an Schulungen und Übungen zur Bedienung der Notgeräte sowie der Warn- und Alarmanlagen und an Übungen zur Räumung des Gebäudes teilzunehmen.

15.2. Verhaltensregeln

Das Personal muß dazu angehalten werden, im Brandfalle

  1. alle schriftlich erteilten Anweisungen zu befolgen,
  2. bei der Evakuierung der Personen im Beherbergungsbetrieb tatkräftig mitzuhelfen.

15.3. Betriebe mit mehr als 500 Gästebetten

In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 500 Gästebetten ist ein entsprechend organisierter Sicherheitsdienst vorzusehen, der aus einem Brandschutzbeauftragten und weiterem entsprechend unterwiesenem und ausgerüstetem Personal besteht.

Art. 16 Kontrollbuch

Es ist ein Buch der periodischen Kontrollen zu führen, in dem folgendes eingetragen wird: alle Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit von Elektro-, Beleuchtungs- und Sicherheitsanlagen, von Feuerlöschgeräten und -anlagen sowie von Sicherheits- und Kontrollvorrichtungen für Bereiche mit besonderem Risiko, weiters alle Angaben über die Beachtung der Brandbelastungsbestimmungen in den verschiedenen Betriebsräumen und schließlich die Personalschulungen und die Evakuierungsübungen. Dieses Buch ist stets auf dem letzten Stand zu halten und für die Inspektionen durch das Landesamt für Brandverhütung bereitzuhalten.

Art. 17 Sicherheitsanweisungen

17.1. Am Eingang auszuhängende Anweisungen

Am Eingang des Beherbergungsbetriebes sind an augenfälliger Stelle genaue Anweisungen auszuhängen, welche die im Notfall geltenden Verhaltensregeln für Personal und Gäste aufzeigen; ferner ist für die Rettungsmannschaften ein Lageplan des Gebäudes anzubringen, aus dem der Standort folgender Bereiche bzw. Einrichtungen ersichtlich ist:

  1. Fluchtwege (Treppen und Flure).
  2. verfügbare Feuerlöschgeräte und -anlagen,
  3. Vorrichtungen zur Unterbrechung der Gas- und Stromzufuhr,
  4. Vorrichtung zum Abstellen der Belüftungsanlage,
  5. Schalttafel der Melde- und Alarmanlage,
  6. Anlagen und Bereiche mit besonderem Risiko,
  7. Sicherheitszonen.

17.2. In jedem Geschoß auszuhängende Anweisungen

In jedem Geschoß ist in unmittelbarer Nähe der Fluchtwege ein Lageplan zur Orientierung anzubringen. Standort und Funktion der Sicherheitszonen müssen entsprechend angezeigt sein.

17.3. In jedem Zimmer auszuhängende Anweisungen

In jedem Zimmer sind an augenfälliger Stelle genaue Anweisungen auszuhängen, welche die im Brandfall geltenden Verhaltensregeln aufzeigen. Diese Anweisungen sind in deutscher, italienischer und in einigen anderen Sprachen abzufassen, wobei der Frage Rechnung zu tragen ist, woher die Gäste vorwiegend stammen. Die Anweisungen müssen außerdem mit einem vereinfachten Lageplan des Geschosses ergänzt werden, welcher den Standort der Zimmer gegenüber den Fluchtwegen, den Treppen und den Ausgängen schematisch anzeigt. In den Anweisungen ist das Verbot zur Benutzung der Aufzüge im Brandfall besonders hervorzuheben.

Es ist ferner folgendes zu untersagen:

  1. die Verwendung von Kochgeräten jeder Art sowie von Öfen und Heiz- oder Beleuchtungsgeräten im allgemeinen, die, wenn elektrisch betrieben, mit einer nicht verkleideten Heizspirale ausgestattet sind, oder die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gespeist werden;
  2. die Lagerung, auch in bescheidenen Mengen, von brennbaren Stoffen in den Betriebsräumen. 44)
44)
Anhang A II. Titel Erster Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Zweiter Teil - Bestehende Betriebe

Art. 18 Standort

Vorbehaltlich von Ziffer 20.5 sind die Vorschriften gemäß den Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten.

Beibehalten werden dürfen Räume oder Zimmer mit Fenstern zu Innenhöfen, die nicht als Freiraum klassifiziert sind, sofern sie mit Trennvorrichtungen realisiert wurden (Brandschutzwände, -decken und -türen), welche einen den Räumen oder Zimmern entsprechenden Feuerwiderstand aufweisen.

Soweit möglich sind die Bestimmungen gemäß Ziffer 5.3 zu beachten.

Unterkünfte im Rahmen des Urlaubs auf dem Bauernhof können an Stroh-, Heu- oder Holzlager angrenzen, sofern diese außerhalb des Gebäudes liegen, das Beherbergungszwecken dient, und das Trennelement einen Feuerwiderstand von mindestens REI 120 aufweist.45)

45)
Art. 18 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.

Art. 19 Bauliche Merkmale

19.1. Feuerwiderstand der Bauteile

Für die Bewertung des Feuerwiderstands gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.1 sowie folgende Mindestwerte:

  1. Brandschutzhöhe des Gebäudes R/REI
  2. bis 12 m 30 oder 15 bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs und von Selbstschließvorrichtungen bei den Zimmertüren
  3. über 12 m bis einschließlich 54 m 60
  4. über 54 m 90
  5. für die Bedachung 30

19.2. Brandverhalten der Baustoffe

Es gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.2 mit folgenden Ausnahmen:

Im Fall von Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es bei Vorhandensein einer Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von mehr als 50% ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Ausgenommen sind die Zimmer von Hotels mit bis zu 100 Gästebetten, die bereits mit Brandschutztüren REI 15 ausgestattet sind.

Als Alternative zu den Maßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ist im Fall von Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen bis maximal 25% der Gesamtoberfläche die Verwendung unbehandelter Holzverkleidungen zulässig, die gegebenenfalls auch nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund anliegen, sofern eine Brandlast von maximal 10 kg/m² gegeben und eine Brandmeldeanlage zum Schutz des gesamten Betriebs vorhanden ist. Ausgenommen sind die Zimmer von Hotels mit bis zu 100 Gästebetten, die bereits mit Brandschutztüren RE 15 ausgestattet sind. Eventuelle Hohlräume müssen in jedem Fall frei von möglichen Zündquellen (zum Beispiel Elektrokabel) sein. Besonders tiefe Hohlräume (mehr als 50 cm) sind durch Rauchmelder zu überwachen.

19.3. Unterteilung in Brandabschnitte

Gemäß Ziffer 6.3 müssen die Gebäude in Brandabschnitte unterteilt sein, die aus maximal zwei Geschossen bestehen. Brandabschnitte mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 4.000 m² dürfen aus mehreren Geschossen bestehen, sofern die Brandlast jedes einzelnen Geschosses maximal 30 kg/m² beträgt und in jedem Raum eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage beträgt die maximale Brandabschnittsfläche 8.000 m².

Die Trennelemente der Brandabschnitte müssen jeweils den unter Ziffer 19.1 angegebenen Feuerwiderstand aufweisen.

Die Trenn- und Verbindungselemente der Räume mit besonderem Risiko müssen den einschlägigen Vorschriften, sofern erlassen, oder den Bestimmungen dieses Dekrets entsprechen.

19.4. Kellergeschosse

Hinsichtlich der Kellergeschosse gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.4.

19.5. Flure

Für Flure gelten die Vorschriften gemäß Ziffer 6.5. Ausgenommen sind Zimmertüren, die einen Feuerwiderstand von mindestens RE 15 aufweisen und selbstschließend sind. Die Pflicht, Türen mit dem genannten Feuerwiderstand einzubauen, entfällt im Fall von Betrieben mit maximal 40 Gästebetten in Gebäuden mit höchstens drei oberirdischen Geschossen, deren Brandlast jeweils maximal 20 kg/m2 beträgt. Die oben genannte Pflicht entfällt ferner, wenn der Betrieb durch eine automatische Brandmeldeanlage in den Fluren und Gästezimmern abgesichert ist.

19.6. Treppen

In Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen und einer Brandschutzhöhe bis zu 32 m müssen die Treppen, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, gesichert sein. In Gebäuden, die diese Höhe überschreiten, müssen diese Treppen rauchsicher sein. Bereits bestehende Treppenhäuser aus Holz sind zulässig, sofern sie zumindest gesichert, auf der Unterseite mit Brandschutzpaneelen verkleidet sind und kein weiteres brennbares Material vorhanden ist.

Der Feuerwiderstand der Treppenhäuser und der Türen zu Treppenhäusern muss den Vorschriften gemäß Ziffer 19.1 entsprechen.

Jedes Treppenhaus muss oben Öffnungen zur ständigen Lüftung haben, deren Nettofläche Ziffer 6.6 letzter Absatz entspricht.

Die Gästezimmer müssen durch Flure mit dem Treppenhaus verbunden sein. Eine direkte Verbindung zwischen Gästezimmer und Treppenhaus ist nur dann zulässig, wenn ein Durchgangsraum vorhanden ist, in dem Türen mit einem Feuerwiderstand gemäß Ziffer 19.1 eingebaut sind. Anstelle des Durchgangsraums ist eine einzelne Brandschutztür mit Feuerwiderstand gemäß Ziffer 19.1 zulässig.

Was die Treppenhäuser betrifft, die nicht nur als Fluchttreppen dienen, wird auf Ziffer 20.5 verwiesen (Beherbergungsbetriebe mit Fluchtwegen, die auch andere Zwecke erfüllen).

19.7. Fahrstühle und Lastenaufzüge

Für Fahrstühle und Lastenaufzüge müssen die Vorschriften gemäß Ziffer 6.7 beachtet werden. Der Feuerwiderstand muss jenem gemäß Ziffer 19.1 entsprechen.46)

46)
Art. 19 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.

Art. 20 Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall

Die Merkmale der Fluchtwege müssen auf die Merkmale der Beherbergungsbetriebe und der Gebäude abgestimmt sein, in denen sie sich befinden. Diesbezüglich sind folgende Bestimmungen zu beachten.

Bei Erweiterungen bestehender Beherbergungsbetriebe, die einen Anstieg der Aufnahmekapazität zur Folge haben, muss das bestehende Fluchtwegsystem, sofern es mit dem Anstieg der Aufnahmekapazität und den neuen Merkmale der Fluchtwege vereinbar ist, diesen Bestimmungen entsprechen, und nicht jenen des ersten Teils - Neubauten.

20.1. Höchste Anzahl von Personen - Fluchtkapazität

Mit Ausnahme von Ziffer 20.5 (Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen) gelten die Vorschriften gemäß den Ziffern 7.1 und 7.2.

20.2. Breite der Fluchtwege

Treppen und Durchgänge mit einer Mindestbreite von 90 cm sind als Fluchtwege zulässig und zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit. Einzelne Verengungen sind zulässig, sofern die minimale Nettobreite einschließlich Toleranzen 0,80 m beträgt und längs den Rettungswegen ausschließlich Baustoffe der Klasse 0 mit Ausnahme eines eventuellen Mittelstreifens der Klasse 1 vorhanden sind. Bereiche, in denen der Aufenthalt von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit vorgesehen ist, müssen mit Fluchtwegen ausgestattet sein, die den Bestimmungen über die Beseitigung architektonischer Hindernisse entsprechen.

20.3. Gesamtbreite der Ausgänge

Bei der Überprüfung der Gesamtbreite der Ausgänge sind die Vorschriften gemäß Ziffer 7.6 maßgebend. Ausgenommen davon sind Beherbergungsbetriebe mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen.

20.4. Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen

20.4.1. Gebäude mit zwei oder mehreren Treppen

Für die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und dem am weitesten entfernten Punkt in Gemeinschaftsräumen ausgemessen wird, gelten folgende Höchstwerte:

  1. 40 m: um einen Ausgang zu einem sicheren Ort oder eine externe Fluchttreppe zu erreichen,
  2. 30 m: um eine gesicherte Treppe, die Teil des Fluchtwegsystems ist, zu erreichen.

Stichkorridore dürfen maximal 15 m lang sein.

Die oben genannten Entfernungen dürfen bis zu 5 m mehr betragen, wenn:

  1. längs den Fluchtwegen an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklasse 0 verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können,
  2. längs den Fluchtwegen und in den Zimmern eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Die Länge der Stichkorridore darf 30 m betragen, wenn:

  1. sämtliche darin vorhandenen Stoffe der Baustoffklasse 0 angehören,
  2. die Türen der zum Korridor führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von RE 30 aufweisen und selbstschließend sind,
  3. in den Zimmern und in den Fluren eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut ist.

Die Verbindungen zwischen Treppenhäusern und Kellergeschossen müssen selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen.

20.4.2. Gebäude mit einer einzigen Treppe

Eine einzige Treppe ist nur dann zulässig, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen handelt. In Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen muss die Treppe gesichert sein.

Die Flure, die zur Treppe führen, dürfen normalerweise höchstens 15 m lang sein. Die Entfernung kann auf 20 beziehungsweise 25 m erhöht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 20.4.1 gegeben sind und die Brandmeldeanlage in allen Räumlichkeiten des Betriebs eingebaut ist.

Das Treppenhaus muss mit den Kellergeschossen durch einen Durchgangsraum verbunden sein, der nicht unbedingt belüftet sein muss. Die Verbindungstüren dieses Raums müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von REI 60 aufweisen.

Beschränkt auf Gebäude mit bis zu drei oberirdischen Geschossen müssen die Treppen nicht unbedingt gesichert sein, wenn:

  1. sämtliche Räume des Betriebs mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet sind,
  2. die Brandlast jedes Geschosses weniger als 20 kg/m² beträgt; dies gilt nicht für Lagerräume, auf welche die Vorschriften gemäß Ziffer 8.1 anzuwenden sind,
  3. die Länge der Flure, die zu den Treppen führen, maximal 20 m beträgt, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 20.4.1.

Treppen in Gebäuden mit bis zu vier oberirdischen Geschossen müssen nicht gesichert sein, sofern das Fluchtwegsystem zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen vollständig frei von brennbaren Materialien ist und die Zimmer mit Brandschutztüren RE 15 ausgestattet sind.

Bei Gebäuden ohne gesicherte Treppe bleiben die Bestimmungen gemäß Ziffer 20.4.1 aufrecht, nach denen die Gesamtentfernung zu einem sicheren Ort maximal 40 beziehungsweise 45 m betragen darf.

20.4.3 Eingangshalle

Führt die Treppe in die Eingangshalle, so ist die Halle Teil des Rettungswegs. Daher müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die in der Eingangshalle verwendeten Baustoffe müssen Ziffer 6.2 Buchstabe a) entsprechen, das heißt in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von höchstens 50% ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Für die übrigen Bereiche müssen Baustoffe der Baustoffklasse 0 (unbrennbare Stoffe) verwendet werden. In der Eingangshalle dürfen keine Vorrichtungen eingebaut werden, die eine Brandgefahr darstellen. Ist in diesem Raum eine Bar vorgesehen, so darf ausschließlich eine elektrische Kaffeemaschine verwendet werden,
  2. sind nicht gesicherte Treppen zulässig, so darf der gesamte Rettungsweg vom höchsten Geschoss bis zum Ausgang ins Freie, Eingangshalle inbegriffen, nicht länger sein als jener gemäß Ziffer 20.4.2, letzter Satz,
  3. sind die Treppen gesichert und münden in die Eingangshalle, so darf die Entfernung von der Einmündung bis zum Ausgang ins Freie nicht mehr als 15 m betragen. Die Eingangshalle muss ferner durch Bauteile REI 30 und Brandschutztüren RE 30 von den anliegenden Räumen getrennt sein. Als Alternative zu diesen Vorkehrungen müssen die Eingangshalle und alle damit verbundenen Räume durch eine automatische Brandmeldeanlage überwacht und die Treppen durch eine Brandschutztür bei der Einmündung in die Eingangshalle gesichert sein. Die Länge dieses Weges darf auf maximal 25 m erhöht werden, sofern alle oben genannten Anforderungen eingehalten werden und sämtliche in der Eingangshalle eingebauten Baustoffe der Klasse 0 angehören.

20.5. Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen

Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung und mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen, dürfen weiterhin bestehen, sofern

  1. die Verbindungen zum Treppenhaus, zu den Kellergeschossen und zu Räumlichkeiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die im Rahmen der Brandverhütung kontrollpflichtig und gemäß Ziffer 5.1 Buchstabe b) im Gebäude zulässig sind, mit Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI 60 ausgestattet sind,
  2. die Brandschutzhöhe des Gebäudes nicht mehr als 24 m beträgt,
  3. die Treppen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sind,
  4. der gesamte Bereich des Beherbergungsbetriebs durch eine automatische Brandmeldeanlage abgesichert ist,
  5. der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitten untergebracht ist, deren Trennelemente, einschließlich der Türen zum Treppenhaus, einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen,
  6. die Brandlast jedes Brandabschnittes nicht mehr als 20 kg/m² beträgt,
  7. die Breite der Treppe und des Fluchtwegs dem Geschoss des Beherbergungsbetriebs angemessen ist, das die höchste Anzahl von Personen aufweist.

Ferner ist Folgendes zu beachten:

Ist jedes Geschoss über zwei oder mehrere Treppen erreichbar, so dürfen die Zimmertüren nicht mehr als 25 m von der Treppe entfernt sein. Stichkorridore dürfen nicht mehr als 15 m lang sein.

Ist jedes Geschoss nur über eine einzige Treppe erreichbar, so muss der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitten von nicht mehr als 250 m² untergebracht sein. Die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 15 m von der Treppe entfernt sein.47)

47)
Art. 20 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.

Art. 21 Weitere Bestimmungen

21.1. Technische Bestimmungen

Bereits bestehende Betriebe müssen ferner die Bestimmungen gemäß den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 dieses Anhangs beachten. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

Im Fall von Lagerräumen für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 6 m² muss keine Belüftung vorhanden sein, sofern sie eigene Brandabschnitte mit mindestens REI 60 bilden und durch automatische Brandmeldeanlagen überwacht werden.

Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche bis 50 m² dürfen sich in Geschossen mit Gästezimmern befinden, sofern die baulichen und anlagetechnischen Eigenschaften gemäß Ziffer 8.1.2 beachtet werden.

Thermostatische Vorrichtungen zum Abstellen der Ventilatoren und zur Betätigung der Brandschutzklappen sind bei Umluftanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30.000 m³/h zulässig. Diese Vorrichtungen müssen auf 70° C eingestellt und an geeigneten Stellen in den Abluftkanälen (vor der Mischung mit Außenluft) beziehungsweise im Hauptkanal für Zuluft eingebaut werden. Bei Auslösung dieser Vorrichtungen dürfen die Ventilatoren nur noch manuell bedienbar sein.

Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30.000 m³/h müssen die Kontrollvorrichtungen aus Rauchmeldern bestehen, die sich gemäß Ziffer 8.2.2.3 in den Kanälen befinden.48)

21.2. Übergangsbestimmungen

Die bestehenden Beherbergungsbetriebe müssen den Vorschriften dieses Dekrets angepasst werden, und zwar innerhalb folgender Termine:

  1. 26. April 1997, was die Bestimmungen gemäß den Ziffern 14, 15 und 16 anbelangt;
  2. 31. Oktober 2015, was die Anpassung an die übrigen Vorschriften betrifft, sofern der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz eingereicht wurde. Nach Fertigstellung der Anpassungsarbeiten, und auf jeden Fall innerhalb 31. Oktober 2014, muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden. 49)

 

Anhang 50)

48)
Art. 21 Absatz 1 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56.
49)
Art. 21 Absatz 2 des Anhangs A II. Titel Zweiter Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Mai 1999, Nr. 26, durch Art. 1 des D.LH. 21. Februar 2002, Nr. 5, durch Art. 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2003, Nr. 56, durch Art. 1 des D.LH. vom 17. September 2004, Nr. 31, durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Oktober 2006, Nr. 55, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Dezember 2008, Nr. 73, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Juni 2009, Nr. 31, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Oktober 2009, Nr. 46, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 12, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 11, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Februar 2014, Nr. 4, und so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. April 2015, Nr. 10.
50)
Dieser Anhang ist im D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 11 vorgesehen.

III. Titel
Vorschriften für Beherbergungsbetriebe mit bis zu fünfundzwanzig Gästebetten

Art. 22 Allgemeines

Sowohl horizontale wie vertikale Bauteile müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 aufweisen.

Die Anlagen sind nach den Regeln der Technik einzubauen.

In jedem Notfall muß eine sichere Evakuierung der Personen gewährleistet sein.

Ferner sind die Bestimmungen laut Ziffern 11.2., 13, 14 und 17 zu beachten.51)

51)
Art. 22 des Anhanges A III. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

IV. Titel
Schutzhütten

Art. 23 Allgemeines

Schutzhütten sind die in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erwähnten Liegenschaften. Der Brandschutz muß in jeder Schutzhütte auf folgendes ausgerichtet sein:

  1. Verhinderung eines Brandausbruchs,
  2. Einschränkung der Flammen- und Rauchausbreitung,
  3. sichere Evakuierung der anwesenden Personen. 52)
52)
Art. 23 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Art. 24 Allgemeine Vorschriften

  • a)  Zündquellen: Alle Zündquellen müssen beseitigt werden, das Rauchen und das Anzünden von Feuer sind - außer in den dafür vorgesehenen Räumen laut Buchstabe f) - zu verbieten;
  • b)  Kochgeräte für die Schutzhütte: An den gasbetriebenen Kochgeräten (Küchenherde und Backrohre) mit beliebiger Leistung müssen außer einem gekennzeichneten allgemeinen Absperrventil Sicherheitsventile vorgesehen werden. Allfällige Gasflaschen sind außerhalb der Schutzhütte aufzustellen, wobei zwischen ihrem Standort und der Schutzhütte keine unmittelbare Verbindung bestehen darf;
  • c)  gefährliche Lagerstätten: Brennbare Stoffe, entflammbare Produkte, Abfälle usw. müssen im Freien oder in getrennten Räumen ohne unmittelbare Verbindung gelagert werden;
  • d)  Fluchttüren: Von innen aus mit Schlüssel versperrbare Schlösser, Riegelvorrichtungen oder ähnliche Vorrichtungen müssen entfernt werden, sodaß die Fluchttür mit einer Klinke von innen aus geöffnet werden kann. Die Türen dürfen nur von außen verschlossen werden, und zwar nur wenn der Betrieb geschlossen oder aufgelassen ist. Die Fluchttüren ins Freie können nach innen aufschlagen, wenn starke Schneefälle dies erfordern;
  • e)  Schutzgitter: Schutzgitter oder sonstige ortsfeste Schutzvorrichtungen an Fenstern, die es nicht möglich machen, daß das Fenster als Fluchtweg oder zur Rettung verwendet wird, müssen entfernt werden;
  • f)  Küchen: in Räumen, die auch von den Gästen zum Kochen benutzt werden, müssen rings um die Feuerstätten Schutzverkleidungen aus Stoffen der Baustoffklasse 0 angebracht sein, und zwar am Fußboden und an den Wänden im Umkreis von 100 cm und bis zu einer Höhe von 150 cm;
  • g)  Abschirmung der Wärmequellen: Rings um Öfen müssen am Fußboden und an den Wänden im Umkreis von einem Meter unbrennbare Schutzverkleidungen angebracht sein. Die Rauchabzüge müssen an den Durchquerungen oder in der Nähe von brennbaren Stoffen so abgesichert werden, daß an keiner Stelle Temperaturen erreicht werden, die eine Entzündung bewirken könnten. Zum Trocknen der Kleider sind eigene Aufhängevorrichtungen oder fixe Ständer in so einem Abstand von den Wärmequellen vorzusehen, daß jegliche Entzündung vermieden wird;
  • h)  Notrufvorrichtungen: Wo für den Notfall kein Telefongerät vorhanden ist, muß an einer gekennzeichneten und geschützten Stelle ein Funkgerät mit unabhängiger Stromversorgung und fixem Frequenzband vorgesehen werden, mit dem automatisch für die Dauer von mindestens 4 Stunden ein Notruf gesendet werden kann, und zwar durch Übertragung verschieden codierter Zeichen zur Erkennung der erforderlichen Einsatzart;
  • i)  Notausrüstung: Befindet sich die Schutzhütte in einer Höhe über 2000 m oder in einer tieferen Lage, wo ähnliche Witterungsbedingungen wie oberhalb des erwähnten Grenzwertes auftreten, so müssen Notsäcke bereitgestellt werden. Diese sind in versiegelten Schutzhüllen aufzubewahren und bestehen aus einer sackartigen Aluminiumfolie, worin sich Bergsteiger gänzlich einhüllen können, oder aus einem ähnlichen Gegenstand, der denselben Wärmeschutz gewährleistet. Die Notsäcke sind in einem eigenen deutlich gekennzeichneten Raum oder Behälter abzustellen, der von der Schutzhütte so weit entfernt ist, daß er bei einem eventuellen Brand nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Am Standort der Säcke muß eine klare Gebrauchsanweisung vorhanden sein. Die Anzahl der Notsäcke entspricht der um 20 Prozent erhöhten maximalen Bettenzahl der Schutzhütte;
  • l)  technische Datenblätter: Der Betriebsinhaber hat technische Datenblätter zu erstellen, aus denen die brandschutztechnischen Merkmale der Hütte sowie der Vor- und Zuname des Bewirtschafters und des vom Inhaber ernannten Brandschutzbeauftragten hervorgehen. Der Brandschutzbeauftragte muß mindestens einmal jährlich eine Überprüfung des allgemeinen Zustandes, der vorhandenen Ausstattung und der Funktionsfähigkeit der Anlagen vornehmen. 53)
53)
Art. 24 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Art. 25 Schutzhütten mit bis zu fünfundzwanzig Schlafplätzen

Schutzhütten jeder Kategorie mit bis zu fünfundzwanzig Schlafplätzen unterliegen folgenden Vorschriften:

  1. horizontale und vertikale tragende Bauteile neugebauter Schutzhütten müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens R 30 aufweisen. Dies gilt nicht für bereits bestehende Schutzhütten,
  2. mindestens einmal jährlich ist folgendes zu überprüfen:
    1. Begehbarkeit der Fluchtwege,
    2. Leistungsfähigkeit der Brandschutzeinrichtungen und -anlagen,
    3. Leistungsfähigkeit der Heiz-, Belüftungs- und Klimaanlagen,
    4. die Heizräume dürfen nur von qualifiziertem Personal gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften gewartet werden,
  3. vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen von Ziffer 24 Buchstabe b) ist es zulässig, eine Flüssiggasflasche bis zu 25 kg im Gebäudeinneren aufzustellen, sofern sie zur Speisung von Kochgeräten dient,
  4. Feuerlöscher sind gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle anzubringen; Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern. Für je 200 m² Bodenfläche (oder jeden Bruchteil von 200) ist ein Handfeuerlöscher anzubringen, wobei darauf zu achten ist, daß in jedem Geschoß mindestens einer vorhanden ist.

Handfeuerlöscher müssen eine Löschkapazität von wenigstens 13 A - 89 B aufweisen. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen.54)

54)
Art. 25 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Art. 26 Schutzhütten mit mehr als 25 Schlafplätzen

26.1. Neue Schutzhütten

Es gelten dieselben Vorschriften wie für neue Beherbergungsbetriebe (II. Titel, erster Teil) mit folgenden Ausnahmen:

  1. nachdem die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge nicht gewährleistet werden kann, müssen wenigstens Sprossenleitern bereitgestellt sein, die das Erreichen aller Geschosse ermöglichen. Für Höhen über 6 m bedarf es ortsfester Leitern. Der Standort der Leitern muß klar gekennzeichnet sein;
  2. die unter Ziffer 25 Buchstabe b) erwähnten Überprüfungen sind wenigstens einmal jährlich vorzunehmen;
  3. bei Schutzhütten mit höchstens 2 oberirdischen Geschossen ist ein einziger Ausgang pro Stockwerk zulässig.

26.2. Bestehende Schutzhütten

Es gelten dieselben Vorschriften wie für bestehende Beherbergungsbetriebe (II. Titel, zweiter Teil) mit folgenden Ausnahmen:

  1. die baulichen Merkmale laut Ziffer 19 sind nicht zwingend vorgeschrieben;
  2. bei Schutzhütten mit höchstens 2 oberirdischen Geschossen ist ein einziger Ausgang pro Stockwerk zulässig;
  3. die Mindestbreite der Fluchtwege beträgt 60 cm, was einer Fluchtkapazität von 30 Personen entspricht. Die genannte Breite darf nicht aufgrund zusätzlicher Toleranzen reduziert werden. Breiten von 90 cm oder mehr zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit;
  4. die Fluchtwege, außer dem ersten, dürfen aus unbrennbaren Sprossenleitern bestehen, die außen an der Schutzhütte fest angebracht sind und folgende Maße aufweisen: Nettobreite der Sprossen mindestens 35 cm, Nettoabstand zwischen den Sprossen (Nettohöhe) höchstens 30 cm, Sprossenabstand von der Wand mindestens 15 cm.Diese Leitern müssen durch nicht fest verschlossene Öffnungen erreichbar sein, deren Nettobreite mindestens 60 cm und deren Nettohöhe mindestens 80 cm beträgt. Jede Sprossenleiter mit den obenerwähnten Eigenschaften entspricht einer Fluchtkapazität von 20 Personen. Diese Leitern müssen den Unfallschutzbestimmungen entsprechen und sind ferner mit einem durchgehenden Handlauf, der wenigstens 30 cm von der Sprossenkante entfernt verläuft, oder mit ähnlicher Vorrichtung zu versehen. Beträgt die Länge der Sprossenleiter mehr als 10 m, so ist ein mindestens 70 cm breites Trittpodest vorzusehen, das mindestens 50 cm über die Wand hinausragt und ein Geländer sowie eine Antirutschleiste aufweist. Von diesem Podest aus muß es möglich sein, über eine andere daneben aufgestellte Leiter (auch Sprossenleiter) weiter abzusteigen;
  5. bei fehlendem Anschluß an das allgemeine Stromnetz dürfen die Notbeleuchtung und die Alarmvorrichtungen durch andere Energiequellen (Stromaggregate, Windkraftgeneratoren, photovoltaische Anlagen usw.) gespeist werden; es ist jedoch zulässig, in Ermangelung jeglicher Stromversorgung, Handlampen mit unabhängiger Speisung zur Notbeleuchtung sowie handbetriebene Alarmvorrichtungen zu verwenden.
  6. sind nicht genügend Wasserquellen oder -reserven vorhanden, kann auf eine Wasserlöschanlage verzichtet werden, sofern für je 50 m² Bodenfläche - jedoch mindestens in jedem Geschoß - ein Feuerlöscher mit einer Löschkapazität von wenigstens 13A - 89BC angeordnet ist;
  7. die regelmäßigen Überprüfungen müssen mindestens jährlich stattfinden, so wie unter Ziffer 25 Buchstabe b) beschrieben. 55)
55)
Art. 26 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

(1)Die bestehenden Schutzhütten müssen innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist diesen Vorschriften angepasst werden. Bis zum 1. November 2015 muss bei der Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz der Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen in Schutzhütten eingereicht werden, welcher nach dem im Anhang wiedergegebenen Muster abzufassen ist. 56)57) 58)

 

Anhang 59)

 

56)
Art. 27 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37, später ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Mai 1999, Nr. 26, durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Februar 2002, Nr. 5, durch Art. 2 des D.LH. vom 17. September 2004, Nr. 31, durch Art. 2 des D.LH. vom 13. Oktober 2006, Nr. 55, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 16. Dezember 2008, Nr. 73, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH.vom 25. Juni 2009, Nr. 31, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Oktober 2009, Nr. 46, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 12, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 11, durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Februar 2014, Nr. 4, und durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. April 2015, Nr. 10
57)
Art. 27 Absatz 1 erster Satz des Anhangs A wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Oktober 2015, Nr. 24.
58)
Art. 27 Absatz 1 zweiter Satz des Anhangs A wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Oktober 2015, Nr. 24.
59)
Dieser Anhang ist im D.LH. vom 1. Oktober 2015, Nr. 24 so vorgesehen.

ANHANG C

Einstufung der Schankbetriebe im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes und Artikel 7 der Durchführungsverordnung

  1. Die Betriebe werden in die erste Kategorie ein gestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. Schankraum mit getrennten Tischen, der bis ins Detail sehr elegant und herrschaftlich ausgestattet ist, Merkmale höchsten Komforts aufweist und sich zusammen mit anderen Betriebsräumen in einem besonders anspruchsvollen Gebäude befindet;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; Telefonkabine;
    3. Diensträume, die den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet sind; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen in den Räumen, in denen Speisen zubereitet werden, Speisenaufzug, wenn der Schankraum sich in einem anderen Stockwerk befindet; sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten und den Merkmalen des Betriebes angepaßt sind; moderne und effiziente Anlagen;
    4. reichlich bemessenes Personal, um eine einwandfreie Bedienung an allen Tischen zu gewährleisten und um den vom Betrieb angebotenen Leistungen und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine der jeweiligen Arbeit angepaßte, elegante Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht;
    5. Auswahl an in- und ausländischen Markenlikören und -spirituosen und an Qualitäts- und Spitzenweinen - einschließlich typischer Südtiroler Weine; Barkeeper mit ausgezeichneten Kenntnissen über Cocktailmischungen;
    6. Auswahl an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen bester Qualität, einschließlich der bekanntesten einheimischen Spezialitäten;
    7. Garderobe;
    8. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, luxuriös eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit modernen automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  2. Die Betriebe werden in die zweite Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. Lage des Betriebes in einem vielbesuchten Ort; Schankraum mit getrennten Tischen, der sehr gepflegt und herrschaftlich ausgestattet ist und Merkmale höchsten Komforts aufweist; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlage; Telefon;
    3. Diensträume, die den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet sind; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen in den Räumen, die als Umkleideräume, WC's usw. ausschließlich für das diensttuende Personal bestimmt sind;
    4. genügend diensttuendes Personal, dessen Anzahl sich nach den vom Betrieb angebotenen Leistungen und den besonderen Wünschen der Kundschaft richtet; das Personal muß eine der jeweiligen Arbeit angepaßte Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht;
    5. Auswahl an in- und ausländischen Markenlikören und -spirituosen und an Qualitätsweinen einschließlich typischer Südtiroler Weine; Barkeeper mit ausgezeichneten Kenntnissen über Cocktailmischungen;
    6. Auswahl an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen bester Qualität, einschließlich der bekanntesten einheimischen Spezialitäten.
    7. Garderobe;
    8. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, gepflegt eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  3. Die Betriebe werden in die dritte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. ausreichend elegant und komfortabel eingerichteter Schankraum; Ausstattung und Gedeck einheitlich den Räumen angepaßt;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; angemessene Heizung; Telefon;
    3. genügend Diensträume, die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen;
    4. Bedienung, die einen gepflegten Service gewährleistet;
    5. ausreichende Auswahl an Getränken und eventuell an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen, auch wenn sie abgepackt sind;
    6. Karte mit inländischen (auch Südtiroler) und ausländischen Weinen;
    7. ausreichend belüftbare sanitäre Anlagen mit Fliesen, gepflegter Ausstattung sowie WC's und Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes und nach den vom Betrieb angebotenen Leistungen richtet; die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein, die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  4. Die Betriebe werden in die vierte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. geeigneter Schankraum mit Einrichtung und Gedeck mittlerer Qualität;
    2. moderne Beleuchtungsanlage; Heizung; Telefon;
    3. genügend Diensträume, die in Hinsicht auf die Hygiene den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen;
    4. genügend Personal, um den Service zu gewährleisten;
    5. ausreichende Auswahl an Ess- und Süßwaren;
    6. nach Geschlechtern getrennte und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, und WC und genügend Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie mit einem entsprechenden Vorraum; die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein. Im Vorraum müssen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  5. In die fünfte Kategorie werden alle Betriebe eingestuft, die nicht die Merkmale der bisher erwähnten Kategorie aufweisen, sofern die Dienstleistungen unter angemessenen Betriebsbedingungen und in genügend und geeigneten Räumen erbracht werden; auch in diesen Betrieben müssen die Wände der sanitären Anlagen mit abwaschbarem Material verkleidet sein und die sanitären Anlagen aus dem WC-Raum - mit Klosettschale - und einem entsprechenden Vorraum bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  6. Für Milchbars wird von der Voraussetzung der Auswahl an Weinen, Likören und Spirituosen abgesehen.
  7. Eisdielen müssen statt der Auswahl an Weinen, Likören und Spirituosen eine Auswahl von Eisspezialitäten haben; für die erste und die zweite Kategorie muß diese Auswahl besonders groß und differenziert, für die dritte Kategorie groß und differenziert und für die vierte Kategorie ausreichend groß und differenziert sein. Diese Spezialitäten müssen eigener Produktion sein.

ANHANG D

Einstufung der Speisebetriebe im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes und Artikel 7 der Durchführungsverordnung:

  1. Die Betriebe werden in die erste Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. beachtliche Größe des Betriebes mit Speisesälen, Stuben und anderen Räumen. Speisesäle mit getrennten Tischen, die bis ins Detail besonders elegant und herrschaftlich ausgestattet sind und Merkmale höchsten Komforts aufweisen; Servierwagen für Vorspeisen und anderen Speisen; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck (Wäsche, Geschirr und Besteck - auch aus Kristall und Silber - usw.) bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlagen; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlage; Telefonkabine;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; moderne Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen; Speiseaufzug, wenn die Speisesäle sich in einem anderen Stockwerk befinden; geeignete sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten sind;
    4. reichlich bemessenes Personal, um eine einwandfreie Bedienung an allen Tischen zu gewährleisten und um dem Angebot des Betriebes und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine elegante, der jeweiligen Arbeit angepaßte Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht, der Direktor, die Oberkellner und die Weinkellner müssen wenigstens zwei Fremdsprachen beherrschen; Küchendienst bestehend aus Küchenchef, Chefkochs für die verschiedenen Bereiche und genügend anderem Personal, um den Betrieb effizient zu gestalten;
    5. Speiseangebot mit internationalen, italienischen und typischen Tiroler Gerichten; Weinkarte mit in- und ausländischen - Südtiroler - Qualitäts- und Spitzenweinen;
    6. Garderobe;
    7. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, luxuriös eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit modernen automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  2. Die Betriebe werden in die zweite Kategorie eingestuft; wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. gepflegt und herrschaftlich ausgestattete Speisesäle mit getrennten Tischen; sie müssen Merkmale höchsten Komforts aufweisen; Servierwagen für Vorspeisen und anderen Speisen; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlagen; Telefon;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen; Speisenaufzug, wenn die Speisesäle sich in einem anderen Stockwerk befinden; sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die den Merkmalen des Betriebes angepaßt und ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten sind;
    4. genügend diensttuendes Personal, um dem Angebot des Betriebes und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine geeignete Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht; der Direktor und die Oberkellner müssen wenigstens zwei Fremdsprachen beherrschen; Küchendienst bestehend aus Küchenchef, Chefkochs für die verschiedenen Bereiche und genügend anderem Personal;
    5. Speiseangebot mit internationalen, italienischen und wenigstens einigen typischen Tiroler Gerichten; Weinkarte mit in- und ausländischen Qualitätsweinen - einschließlich typischer Südtiroler Weine;
    6. Garderobe;
    7. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, gepflegt eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  3. Die Betriebe werden in die dritte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. ausreichend elegant und komfortabel eingerichteter Speisesaal mit Tischen und Gedeck, die den Merkmalen des Betriebes angepaßt sind;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungsanlage; Telefon;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; Verfügbarkeit an Geräten, um einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten; dem Personal vorbehaltene WC's;
    4. mit angemessener Dienstkleidung versehene Saalbedienung, die einen gepflegten Service gewährleistet; Personal, das wenigstens zum Teil eine Fremdsprache beherrscht, wenn der Betrieb sich an einem von ausländischen Touristen vielbesuchten Ort befindet;
    5. Speiseangebot, das eine ausreichende Auswahl an Gerichten enthält; in- und ausländische Weine - einschließlich Südtiroler Weine;
    6. nach Geschlechtern getrennte, gepflegt ausgestattete und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, der Aufnahmekapazität des Betriebes angepaßte Anzahl an Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser in WC-Vorräumen, dessen Ausstattung den Vorschriften der Gesundheitsbehörde entspricht.
  4. Die Betriebe werden in die vierte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. geeignetes Lokal mit Einrichtung mittlerer Qualität; Telefon; Ausstattung und Gedeck gut erhalten und gepflegt; Beleuchtung und Heizung;
    2. Küche in geeignetem Raum mit entsprechenden Anlagen und entsprechender Ausstattung;
    3. genügend Personal, um den Service zu gewährleisten;
    4. nach Geschlechtern getrennte, gepflegt ausgestattete und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, genügend Waschbecken mit fließendem Wasser in WC-Vorräumen, deren Ausstattung den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit entspricht.
  5. In die fünfte Kategorie werden alle Betriebe eingestuft, die nicht die Merkmale der bisher erwähnten Kategorien aufweisen, sofern die Dienstleistungen unter angemessenen Betriebsbedingungen und in genügend und geeigneten Räumen erbracht werden; auch in diesen Betrieben müssen die Wände der sanitären Anlagen mit abwaschbarem Material verkleidet sein, und die sanitären Anlagen müssen aus einem WC-Raum - mit Klosettschale - und einem entsprechenden Vorraum bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden. Bereits bestehende Betriebe brauchen nicht nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen haben.
  6. Konditoreien müssen statt der Auswahl an Speisen eine Auswahl an Konditoreispezialitäten haben; diese Auswahl muß je nach Kategorie entsprechend reichhaltig und von angemessener Qualität sein. In Konditoreien müssen nicht alkoholische Getränke verabreicht werden, auch wenn die entsprechende Erlaubnis eingeholt wurde.

ANLAGE E
(Artikel 12, Absatz 1 des D.LH. Nr. 11/1989)
Richtlinien für die Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe

TABELLE A
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GASTGEWERBLICHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBE (Residences ausgenommen)

 

Betriebe, die über Zimmer und Wohneinheiten verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Zimmern besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(1)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 1 Stern gekennzeichnet sind.

(2)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Größe der Zimmer,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

Hoteltyp A:
Betriebe mit Jahres- oder Saisonslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste von mehr als drei Tagen.

Hoteltyp B:
Betriebe mit Jahreslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste bis zu drei Tagen.

 

1. AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Tisch, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Abfallkübel und in Zimmern ohne Privatbadezimmer Spiegel mit Steckdose und Waschbecken mit kaltem und warmem Fließwasser.

1.03  MINDESTGRÖSSE DER ZIMMER

1.03.1.1 Hoteltyp A
In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

20 m² (5)

25 m²

17 m² (4S)

21 m²

15 m² (4)

19 m²

14 m² (3S)

17 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.1.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

35 m²

25 m² (5)

30 m²

20 m² (4S)

25 m²

17 m² (4)

23 m²

16 m² (3S)

20 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

1.03.2.1  Hoteltyp B

In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

26 m²

18 m² (5)

23 m²

15 m² (4S)

19 m²

14 m² (4)

17 m²

14 m² (3S)

15 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.2.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

22 m² (5)

27 m²

18 m² (4S)

22 m²

16 m² (4)

20 m²

16 m² (3S)

18 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

 

1.04  GRÖSSE DER ZIMMER OHNE PRIVATBADEZIMMER

Diese Zimmer müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

  1. Sind zusätzlich zu den Zimmern auch Wohneinheiten vorhanden, so müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Residencebetrieb derselben Einstufungsklasse vorgesehen ist.

1.05  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Sind auch Wohneinheiten vorhanden, so werden 40% davon bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt. Bei 40 Zimmern und 10 Wohneinheiten sind beispielsweise Mitarbeiter für 44 Einheiten notwendig. (3S) (4) (4S) (5)
  2. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (3S) (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.

1.05.1  Hoteltyp A

  1. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind, und zwar im Verhältnis zu den Zimmern bzw. Wohneinheiten (von diesem Verhältnis sind jene Personen ausgeschlossen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind):

 

1:1,5

für Garnis 1:4

(5)

1:2

für Garnis 1:5

(4S)

1:2,5

für Garnis 1:6

(4)

1:3,5

für Garnis 1:10

(3S)

1:4

für Garnis 1:12

(3)

1:8

für Garnis 1:15

(2)

 

1.05.2  Hoteltyp B

  1. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst:
    3  (5)
    2  in Betrieben mit bis zu 40 Zimmern (4) (4S)
    3  in Betrieben mit mehr als 40 Zimmern (4) (4S)
    2  (3S)

 

  1. außerdem Anzahl der Mitarbeiter im Etagenservice (Zimmerreinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zur Anzahl der Zimmer
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:12 (5)
    1:14 (4S)
    1:17 (4) (3S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäsche-reinigung intern erfolgt:

1:10 (5)

1:12 (4S)

1:15 (4) (3S)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 24 Stunden täglich durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 24 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S) (4)
  5. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (1) (2) (3)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  2. durch diensttuende Person gewährleistet (4S),
  3. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (1) (2) (3) (3S) (4)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach in jedem bzw. für jedes Zimmer (3S) (4) (4S) (5)
  2. Tresor im Hotel (3)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5) (4S)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4) (3S)
  3. auf Wunsch (3)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem eigenen Frühstückszimmer oder im Restaurant (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Gemeinschaftsräumen, die auch anderen Zwecken dienen (2)
  3. das Frühstück wird auf Wunsch auf dem Zimmer serviert (4) (4S) (5)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. unbegrenzt (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4) (4S)
  3. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (2) (3) (3S)

2.07  VERABREICHUNG VON SPEISEN/RESTAURANTBETRIEB für 7 Tage die Woche gewährleistet (nicht für Garnis)

  1. von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wobei die Speisenauswahl außerhalb der Essenszeiten auch begrenzt sein kann (5)
  2. Mittagessen: 2 Stunden und Angebot kleiner Imbisse für mindestens 2 Stunden am Nachmittag
    Abendessen: 2,5 Stunden (4S)
  3. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2,5 Stunden (4)
  4. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2 Stunden (3) (3S)

2.08  MENÜWAHL

(nicht für Garnis und nicht für Hoteltyp B)

  1. À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang (5)
  2. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs mit jeweils mindestens 4 Gängen und À-la-carte-Angebot mit mindestens 10 verschiedenen Gerichten (4S)
  3. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs zu je 4 Gängen (4)
  4. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs zu je 4 Gängen (3S)
  5. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs (3)

2.09  GETRÄNKESERVICE

  1. 16 Stunden täglich, auch in den Zimmern und Wohneinheiten, durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3S) (4)
  3. 12 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3)

2.10  MINIBAR

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten (4) (4S) (5)
  2. Abweichungen sind für Betriebe zulässig, welche das Gütesiegel oder die Vorzertifizierung als KlimaHotel erlangt haben.

2.11  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN:

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch/Französisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.12  WÄSCHEWECHSEL

2.12.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag, auf Wunsch täglich (4S) (5)
  2. jeden dritten Tag (3S) (4)
  3. jeden vierten Tag (3)
  4. einmal wöchentlich (1) (2)
  5. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.12.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (3S) (4) (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (2) (3)
  3. zweimal wöchentlich (1)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.13  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.14  REINIGUNG DER ZIMMER UND WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (4) (4S) (5)
  2. einmal täglich (1) (2) (3) (3S)

2.15  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über das betreffende Hotel und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fernsehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) PRIVATBADEZIMMER, IM VERHÄLTNIS ZUR ANZAHL DER ZIMMER ODER WOHNEINHEITEN

  1. 100% (3S) (4) (4S) (5)
  2. wenigstens 90% (3)
  3. wenigstens 80% (2)
  4. (bei neu zu eröffnenden Betrieben 100%) (1) (2) (3)

3.02  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) GEMEINSAMEN BADEZIMMER

  1. eines je 8 Betten, die nicht über ein Privatbadezimmer verfügen (1) (2) (3)

3.03  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.04  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugängliche Geschosse erreichbar sein:

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen zulässig, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.05  SUITEN

  1. Schlaf- und Wohnzimmer getrennt, mit einer Gesamtfläche von mindestens 40 m² (5)
  2. falls vorhanden, Schlaf- und Wohnzimmer getrennt und mit einer Gesamtfläche im Ausmaß der jeweils vorgeschriebenen Zimmermindestfläche + 10 m² (3) (3S) (4) (4S)

3.06  FERNSEHER

  1. in allen Zimmern oder Wohneinheiten (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Fernsehgerät zur allgemeinen Benützung, falls die Zimmer oder Wohneinheiten nicht alle mit einem Fernseher ausgestattet sind (3)

3.07  TELEFON IN DEN ZIMMERN UND WOHNEINHEITEN

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.08  EXTERNE TELEFONLINIE

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.09  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.10  SPEISESAAL UND AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten, mit Ausnahme für die Betriebe mit 1 oder 2 Sternen, beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

3.10.1  Hoteltyp A (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1)
  2. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (2)
  3. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3)
  4. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt ist (im Gesamtausmaß von mindestens 1,5m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (3S)
  5. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 1,8m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4)
  6. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 2m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4S)
  7. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 4m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (5)

3.10.2  Hoteltyp B (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1) (2)
  2. ein Speisesaal und ein Aufenthaltsbereich, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (3) (3S)
  3. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  4. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.10.3  Garnis:

  1. ein Gemeinschaftsraum (1)
  2. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht und der außerhalb der Frühstückszeit als Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht (2) (3)
  3. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3S)
  4. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  5. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.11  BAR (nicht für Garnis)

  1. eigene Hausbar in einem dafür ausgestatteten Raum (nicht obligatorisch, falls eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (4) (4S) (5)
  2. Bartheke im Gemeinschaftsraum (nicht obligatorisch, falls zusätzlich zum Aufenthaltsraum eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (3) (3S)

 

TABELLE B
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER RESIDENCEBETRIEBE

 

Betriebe, die über Wohneinheiten und Zimmer verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Wohneinheiten besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(2)  Obligatorisch für Residences, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Residences, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Mindestgröße der Wohneinheiten einschließlich des Privatbadezimmers und der Küche bzw. Kochnische,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

 

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

1.  AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER KÜCHEN ODER DER KOCHNISCHEN

  1. Küchenschrank, Herd, Waschbecken, Kühlschrank, Abfallkübel

1.03  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Nachttischlampen oder Wandleuchten, übliche Beleuchtung

1.04  STANDARDAUSSTATTUNG DER WOHNUNGEN (im Verhältnis zur Anzahl an Betten)

  1. Esstisch, Stühle, Koch- und Tafelgeschirr, Besteck sowie übliches Putzzeug

 

1.05  GRÖSSE DER WOHNEINHEITEN EINSCHLIESSLICH PRIVATBADEZIMMER UND KÜCHE BZW. KOCHNISCHE

 

bis zu 2 fixe Betten:

bis zu 4 fixe Betten:

48 m² (5)

65 m² (5)

40 m² (4S)

55 m² (4S)

36 m² (4)

50 m² (4)

34 m² (3S)

46 m² (3S)

32 m² (3)

42 m² (3)

28 m² (2)

38 m² (2)

 

 

Für jedes zusätzliche fixe Bett ab dem vierten weitere:

10 m² (5)

8 m² (4S)

6 m² (4) (3S)

5 m² (3) (2)

 

  1. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Drei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (4S) (5)
  2. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Zwei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (3) (3S) (4)
  3. Die Schlafzimmer in den Wohneinheiten müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.
  4. Sind zusätzlich zu den Wohneinheiten auch Zimmer vorhanden sind, dann müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Betrieb derselben Einstufungsklasse laut Tabelle A vorgesehen ist.

1.06  ZWEITES WC

  1. Wohneinheiten, die über mehr als ein Schlafzimmer verfügen, müssen ein zweites Badezimmer aufweisen. (4S) (5)
  2. Wohneinheiten in Neubauten und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen ein zweites WC aufweisen, falls sie mit mehr als 3 fixen Betten ausgestattet sind. (4)

 

1.07  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.
  2. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind (davon ausgeschlossen sind jene Personen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind).
  3. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst, sowie Verpflegungsdienst:
  1. in Betrieben mit bis zu 20 Einheiten
    4  (5)
    3  (4S)
  2. in Betrieben mit mehr als 20 Einheiten
    6  (5)
    4  (4S)
  1. außerdem Mitarbeiter im Etagenservice (Reinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zu den Einheiten
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:10  (5) (4S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:
    1:8  (5) (4S)
  1. Nur für Residences, die auch über Zimmer verfügen und wenn diese mindestens 40% der gesamten Einheiten ausmachen.
  2. Entsprechend den im Betrieb angebotenen Leistungen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Mitarbeiterzahl zur Anwendung, die für ein Hotel bzw. Garni vorgesehen sind. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden die Zimmer zu 100% und die Wohneinheiten zu 40% berücksichtigt. Bei 20 Wohneinheiten und 15 Zimmern sind beispielsweise Mitarbeiter für 23 Einheiten notwendig.
  • 1:2,5  für Garnis 1:6  (4)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch eine Person gewährleistet, die ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4)
  5. 10 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S)
  6. 8 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3)
  7. 6 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (2)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch diensttuende Person ge-währleistet (5)
  2. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (2) (3) (3S) (4) (4S)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach für jede bzw. in jeder Wohneinheit (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4S)
  3. 12 Stunden täglich gewährleistet (4)
  4. auf Wunsch (3) (3S)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem Speisesaal (3S) (4) (4S) (5)
  2. das Frühstück wird auf Wunsch in der Wohneinheit serviert (4) (4S) (5)
  3. auf Wunsch werden Brot, Milch usw. zur Verfügung gestellt (3)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4S) (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (3S) (4)

2.07  VERPFLEGUNG an 7 Tagen die Woche gewährleistet

  1. 4 Stunden täglich (aufgeteilt zwischen Mittag und Abend) À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang und zusätzlich 14 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (5)
  2. 12 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (4S)

2.08  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.09  WÄSCHEWECHSEL

2.09.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag (4S) (5)
  2. wenigstens zweimal wöch-entlich (3S) (4)
  3. wenigstens einmal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.09.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (3S) (4)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.10  GERÄTE ZUM WÄSCHEWASCHEN

  1. Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelzubehör (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.11  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.12  REINIGUNG DER WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (5)
  2. einmal täglich (4S)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (3) (3S) (4)
  4. wenigstens einmal wöchentlich (2)

2.13  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über den Betrieb und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fersehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.02  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugänglichen Geschosse erreichbar sein.

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen erlaubt, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.03  FERNSEHER

  1. in allen Wohneinheiten (3) (3S) (4) (4S)
  2. mindestens zwei Fernsehgeräte in jeder Wohneinheit (5)

3.04  TELEFON

  1. in allen Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.05  EXTERNE TELEFONLINIEN

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.06  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS

  1. Telefax (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Internetanschluss für jede einzelne Wohneinheit (4S) (5)
  3. ein im Betrieb zur Verfügung stehender Internetanschluss (3) (3S) (4)

3.07  AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

  1. Ein Gemeinschaftsbereich (3)
  2. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,5m² je evtl. vorhandenem Zimmer (3S)
  3. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,8m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4)
  4. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 2m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4S)
  5. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 4m² je evtl. vorhandenem Zimmer (5). 60)

 

60)
Die Anlage E wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2014, Nr. 15.

TABELLE C 61)

Einstufung der Campingplätze und Ferieneinrichtungen

 

1. Campings werden aufgrund der nachfolgenden Richtlinien und der in der Einstufungstabelle angeführten Merkmale in vier Kategorien unterteilt und mit einem Stern - zwei Sternen - drei Sternen - oder vier Sternen gekennzeichnet. Die mit „einem Stern“ gekennzeichneten Campings sind die einfachsten, jene mit „vier Sternen“ gekennzeichneten die vollständigsten und komfortabelsten.

2. Feriendörfer werden aufgrund der Beschaffenheit, der Einrichtung und der Größe der Wohneinheiten sowie - soweit es die ergänzenden Anlagen für Sport und Unterhaltung betrifft - aufgrund der in der Einstufungstabelle für Campings angeführten Merkmale eingestuft.

3. Die objektiven Faktoren, die die Zuweisung eines Campings zu einer Kategorie bestimmen, sind:

  1. die Größe der Stellplätze oder der für die Gästegruppen verfügbaren Plätze,
  2. die Ausstattung an sanitären Einrichtungen, bezogen auf das gesamte Aufnah-mevermögen,
  3. die Ausstattung an verschiedenen Einrichtungen,
  4. die Ausstattung an fakultativen, zusätz-lichen Einrichtungen,
  5. die Ausstattung an Sport- und Unterhaltungsanlagen.

4. Als Campinggruppenplatz oder Stellplatz wird jene Fläche, die jeder Gästegruppe für ihren Aufenthalt zur Verfügung steht, bezeichnet.

5. Unter der Bezeichnung „Gästegruppe“ versteht man eine harmonische Einheit von vier Personen, die für ihre Nächtigung im Campingplatz einen einzigen Gästegruppenplatz benutzen. Falls der Stellplatz von einer Gästegruppe besetzt ist, die weniger als drei Personen umfaßt, besteht die Möglichkeit eine weitere Gästegruppe von höchstens zwei Personen anzuschließen, sofern dafür die Zustimmung der Erstangekommenen gegeben ist.

6. Unter Gesamtoberfläche eines Campingplatzes versteht man die gänzlich eingezäunte Grundfläche des gesamten Areals, unabhängig der ihr zugewiesenen Zweckbestimmung.

7. Unter Campingnutzfläche bzw. als Fläche, welche für Stellplätze bestimmt ist, versteht man die gesamte Grundfläche abzüglich der Gemeinschaftsareale und der Einrichtungen.

8. Falls die Einrichtungen (Bungalows usw.), welche von denjenigen Gästen beansprucht werden, die über keine eigene Ausstattung für die Nächtigung verfügen, mit eigenen hygienischen Anlagen ausgestattet sind, wird die Anzahl der gesamten zur Verfügung stehenden Anlagen auf das gesamte Aufnahmevermögen, abzüglich der Bettenanzahl der Einrichtungen, berechnet.

9. Die angeführten Vorschriften bilden obligatorische Voraussetzung für die Eingliederung in die einzelnen Einstufungsklassen.

Die Einstufung kann auch in Ermangelung von nicht mehr als zwei obligatorischen Merkmalen erfolgen, sofern diese Mängel durch das Vorhandensein von wenigstens zwei Zusatzeinrichtungen oder Sport- und Unterhaltungsanlagen, die nicht vorgeschrieben sind, ausgeglichen werden. Die mit einem Stern gekennzeichneten Campingplätze sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

61)
In der Anlage E wurden die Tabellen C, D, 1 und 2 hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Mai 2014, Nr. 18.

TABELLE D 61)

Kennzeichen

 

1. Das Kennzeichen gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes, welches das Kürzel für die entsprechende Betriebsart, die Anzahl der zugeteilten Sterne und die Angabe der Betriebsart enthält, muß ein Schild aus Glas und Stahl sein.

2. Die Glasplatte ist an den Ecken mit vier Distanzhaltern versehen. Auf der Glasplatte ist eine ovale Stahlplatte aufgeklebt, in welcher das Kürzel für die entsprechende Betriebsart, die Sterne sowie die Angabe der Betriebsart eingearbeitet sind.

3. Materialbeschreibung

  1. die Glasplatte muß rechteckig, 40,5 cm lang, 30,5 cm breit, 5 mm stark und auf der Rückseite mattiert sein. An den Ecken müssen vier vernickelte Distanzhalter für die Befestigung angebracht sein,
  2. die ovale Stahlplatte muß 35,4 cm lang, 21,5 cm breit, 2 mm stark und aus gebürstetem Stahl sein,
  3. das Kürzel muß eine Höhe von 6 cm haben, aus gelbem Glas und in die Stahlplatte eingelassen sein, zugleich aber 1,5 mm aus der Stahlplatte hervorragen. Es gibt folgende Kürzel: H für Hotel, P für Pension, M für Motel und R für Residence. Das Kürzel G steht für Gasthof oder Garni, wobei sich die diesbezüglichen Kennzeichen durch die Angabe der Betriebsart unterscheiden. Das Kürzel ist am oberen Ende der Stahlplatte positioniert,
  4. die Sterne müssen sechszackig sein, einen Außendurchmesser von 45 mm und einen Innendurchmesser von 23 mm haben. Die Sterne aus gelbem Glas müssen in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der sie 1,5 mm hervorragen. Für die Einstufungsklasse „Superior“ muss der Buchstabe „S“ aus gewölbtem gelben Glas eine Höhe von 2,5 cm haben und in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der er 1 mm hervorragt. Er muss rechts oberhalb der Mittellinie der Sterne positioniert sein. Die Sterne sind unter dem Kürzel (Buchstabe) positioniert,
  5. die Angabe der Betriebsart muß in die Stahlplatte eingefräst und mit schwarzer Farbe ausgelegt sein. Sie muß in Blockbuchstaben geschrieben sein und zwar in deutscher und italienischer Sprache. Die Anfangsbuchstaben müssen eine Höhe von 21 mm und alle anderen Buchstaben eine Höhe von 12 mm haben. Die Angabe der Betriebsart ist unter den Sternen positioniert.

 

EINSTUFUNGSTABELLE DER CAMPINGPLÄTZE

Tabelle 1 und 2 61)

 

61)
In der Anlage E wurden die Tabellen C, D, 1 und 2 hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Mai 2014, Nr. 18.

Anhang F 62)

62)
Der Anhang F wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe n) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
indice