In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 17 Sicherheitsanweisungen

17.1. Am Eingang auszuhängende Anweisungen

Am Eingang des Beherbergungsbetriebes sind an augenfälliger Stelle genaue Anweisungen auszuhängen, welche die im Notfall geltenden Verhaltensregeln für Personal und Gäste aufzeigen; ferner ist für die Rettungsmannschaften ein Lageplan des Gebäudes anzubringen, aus dem der Standort folgender Bereiche bzw. Einrichtungen ersichtlich ist:

  1. Fluchtwege (Treppen und Flure).
  2. verfügbare Feuerlöschgeräte und -anlagen,
  3. Vorrichtungen zur Unterbrechung der Gas- und Stromzufuhr,
  4. Vorrichtung zum Abstellen der Belüftungsanlage,
  5. Schalttafel der Melde- und Alarmanlage,
  6. Anlagen und Bereiche mit besonderem Risiko,
  7. Sicherheitszonen.

17.2. In jedem Geschoß auszuhängende Anweisungen

In jedem Geschoß ist in unmittelbarer Nähe der Fluchtwege ein Lageplan zur Orientierung anzubringen. Standort und Funktion der Sicherheitszonen müssen entsprechend angezeigt sein.

17.3. In jedem Zimmer auszuhängende Anweisungen

In jedem Zimmer sind an augenfälliger Stelle genaue Anweisungen auszuhängen, welche die im Brandfall geltenden Verhaltensregeln aufzeigen. Diese Anweisungen sind in deutscher, italienischer und in einigen anderen Sprachen abzufassen, wobei der Frage Rechnung zu tragen ist, woher die Gäste vorwiegend stammen. Die Anweisungen müssen außerdem mit einem vereinfachten Lageplan des Geschosses ergänzt werden, welcher den Standort der Zimmer gegenüber den Fluchtwegen, den Treppen und den Ausgängen schematisch anzeigt. In den Anweisungen ist das Verbot zur Benutzung der Aufzüge im Brandfall besonders hervorzuheben.

Es ist ferner folgendes zu untersagen:

  1. die Verwendung von Kochgeräten jeder Art sowie von Öfen und Heiz- oder Beleuchtungsgeräten im allgemeinen, die, wenn elektrisch betrieben, mit einer nicht verkleideten Heizspirale ausgestattet sind, oder die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gespeist werden;
  2. die Lagerung, auch in bescheidenen Mengen, von brennbaren Stoffen in den Betriebsräumen. 44)
44)
Anhang A II. Titel Erster Teil wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.