In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 6 Bauliche Merkmale

6.1. Feuerwiderstand der Bauteile

Die tragenden Bauteile und die Trennelemente (Brandabschnitte) müssen jeweils den in der folgenden Tabelle angegebenen Feuerwiderstand von R bzw. REI aufweisen:

Brandschutzhöhe des Gebäudes

R/REI

bis 24 m

60

für die Bedachung

30

zwischen 24 und 54 m

90

über 54 m

120

Für Bauteile in Bereichen mit besonderem Risiko gelten die einschlägigen Vorschriften.

6.2. Brandverhalten der Baustoffe

Die fest eingebauten Baustoffe müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen und anderen Durchgängen ist es zulässig, Baustoffe der Baustoffklasse 1 im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent ihrer Gesamtoberfläche (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppenhäuser) zu verwenden. Für die übrigen Bereiche müssen Baustoffe der Baustoffklasse 0 (unbrennbare Stoffe) verwendet werden;
  2. in allen anderen Räumen dürfen Bodenbelag und Deckenverkleidung aus Baustoffen der Baustoffklasse 2 bestehen und die übrigen Verkleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse 1 oder aus nicht klassifiziertem Holz, wenn eine angemessene Brandabschnittbildung und Brandmelder vorhanden sind; diese Vorschriften gelten nicht für das Mobiliar;
  3. die brennbaren Verkleidungen sowie die unter Buchstabe f) angegebenen sichtbaren Isolierstoffe, die in den verschiedenen Baustoffklassen zugelassen sind, müssen anliegend an die Konstruktionselemente der Klasse 0 verlegt werden, sodaß jeglicher Hohl- oder Zwischenraum vermieden wird. Vorbehaltlich der Einschränkungen laut Buchstabe a) ist die Verlegung von Einschubdecken sowie von Verkleidungen und sichtbaren Isolierstoffen, die nicht an die Konstruktionselemente anliegen, zulässig, sofern sie maximal der Baustoffklasse 1 oder 1-1 angehören und typengeprüft sind; dabei sind die effektiven Einsatzbedingungen angesichts allfälliger Zündquellen zu berücksichtigen;
  4. Stoffe, die beiderseits brennbar sind (Vorhänge usw.), dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören;
  5. Matratzen müssen der Baustoffklasse I IM entsprechen;
  6. sichtbare Isolierstoffe dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören, wenn der Isolierstoff direkt den Flammen ausgesetzt ist. Trifft dies nicht zu, so sind Isolierstoffe der Baustoffklassen 0-1, 1-0 und 1-1 zulässig.

Die unter den vorhergehenden Buchstaben erwähnten Baustoffe müssen typengeprüft sein. Handelt es sich um Baustoffe, die bereits eingebaut sind oder um solche, die in Artikel 10 des Ministerialdekrets vom 26. Juni 1984 aufgezählt sind, so ist es zulässig, daß die entsprechende Baustoffklasse im Sinne des genannten Artikels bescheinigt ist.

Es ist zulässig, Holzverkleidungen zu verlegen, die mit typengeprüften Farbstoffen der Baustoffklasse 1 behandelt wurden; dabei sind die näheren Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 6. März 1992 (Gesetzesanzeiger Nr.66 vom 19. März 1992) zu beachten.

Isolierstoffe, die in Zwischenräumen verlegt werden, müssen unbrennbar sein. Es ist zulässig, brennbare Isolierstoffe zu verwenden, wenn der Zwischenraum durch einen Stoff abgegrenzt ist, der unbrennbar ist und einen Feuerwiderstand von mindestens REI 30 aufweist.

6.3. Unterteilung in Brandabschnitte

Die Gebäude müssen in Brandabschnitte unterteilt werden; diese dürfen aus maximal zwei Geschossen bestehen und ihre Fläche darf die in der Tabelle A angegebene nicht überschreiten.

Die ersten zwei oberirdischen Geschosse können einen Brandabschnitt mit einer Gesamtfläche von höchstens 4000 m² bilden und das erste Kellergeschoß kann - beschränkt auf die Gemeinschaftsräume für Gäste - in diesen Brandabschnitt miteinbezogen werden, sofern seine Fläche maximal 1000 m² beträgt.

Die Trennelemente der Brandabschnitte müssen jeweils den unter Ziffer 6.1. angegebenen Feuerwiderstand aufweisen.

Die Trenn- und Verbindungselemente der Räume mit besonderem Risiko müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, sofern erlassen, oder den Bestimmungen dieses Dekrets entsprechen.

Tabelle A

Brandschutzhöhe Höchstausmaß des Gebäudes Höchstausmaß des Brandabschnittes (in m²)

bis 24 m

3000

zwischen 24 und 54 m

2000

(*) über 54 m

1000

(*) Der Brandabschnitt muß aus einem einzigen Geschoß bestehen.

6.4. Kellergeschosse

Die Gemeinschaftsräume für Gäste dürfen sich nicht tiefer als im zweiten Kellergeschoß und keinesfalls tiefer als 10 m unter der Erde befinden. Bei Tiefen von 7,5 bis 10 m müssen sie mit einer automatischen über Brandmelder angeregten Sprühwasser-Löschanlage ausgestattet sein.
In den Kellergeschossen dürfen keine Gästezimmer untergebracht sein.

6.5. Flure

Die Trennwände zwischen den Gästezimmern und den Fluren müssen einen Feuerwiderstand von mindestens REI 30 aufweisen. Die Zimmertüren müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von mindestens RE 30 aufweisen.

6.6. Treppen

Der Feuerwiderstand der Treppenhäuser muß den Vorschriften laut Ziffer 6.1. entsprechen.
Handelt es sich um Gebäude mit mehr als zwei und höchstens sechs oberirdischen Geschossen, so müssen die Treppen wenigstens geschützt sein. Bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen müssen sie rauchsicher sein.
Die Treppen müssen wenigstens 1,2 m breit sein.
Die Treppenrampen müssen gerade verlaufen und dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als achtzehn Stufen haben. Die Stufen müssen einen rechteckigen Grundriß und einen gleichbleibenden Auftritt von höchstens 30 cm sowie eine gleichbleibende Höhe von höchstens 17 cm haben. Nicht gerade verlaufende Rampen sind zulässig, sofern sie mindestens je 18 Stufen einen Treppenabsatz haben und der Stufenauftritt wenigstens 30 cm mißt; der Auftritt wird in einem Abstand von 40 cm von der Mittelsäule oder vom Geländer der Innenseite gemessen. Das Treppenhaus muß oben Öffnungen zur ständigen Lüftung mit einer Nettofläche von wenigstens 1 m² haben. Diese können mit Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse versehen werden, die auch aus Fenstern oder ähnlichen Einrichtungen bestehen können, die automatisch über Brandmelder angeregt oder aus Distanz handgesteuert aufklappen.
Neue Treppenhäuser aus Holz im Gebäudeinneren sind nicht zugelassen.

6.7. Fahrstühle und Lastenaufzüge

Fahrstühle und Lastenaufzüge dürfen im Brandfall nicht eingesetzt werden, sofern es sich nicht um Brandschutzaufzüge im Sinne von Ziffer 6.8. handelt.
Fahrstühle und Lastenaufzüge, die nicht wenigstens in einem geschützten Treppenhaus installiert sind, müssen einen geschützten Aufzugsschacht haben, der den unter Ziffer 6.1. angegebenen Feuerwiderstand aufweist.
Fahrstühle und Lastenaufzüge müssen den einschlägigen Brandschutzvorschriften entsprechen.

6.8. Brandschutzaufzüge

In Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe von mehr als 54 m muß ein "Brandschutzaufzug" installiert sein, der im Brandfall den Rettungsmaßnahmen dient; Brandschutzaufzüge müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. der Aufzugsschacht und der Maschinenraum müssen aus Bauteilen mit einem Feuerwiderstand von REI 120 bestehen; der Zugang zu den Geschossen muß durch eine rauchdichte Schleuse mit einem Feuerwiderstand von REI 120 erfolgen. Die Maschinenräume müssen entweder vom Freien her zugänglich sein oder durch eine rauchdichte Schleuse mit einem Feuerwiderstand von REI 120;
  2. die Aufzüge müssen neben der allgemeinen Stromversorgung eine Notstromversorgung aufweisen;
  3. im Brandfall muß der Übergang von der allgemeinen zur Notstromversorgung automatisch erfolgen;
  4. im Brandfall dürfen solche Aufzüge lediglich von befugten Personen und von Feuerwehrmännern bedient werden;
  5. im Maschinenraum müssen die Kabel der allgemeinen und der Notstromversorgung getrennt verlaufen und gegen Brandeinwirkung geschützt sein;
  6. die Aufzüge sind mit einer Sprechanlage auszustatten, die eine Verbindung zwischen Kabine, Maschinenraum und Geschossen sicherstellt;
  7. der Aufzugsschacht und der Maschinenraum müssen von denen der übrigen Aufzüge getrennt sein.