In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 30 (Berufliche Voraussetzungen: Prüfung)

(1)28)

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.29)

(3) Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen. Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche Personen, die die Pflichtschule abgeschlossen haben und im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird vor der Prüfung vorgenommen und den Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt. 30)

28)
Art. 30 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
29)
Art. 30 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
30)
Art. 30 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.