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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 12 (Einstufung)

(1) Die Beherbergungsbetriebe und die dazugehörigen Schank- und Speisebetriebe werden auf Grund von Kriterien mit Erkennungszeichen eingestuft, die im Anhang E zu dieser Verordnung angeführt sind.

(2) Aufgrund wiederholter Reklamationen über einen Beherbergungsbetrieb wegen Mängel in bezug auf die Dienstleistungen oder Sauberkeit oder aufgrund eines entsprechenden Vorschlages des Landesrates für Fremdenverkehr kann der Bürgermeister - nach erfolgloser Mahnung und nach Anhören des betroffenen Betriebsführers - den Betrieb neu einstufen. Der Landesrat für Fremdenverkehr kann in jedem Fall ein Gutachten der von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehenen Kommission einholen. Gegen diese Maßnahme ist eine Beschwerde im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes zulässig. Durch das Einreichen der Beschwerde wird die Durchführung der Maßnahme ausgesetzt.9)

(2/bis) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission kann Kontrollen und Stichprobekontrollen bei mindestens sechs Prozent der Beherbergungsbetriebe durchführen, um zu prüfen, ob sie korrekt eingestuft sind. 10)

(3) Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission wird mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt und bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.11)

(4) Als Zimmer und Wohneinheiten in neu gebauten Betrieben sowie Zimmer und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Umbau oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, zählen jene, für die eine Baukonzession nach dem 10. November 1999 ausgestellt wurde. In Betrieben der Einstufungsklassen 3 Sterne Superior, 4 Sterne Superior und 5 Sterne sind dies jene Zimmer, für die eine Baukonzession nach dem 11. Mai 2005 ausgestellt wurde, während für Wohneinheiten dieser Einstufungsklassen das Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zählt.12)

(4/bis)13)

(5)14)

(5/bis)15)

(6) (7) (8) (9)16)

9)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47.
10)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
11)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47.
12)
Art. 12 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47, später ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10, und durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
13)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 78, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
14)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 2. August 1999, Nr. 47, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
15)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 26. März 2002, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.
16)
Die Absätze 6, 7, 8 und 9 wurden angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 78, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2005, Nr. 10.