Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Am Ende des Lehrganges müssen die Teilnehmer die Abschlußprüfung über alle Unterrichtsfächer vor der Prüfungskommission ablegen, die vom Landesausschuß ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:
Sekretär ist ein Beamter der höheren Laufbahn der Landesverwaltung.
(2) Zu den Abschlußprüfungen werden jene Teilnehmer zugelassen, die in der Endbewertung einen Durchschnitt von mindestens sechs Zehnteln erzielt haben.
(3) Die Abschlußprüfungen bestehen aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.