Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädiemechanikers (sie sind im kgl. Dekret vom 31. Mai 1926, Nummer 1334, enthalten), wird mit dieser Verordnung in der Provinz Bozen - im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28 - die Ausbildung für den medizinischen Hilfsberuf des Orthopädieschuhmachers geregelt und der Überwachung seitens der Gesundheitsbehörde unterstellt.