Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Der Patient und die Betreuungsperson werden durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang in die Lage versetzt, die dialytische Behandlung vorzunehmen. Der Lehrgang wird beim Krankenhausdienst für Hämodialyse oder bei den im vorhergehenden Artikel genannten Einrichtungen abgehalten, die dazu von der Landesregierung entsprechend dem Gutachten des Landeskomitees für Gesundheitswesen ermächtigt werden.
(2) Der Lehrgang sieht theoretischen und praktischen Unterricht über die verschiedenen Behandlungsregeln bei der Dialyse vor.