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In vigore al: 27/05/2016

e) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1976, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 27. Dezember 1975, Nr. 57 bezüglich der Bestimmungen für die Heimdialyse

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.

Art. 1 (Heimdialyse)

(1) Unter dialytischer Heimbehandlung ist eine Behandlungsart zu verstehen, deren Durchführung direkt dem Patienten übertragen wird, der sie ohne die Anwesenheit von Krankenpflegepersonal in als geeignet befundenen Räumen zu Hause oder anderswo außerhalb des Krankenhauses vornimmt, wobei der untergeordnete Beistand einer vom Patienten gewählten Betreuungsperson (Familienangehöriger oder Dritter) in Anspruch genommen wird, die vom Krankenhausdienst für Heimdialyse oder von den laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1975, Nr. 57 vorgesehenen Einrichtungen, welche ermächtigt sind, Ausbildungslehrgänge für die Heimdialyse abzuhalten, als geeignet betrachtet wird.

Art. 2 (Ausbildungslehrgänge)

(1) Der Patient und die Betreuungsperson werden durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang in die Lage versetzt, die dialytische Behandlung vorzunehmen. Der Lehrgang wird beim Krankenhausdienst für Hämodialyse oder bei den im vorhergehenden Artikel genannten Einrichtungen abgehalten, die dazu von der Landesregierung entsprechend dem Gutachten des Landeskomitees für Gesundheitswesen ermächtigt werden.

(2) Der Lehrgang sieht theoretischen und praktischen Unterricht über die verschiedenen Behandlungsregeln bei der Dialyse vor.

Art. 3 (Ermächtigung zur Abhaltung der Lehrgänge)

(1) Die Krankenhauskörperschaften, die Krankenhäuser verwalten, bei denen ein Hämodialysedienst in Betrieb ist, sowie die anderen zur Führung von Hämodialysestellen ermächtigten Einrichtungen, können bei der Landesregierung um die Ermächtigung zur Abhaltung von Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Heimdialyse ansuchen.

(2) Die Gewährung der Ermächtigung hängt vom Vorhandensein der nachfolgend angegebenen Voraussetzungen ab, die für die Führung des Lehrganges und für die Kontrolle bei der Ausübung der Heimdialyse erforderlich sind:

  • 1.  Ärztlicher Aufsichtsdienst während der für die Ausübung der Heimdialyse vereinbarten Stunden.
  • 2.  Durchgehender Fernsprechberatungsdienst zur Vervollständigung des ärztlichen Aufsichtsdienstes für die volle Tag- und Nachtzeit.
  • 3.  Aufnahme in den entsprechenden Stellenplan eines Plansolls von Ärzten, Krankenpflegern bzw.-pflegerinnen, Fachkräften und Sozialassistenten bzw.-assistentinnen im Verhältnis zu den Erfordernissen an Lehrgangsorganisation und an Betreuung der Patienten bei der dialytischen Heimbehandlung.
  • 4.  Technischer Betreuungsdienst sowohl für die Anbringung der Apparatur in der Wohnung als auch für die sofortige Hilfeleistung in technischen Notfällen.
    Anwesenheit von zwei technischen Fachkräften, von denen eine der Heimdialyse zugeteilt wird.
  • 5.  Ein eigens für die Dialyse der an den Lehrgängen teilnehmenden Patienten vorbehaltener Raum.
    Dieser Raum ist in einer Weise auszustatten, daß der Patient dieselben Raumverhältnisse vorfindet, wie er sie zu Hause haben wird.
  • 6.  Verfügbarkeit von Ruhebetten beim Hämodialysedienst für jene Patienten, die bereits die dialytische Heimbehandlung vornehmen, bei Notfällen und bei zeitweiliger Verhinderung der Ausübung der Dialyse in der Wohnung des Patienten.

(3) Die Ärzte, Krankenpfleger bzw.-pflegerinnen und die Sozialassistenten bzw.-assistentinnen der Krankenhauskörperschaften und die zur Abhaltung von Ausbildungslehrgängen für die Heimdialyse ermächtigten Einrichtungen haben die Pflicht, jene Kontrollen in der Wohnung vorzunehmen, die für notwendig erachtet werden, um die regelrechte Abwicklung der Dialysebehandlung festzustellen.

Art. 4 (Aufnahmegesuche)

(1) Die Aufnahmegesuche zum Ausbildungslehrgang von den an chronischer Harnvergiftung Leidenden und deren Betreuungspersonen - Familienangehörigen oder Dritten sind der Krankenhauskörperschaft, die mit dem Hämodialysedienst versehen ist oder den in den vorhergehenden Artikeln genannten und gemäß Artikel 3 ermächtigten Einrichtungen vorzulegen.

(2) Diese Gesuche müssen enthalten:

  • a)  die Personalien des Patienten und der Betreuungsperson;
  • b)  deren gegenseitige Einwilligungserklärung;
  • c)  die Erklärung über die Kenntnis und Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sie können auch alle zur Ermittlung der Teilnahmeerfordernisse an dem im Artikel 8 genannten Lehrgang nützlichen Angaben enthalten.

(4) Das Aufnahmegesuch in den Lehrgang bringt für den Patienten und seine Betreuungsperson im Falle eines positiven Abschlusses des Lehrganges die Annahme der dialytischen Heimbehandlung mit dem Beistand des den Lehrgang abwickelnden Dienstes bei Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung mit sich.

(5) Der Verzicht auf die dialytische Heimbehandlung kann immer ausgesprochen werden und ist rechtzeitig der Körperschaft mitzuteilen, die darauf eingeht, auch wenn es während der Abhaltung des Lehrganges der Fall ist. Der Verzicht bringt jedenfalls die Zustimmung des Patienten zu seiner Überführung in ein Krankenhaus mit sich.

Art. 5 (Inhalt und Abwicklung des Lehrganges)

(1) Der theoretisch-praktische Inhalt des Lehrganges und die Art und Weise seiner Abwicklung sind von der verantwortlichen Stelle des Hämodialysedienstes nach Anhören der mit der Ausbildung betrauten Ärzte und des Pflegepersonals festzusetzen, wobei die Art der dialytischen Apparaturen zu berücksichtigen ist, mit denen der Patient außerhalb des Krankenhauses behandelt wird.

Art. 6 (Dauer des Lehrganges)

(1) Die Mindestdauer des Lehrganges beträgt drei Monate.

(2) Die Ausbildung erfolgt an vorher festgelegten Stellen und an vorher festgesetzten Tagen und Stunden, wobei die organisatorischen Erfordernisse des den Kurs organisierenden Hämodialysedienstes zu berücksichtigen sind.

Art. 7 (Ermittlung der Voraussetzungen)

(1) Die Ermittlung der Voraussetzungen für die Teilnahme an den Lehrgängen ist von einer vom Landesausschuß ernannten Kommission vorzunehmen, deren Vorsitz der Verantwortliche des Dienstes für Hämodialyse, bei welchem der Patient und seine Betreuungsperson am Kurs teilzunehmen beabsichtigen, führt; sie besteht aus dem Landesamtsarzt und aus vier auf diesem Gebiet spezialisierten Krankenfürsorgern, davon zwei Ärzten.

Art. 8 (Erforderliche Voraussetzungen)

(1) Die Patienten, die an den im Artikel 1 des Landesgesetzes genannten und entsprechend der Regelung der vorhergehenden Artikel zu veranstaltenden Ausbildungslehrgängen teilzunehmen beabsichtigen, müssen:

  • 1.  sich in einem Zustand chronischer Harnvergiftung befinden;
  • 2.  emotional widerstandsfähig sein;
  • 3.  eine Betreuungsperson - einen Familienangehörigen oder einen Dritten - zur Verfügung haben;
  • 4.  über einen geeigneten Raum verfügen, der mit den erforderlichen technischen Dienstzubehören für die Behandlung ausgestattet ist, wie eine hydraulische Anlage und eine Fernsprechverbindung.

(2) Zur Teilnahme der Betreuungspersonen - Familienangehöriger oder Dritter - an den Lehrgängen ist ihre psychisch-physische Eignung für die Behandlung und die technische Bedienung der Apparaturen bei Ausübung der Heimdialyse erforderlich.

Art. 9 (Aufnahme in den Lehrgang)

(1) Die Aufnahme des Patienten und seiner Betreuungsperson in den Ausbildungslehrgang ist nach vorheriger Ermittlung der im vorhergehenden Artikel genannten Voraussetzungen von der im Artikel 7 vorgesehenen Kommission zu erklären.

Art. 10 (Lehrpersonen)

(1) Die theoretisch-praktischen Lehrgänge sind von Ärzten, Krankenpflege- und technischem Personal des Hämodialysedienstes unter Leitung der Verantwortlichen des genannten Dienstes abzuhalten.

Art. 11 (Beurteilungskommission - Ermittlung der Eignung)

(1) Bei Abschluß des Ausbildungslehrganges hat die im Artikel 7 vorgesehene Kommission die Eignung des Patienten und der Betreuungsperson zur Ausübung der Heimdialyse zu ermitteln.

(2) Die Eignungsbescheinigung ist vom Präsidenten der vom vorhergehenden Artikel 7 vorgesehenen Kommission auszustellen. Durch diese Bescheinigung wird der Patient und die Betreuungsperson zur Ausübung der Heimdialyse ermächtigt, wobei die Bestimmungen der folgenden Artikel zu beachten sind.

(3) Die durch die Eignungsbescheinigung ermächtigten Betreuungspersonen können nicht ersetzt werden.

(4) Die Ausübung der Heimdialyse in anderen als den in der Eignungsbescheinigung angeführten Stellen außerhalb der Krankenhäuser ist nicht gestattet.

Art. 12 (Widerruf der Ermächtigung)

(1) Die gemäß vorhergehendem Artikel für den Patienten und seine Betreuungsperson ausgestellte Ermächtigung gibt die Berechtigung zur Ausübung der Heimdialyse mit Betreuung durch jenen Hämodialysedienst, bei dem der Ausbildungslehrgang besucht wurde, unbeschadet der Vorschriften der folgenden Artikel.

(2) Der Leiter des Hämodialysedienstes, in dessen Abhängigkeit die dialytische Heimbehandlung steht, widerruft in den nachfolgend angegebenen Fällen die Ermächtigung, wovon die im Artikel 7 angegebene Kommission zu benachrichtigen ist:

  • a)  im Falle, daß die Erfordernisse zur Teilnahme an dem im Artikel 8 vorgesehenen Lehrgang nicht mehr gegeben sind;
  • b)  aus medizinischen Gründen;
  • c)  bei Nichtbeachtung der in den folgenden Artikeln vorgesehenen technisch-organisatorischen Vorschriften, mit besonderem Bezug auf die unterlassene Beachtung des Stundenplanes, der Anleitungen und der Kontrollen sowie der Pflege des Dialyseapparates.

(3) Ein Wohnortwechsel des Patienten bringt auf jeden Fall den Widerruf der Ermächtigung mit sich, sofern er mit den technisch-organisatorischen Erfordernissen für die Betreuung von seiten des Dienstes nicht vereinbar ist, vorbehaltlich der Anerkennung der Ermächtigung durch einen gemäß Artikel 3 ermächtigten anderen Hämodialysedienst.

Art. 13 (Behandlungsprogramm zur Ausübung der Dialyse)

(1) Die Ausübung der Heimdialyse von seiten des gemäß Artikel 11 ermächtigten Patienten und seiner Betreuungsperson hängt von der Festsetzung eines Behandlungsprogrammes ab, das zwischen dem Leiter des Hämodialysedienstes, bei dem der Lehrgang besucht wurde, oder dem vom Leiter beauftragten Arzt dieses Dienstes und den betroffenen Personen zu vereinbaren ist. Das Programm hat folgendes vorzusehen:

  • 1.  die Tage und Stunden, an denen die Dialysebehandlung vorzunehmen ist;
  • 2.  den Tag oder die Tage des Monats, an denen sich nach dem Urteil des Arztes der Patient einer ärztlichen Kontrollvisite von seiten der Ärzte des Dienstes zu unterziehen hat;
  • 3.  den Tag und die Stunde, an denen die periodisch wiederkehrenden Kontrollanrufe zu erfolgen haben;
  • 4.  das Datum, an dem die ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollfragebögen und die Blutproben für die klinische Kontrolle des Patienten beim Dienst einzureichen sind;
  • 5.  die Teilabschnitte, innerhalb derer die Röntgenkontrollen und die medizinischen Laboratoriumsprüfungen vorgenommen werden müssen;
  • 6.  die Häufigkeit, die Tage und die Stunden, an denen dem Patienten von seiten des Dienstes das Dialysematerial zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Einseitige Änderungen des Programmes sind nichtzulässig. Jene Änderungen, die sich aus einer nachgewiesenen Notwendigkeit mit besonderem Bezug auf den Stundenplan der unter Punkt 1) des vorhergehenden Absatzes genannten Heimdialyse ergeben, sind im vorhinein mit den Verantwortlichen des Dienstes zu vereinbaren und müssen auf jeden Fall eine Ausnahme darstellen.

(3) Die Änderungen, die infolge einer Notlage geschehen, sind rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Patient und seine Betreuungsperson müssen die von den verantwortlichen Ärzten des Dienstes für notwendig erachteten Programmänderungen bestätigen.

Art. 14 (Apparaturen - Beratung und Kontrolle)

(1) Das gemäß vorhergehendem Artikel festgesetzte Programm für die Heimdialyse kann nicht durchgeführt werden, wenn der Leiter des Hämodialysedienstes, der sich zu diesem Zweck der Beratung eines Technikers bedienen kann, nicht vorher folgendes überprüft hat:

  • 1.  die Anbringung eines Dialyseapparates in der Wohnung des an Harnvergiftung Leidenden; der Apparat hat jenem zu entsprechen, an dem der Ausbildungslehrgang erfolgt ist und muß die unter Artikel 17 angeführten Eigenschaften aufweisen;
  • 2.  die einwandfreie Funktionsfähigkeit und Eignung des Apparates, was bei Inbetriebnahme zu ermitteln ist;
  • 3.  die Eignung des Raumes und der unter Punkt 4) des Artikels 8, Absatz 1, vorgesehenen technischen Einrichtungen.

Art. 15 (Pflichten des Patienten und seiner Betreuungsperson)

(1) Es ist Pflicht des Patienten und seiner Betreuungsperson bei der Dialysebehandlung äußerst gewissenhaft die durch den Lehrgang vermittelten technischen Anleitungen, das Programm und die gemäß Artikel 13 festgesetzten Änderungen, die Anweisungen nach den mit Punkt 2), 3), 4) und 5) des Artikels 13, 2. Absatz, vorgesehenen technischklinischen Kontrollen und die Bestimmungen dieser Verordnung zu beachten.

Art. 16 (Apparaturen)

(1) Die Apparaturen für die Heimdialyse sind unter jenen auszuwählen, die für diese Zwecke von den Herstellungsfirmen als geeignet bezeichnet werden. Die Auswahl steht dem Verwaltungsrat der Krankenhauskörperschaft nach vorheriger Beratung mit dem Leiter des Hämodialysedienstes bzw. mit der unter Artikel 7 für die anderen Einrichtungen vorgesehenen Kommission zu.

Art. 17 (Apparaturen)

(1) Der Dialyseapparat für die Heimbehandlung muß mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein:

  • a)  Kontrollvorrichtung für die elektrische Leitfähigkeit der elektrolytischen Lösung;
  • b)  Alarmvorrichtung für den Fall eines Bruchs der Dialysemembrane; sie muß mit der Blutpumpe verbunden sein und deren automatische Blockierung auslösen;
  • c)  Alarmvorrichtung für die Druckänderungen im extrakorporalen Kreislauf und Vorrichtung für eine automatische Blockierung der Blutpumpe;
  • d)  Alarmvorrichtung für den Druck der elektrolytischen Lösung, falls der Umlauf der Lösung in den Dialysatoren in Unterdruck gerät;
  • e)  alles weitere, was für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Apparatur nützlich ist.

(2) Die Apparatur ist dem Patienten vom Hämodialysedienst zur Ausstattung für die Behandlung zuzuteilen; der Patient hat sie mit größter Sorgfalt zu benützten.

Art. 18 (Einstellung der dialytischen Heimbehandlung)

(1) Der Verantwortliche des Hämodialysedienstes kann auf Grund des Urteils des Arztes, der mit der Aufsicht über die die Heimdialyse vornehmenden Patienten betraut ist, die Behandlung aus klinischen oder organisatorischen Gründen unterbrechen oder auch dann, wenn die mangelnde Befolgung der Anweisungen durch den Patienten für seine Unversehrtheit gefährlich werden könnte.

Art. 19 (Verantwortung für die Apparaturen)

(1) Die Patienten werden zur guten Instandhaltung und zu einem einwandfreien Gebrauch der ausgehändigten Apparaturen und des Materials angehalten; sie sind für die aus Unachtsamkeit verursachten Schäden verantwortlich und haben bei Abschluß der Heilbehandlung und in jenen Fällen den Apparat und das Material zurückzuerstatten, in denen die Beziehung zu jenem Hämodialysedienst abgebrochen wird, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Art. 20 (Versicherungsabdeckung)

(1) Die Krankenhauskörperschaften und die anderen ermächtigten Einrichtungen sorgen für die Versicherungsabdeckung der bei ihnen vorgenommenen Ausbildungstätigkeit sowie der Hämodialysetätigkeit.

Art. 21 (Spesendeckung)

(1) Die Krankenhauskörperschaften sowie die anderen zur Führung von Dialysezentren ermächtigten Einrichtungen schliessen mit den Krankenkassekörperschaften Abkommen zur Deckung der Ausgaben für die Heimdialyse ab.

(2) Für die selbstzahlenden Patienten werden die Tarife für die ärztliche Betreuung und die Apparaturenausstattung jährlich vom Verwaltungsrat der Krankenhauskörperschaft festgelegt.

(3) Die Provinz fördert die Tätigkeit im Bereich der Heimdialyse.

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