(1) Innerhalb Mai eines jeden Jahres legt der/die zuständige Landesrat/Landesrätin dem Landtag einen Bericht über die Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, und über jene, die von diesen kontrolliert sind, vor.
(2) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann beschließen, den zuständigen Landesrat zu einer Anhörung im Landtag einzuladen, zu der der Landesrat/die Landesrätin auch den Präsidenten/die Präsidentin und die Geschäftsführung der Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 Prozent beiziehen kann. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden entscheidet gemäß Artikel 21 Absatz 3.
(3) Die Anhörung wird auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Die Anhörung darf die Dauer von 75 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident/Die Präsidentin kann – nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden – eine Verlängerung der Anhörung verfügen.
(4) Vorbehaltlich der Befugnis des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, jedwede Entscheidung im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Abwicklung der Anhörung, einschließlich der Redezeiten, einstimmig zu treffen, kann der/die zuständige Landesrat/Landesrätin zunächst 10 Minuten sprechen und seinen/ihren vorgelegten Bericht erläutern. Daraufhin können der Präsident/die Präsidentin und die Geschäftsführung für insgesamt 15 Minuten das Wort ergreifen.
(5) Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, auch in mehr als einer Wortmeldung für insgesamt höchstens 3 Minuten am Ende des Berichtes das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen. Es folgt schließlich die Replik des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin in der Dauer von insgesamt höchstens 15 Minuten.
(6) Nach der Replik steht dem/der Abgeordneten das Recht zu, gestellte, aber unbeantwortet gebliebene Fragen den angehörten Personen noch einmal zu stellen. Für die Beantwortung dieser Fragen stehen den angehörten Personen jeweils weitere 3 Minuten zur Verfügung.