(1) Sollte die Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung wegen Rücktritt, Amtsverlust, dauerhafter Verhinderung, Ableben, Amtsenthebung oder aus einem anderen Grund erforderlich sein, tritt der Landtag innerhalb von 15 Tagen zusammen, um aus derselben Sprachgruppe, der die zu ersetzenden Mitglieder angehörten, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(2) Die Ersatzwahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau erfolgt im Sinne von Artikel 9.
(3) Die Ersatzwahl eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung erfolgt im Sinne von Artikel 10.
(4) Der Rücktritt des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau und der Landesräte/Landesrätinnen ist an den Landtagpräsidenten/die Landtagspräsidentin zu richten, der/die den Landtag umgehend davon in Kenntnis setzt.
(5) Nach Annahme des Rücktritts nimmt der Landtag die Ersatzwahl vor.