(1) Für die Wahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau geben die Parteien oder die politischen Gruppierungen über ihre Fraktionen eine Regierungserklärung ab, die von den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin übermittelt wird.
(2) Nach Erhalt der Regierungserklärung beruft der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin innerhalb der darauffolgenden 15 Tage den Landtag zwecks Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau ein. Dem Einberufungsschreiben wird die Regierungserklärung beigelegt.
(3) In der allfälligen der Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau vorangehenden Debatte kann jeder/jede Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit von insgesamt 10 Minuten nicht überschritten werden darf. Dem/Der vorgeschlagenen Landeshauptmann/Landeshauptfrau stehen für seine/ihre Stellungnahme zu den Wortmeldungen der Abgeordneten vor dem Wahlgang 10 Minuten zur Verfügung.
(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau wird vom Landtag aus seiner Mitte gewählt und die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages.
(5) Erhält im ersten Wahlgang kein Abgeordneter/keine Abgeordnete die erforderliche absolute Stimmenmehrheit, werden noch in derselben Sitzung oder in weiteren vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin in jeweils nicht längeren Zeitabständen als 10 Tagen einzuberufenden Sitzungen so lange weitere Wahlgänge durchgeführt, bis ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die erforderliche absolute Stimmenmehrheit erreicht.
(6) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung des/der Gewählten vor.
(7) Bis zur Ernennung der Landesräte/Landesrätinnen werden dringende und unaufschiebbare Beschlüsse der Landesregierung vom neu gewählten Landeshauptmann/von der neu gewählten Landeshauptfrau verabschiedet."