(1) Bei den von den Gemeinden eingerichteten Linienverkehrsdiensten beteiligt sich das Land Südtirol im Ausmaß von 70 Prozent der Nettokosten des Dienstes an der Finanzierung.
(2) Bei den ergänzenden Linienverkehrsdiensten, ausgenommen touristische Verkehrsdienste, kann sich das Land Südtirol im Ausmaß von 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes an der Finanzierung beteiligen, sofern die Dienste mit öffentlicher Ausschreibung vergeben werden.
(3) Für die ergänzenden Linienverkehrsdienste, die zu touristischen Zwecken eingerichtet werden, können den Antragstellern Beiträge im Ausmaß bis zu 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes gewährt werden, sofern die Dienste mit öffentlicher Ausschreibung vergeben werden.