(1) Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, werden durch die Bestimmungen des V. Buches, II. Titel I. Abschnitt des Zivilgesetzbuches und durch die Gesetze über das Arbeitsrecht für Unternehmen geregelt, vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in diesem vorgesehenen Rechtsquellen. Gesetze oder Verordnungen, die die Arbeitsverhältnisse des genannten Personals oder eines Teils davon regeln, können von nachfolgenden Kollektivverträgen nur für jene Bereiche außer Kraft gesetzt werden, die den Kollektivvertragsverhandlungen vorbehalten sind, außer ein Landesgesetz sieht eine gegenteilige Regelung vor.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Arbeitsverhältnisse werden vertraglich geregelt. Die Kollektivverträge werden nach den Kriterien und den Modalitäten abgeschlossen, wie sie in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes vorgesehen sind. Die individuellen Arbeitsverträge gewährleisten die vertragliche Gleichstellung und auf jeden Fall eine Behandlung, die nicht unter jener liegt, die in den entsprechenden Kollektivverträgen vorgesehen ist.
(3) In Abweichung zu Artikel 2103 des Zivilgesetzbuches wird im Falle der vorübergehenden Ausübung von höheren Aufgaben nicht das Recht auf die endgültige Übertragung derselben erworben. Die Übertragung von nur einem Teil der Aufgaben kommt nicht der Übertragung von höheren Aufgaben im obigen Sinne gleich.
(4) Die im Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches enthaltene Regelung über die Betriebsübertragung gilt auch für den Übergang des Personals der in Artikel 1 genannten Körperschaften an private Gesellschaften oder Körperschaften aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, mit denen die von diesem Personal ausgeführten Aufgaben ganz oder teilweise von der eigenen Körperschaft auf die private Gesellschaft oder Körperschaft übertragen werden. In diesen Fällen werden die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene angehört.
(5) Die Maßnahmen zur internen Organisation der Ämter und zur Personalführung werden von den dafür zuständigen Organen entsprechend den Befugnissen der privaten Arbeitgeber getroffen, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über die Führungskräfte und die Führungsstruktur.