(1) Die Landesverwaltung und die in Artikel 1 genannten Körperschaften legen, nach Anhören der Gewerkschaften, die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Personal fest und sammeln sie in einem Verhaltenshandbuch.
(2) Das Verhaltenshandbuch ist in angemessener Weise mittels Aushang an einer für alle Bediensteten der eigenen Körperschaft zugänglichen Stelle zu veröffentlichen. Für das Personal, das Zugang zur offiziellen Webseite der eigenen Verwaltung hat, gilt die Veröffentlichung auf dieser Seite als ausreichende Kundmachung.