(1) Die Landesverwaltung und die im Artikel 1 genannten Körperschaften treffen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Autonomiestatutes Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit, um zu gewährleisten, dass bei der Aufnahme in den Dienst, bei der Berufsbildung, beim beruflichen Aufstieg und bei der Arbeitssicherheit direkte oder indirekte Diskriminierungshandlungen jeglicher Art bezüglich des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der Beeinträchtigung, der Religion oder der Sprache unterbleiben.
(2) Weiters ermöglichen sie ein Arbeitsklima, das durch eine entsprechende Organisation das Wohlbefinden fördert, und verpflichten sich, jegliche Form von moralischer oder psychischer Gewalt zu erfassen, ihr entgegen zu wirken und sie zu unterbinden.
(3) Die Körperschaften bestimmen die zuständige Organisationseinheit für die Ausarbeitung und Förderung der Initiativen, mit denen die Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union umgesetzt werden; dazu werden die auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen einbezogen.
(4) Die Aufgaben laut Absatz 3 werden einem einzigen Beirat zur Gewährleistung der Gleichbehandlung, mit paritätischer Vertretung beider Geschlechter, übertragen. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Beirates werden mit Kollektivvertrag auf Bereichsebene oder, aufgrund desselben, auf dezentraler Ebene geregelt.