(1) Mit Durchführungsverordnung werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16, die Mobilität, die Abordnung und die Umschulung des Personals sowie die Versetzungen zwischen Dienststellen, auch wenn diese in verschiedenen Gemeinden liegen, geregelt.
(2) Für diese Regelung gelten folgende Grundsätze und Kriterien:
- verpflichtende Mobilität zwischen den Organisations- und Führungsstrukturen der eigenen Verwaltung sowie zwischen den Körperschaften laut Artikel 1 aus dienstlichen Erfordernissen oder wegen Reduzierung des Personalüberschusses im Falle von Aufgabenübertragung, Rationalisierung oder Abbau von Diensten oder aus anderen besonderen Gründen, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Dienstes beeinflussen, oder wegen unüberwindbaren Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich,
- Transparenz und Gleichbehandlung in den entsprechenden Verfahren mit dem Vorbehalt, dass dem überschüssigen Personal Vorrang eingeräumt wird,
- Berücksichtigung der Mobilitäts-, Versetzungs- oder Abordnungswünsche des Personals, soweit die Diensterfordernisse es zulassen,
- Abordnung des Landespersonals zu anderen Körperschaften oder von deren Personal zum Land gegen Rückvergütung der Kosten,
- Abstellung zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals der Körperschaften laut Artikel 1 zu öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen oder von deren Personal zu den Körperschaften laut Artikel 1,
- Abstellung des Personals, welches die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegten Voraussetzungen aufweist, zu öffentlichen oder privaten Körperschaften, um dort freiwilligen Sozialdienst zu leisten sowie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu werden, einschließlich der Regelung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge,
- Versetzung von Amts wegen in den vorgesehenen Fällen,
- Zumutbarkeit der Versetzung, auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel; besteht kein Einvernehmen zur Versetzung, so gelten Entfernungen vom Dienstsitz bis zu 50 Kilometer als zumutbar, wobei bereits bestehende Pendlerentfernungen zwischen Wohn- und Dienstsitz von über 50 Kilometer nur im Einvernehmen überschritten werden dürfen. Weitere Kriterien können mit Bereichsvertrag vorgesehen werden.
(3) Für das Personal mit Kindern unter 3 Jahren und mit Anrecht auf Elternzeit und für das Personal, das die Begünstigungen laut Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt, erfolgt die Versetzung an einen anderen Dienstsitz mit seinem Einverständnis, außer es handelt sich um eine Versetzung wegen unüberwindbaren Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich.
(4)Das anderen Körperschaften zur Verfügung gestellte Personal wird für die Dauer der entsprechenden Verwendung außerhalb des Stellenplans geführt. 5)
(5) Frei werdende Stellen innerhalb der Landesverwaltung und der in Artikel 1 genannten Körperschaften müssen über Intranet oder andere Medien dem Personal bekannt gemacht werden.