1. Lehrlinge, die das 9. Schuljahr in einer Klasse der Oberstufe nicht besucht oder nicht bestanden haben, können nach dem ersten positiv absolvierten Lehr- und Berufsschuljahr in alle anderen Schulen der Oberstufe übertreten. Der Übertritt ist an das Bestehen einer Ergänzungsprüfung über die Fächer gebunden, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind und gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegt werden. Die betriebliche Ausbildung der Lehrlinge muss dabei mit berücksichtigt werden.
2. Lehrlinge können nach dem zweiten positiv absolvierten Lehr- und Berufsschuljahr in alle anderen Schulen der Oberstufe übertreten. Der Übertritt ist an das Bestehen einer Ergänzungsprüfung über die Fächer gebunden, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind und gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegt werden. Die betriebliche Ausbildung der Lehrlinge muss dabei mit berücksichtigt werden.