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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 23 (Integrierte Elektrizitätsunternehmen und historische Genossenschaften)

(1)  Elektrizitätsunternehmen sind gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme der Endkunden, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnehmen und die kommerziellen, technischen und/oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen.

(2)  Die Unternehmen gemäß Absatz 1 gelten als integrierte Elektrizitätsunternehmen, wenn sie als vertikal oder horizontal integrierte Unternehmen entsprechend der Richtlinie 2009/72/EG fungieren.

(3)  Integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 5.000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Verteilernetze beliefern, wenden Formen der Buchführung an, über welche die Zugehörigkeit der Geschäftsvorgänge zu den Bereichen der Erzeugung, der Verteilung und des Verkaufes von elektrischer Energie auf Grundlage analytischer, nachvollziehbarer und belegbarer Daten festgestellt werden kann und sind von den Pflichten gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/72/EG im Sinne des Absatzes 4 desselben Artikels befreit. Angewandt wird die Regelung gemäß 7. Titel des Anhanges A des Beschlusses der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem vom 22. Mai 2014, 231/2014/R/COM. 10) 11)

(4)  Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin kann direkt Konzessionen für mittlere Ableitungen erneuern, welche bereits vor dem 26. Juli 2010 an historische Genossenschaften erteilt wurden, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79, in geltender Fassung, und im vereinheitlichten Text über die Elektrizitätsgenossenschaften laut Beschluss der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem vom 26. Juli 2010, Nr. ARG/elt 113/10, in geltender Fassung, definiert sind. Bedingung ist, dass die historische Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Konzession besitzt, für alle im entsprechenden Versorgungsgebiet offen ist und ihr Interesse daran bekundet.

(5)  Auch in dem im Absatz 4 vorgesehenen Fall werden die ableitbaren Wassermengen vom zuständigen Amt auf der Grundlage der Vorgaben der Fachpläne und der vorliegenden Erkenntnisse vorgegeben.

(6)  Die historischen Genossenschaften geben in der Interessensbekundung die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden an und legen über die entsprechende Umsetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Rechenschaft ab. 12)

10)
Im deutschen Wortlaut von Art. 23 Absatz 3 wurden die Wörter "Überwachungsbehörde für Strom, Gas und Wasserversorgung“ mit den Wörtern „Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem“ durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, ersetzt.
11)
Art. 23 Absatz 3 erster Satz wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
12)
Art. 23 Absatz 6 wurde im deutschen Wortlaut so ersetzt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.