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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 21 (Erneuerung von Konzessionen für mittlere Ableitungen)

(1)  Konzessionen für mittlere Ableitungen werden, abgesehen von der Ausnahme für historische Genossenschaften laut Artikel 23, nach ihrem Verfall immer neu ausgeschrieben.

(2)  Der Inhaber einer Konzession für eine mittlere Ableitung sucht frühestens zwei Jahre, aber spätestens ein Jahr vor dem Verfall dieser Konzession beim zuständigen Amt um Erneuerung an.

(3)  Sofern nicht ein vorrangiges öffentliches Interesse für eine anderweitige Nutzung des Gewässers besteht, welches mit der hydroelektrischen Nutzung unvereinbar ist, leitet das zuständige Amt binnen 120 Tagen das Verfahren zur Erneuerung der Konzession ein. Stellt der scheidende Konzessionär keinen Antrag auf Erneuerung innerhalb der angegebenen Frist, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben und der scheidende Konzessionär darf am Wettbewerb nicht teilnehmen.

(4)  Auch bei Widerruf der Konzession oder bei Verzicht auf diese kann die Ausschreibung zur Erneuerung von Amts wegen vorgenommen werden.

(5)  In der Ausschreibung ist Folgendes angegeben:

  1. die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär für jene Anlagenteile, welche an den zukünftigen Konzessionär übergehen,
  2. die mittlere und maximale ableitbare Wassermenge und die auf der Ausleitungsstrecke zu wahrende Restwassermenge auf der Grundlage der Vorgaben der Fachpläne und der Erkenntnisse der vergangenen Betriebsjahre und deren Auswirkungen auf das Gewässerökosystem,
  3. die Zulässigkeit von Gesuchen, welche die Ablöse der bestehenden Anlage ermöglichen.

(6)  Die Teilnahmegesuche müssen innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Südtiroler Bürgernetz eingereicht werden. Die Gesuche sind mit den Modalitäten nach Artikel 4 einzureichen und es sind sämtliche, in den technischen Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angegebene Unterlagen vollständig beizulegen.

(7)  Auf die zugelassenen Gesuche sind Artikel 5 und folgende anzuwenden.

(8) 8)

(9)  Bis zur Vergabe der neuen Konzession führt der scheidende Konzessionär die Anlage entsprechend den Auflagen seiner Konzession weiter.

(10)  Das Krafthaus und der Maschinenpark gehen auf den neuen Konzessionär über. Die unentgeltlich abtretbaren Güter gehen in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden.

8)
Art. 21 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.