1. Für folgende Ausgaben werden keine Beiträge gewährt:
a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,
b) die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Bezug auf die Ausgabe, für die ein Beitrag beantragt wird, die von der Körperschaft als absetzbar erklärt wurde,
c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
d) Ausgaben für den Erwerb von Verbrauchsmaterial,
e) jede sonstige Ausgabe, die nicht ausreichend erläutert oder angemessen belegt wurde,
f) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.