1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen für Investitionen für die Realisierung, außerordentliche Instandhaltung und Verbesserung von Einrichtungen, die notwendig sind, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen.