1. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre beizubehalten, und zwar ab
a) dem Datum der Rechnung für den Ankauf und, bei mehreren Rechnungen, dem Datum der letzten Rechnung,
b) dem Datum des Übergabeprotokolls des Gutes bei Ankauf mittels Leasing.
2. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für zehn Jahre beizubehalten, und zwar ab
a) dem Datum des Kaufvertrags,
b) dem Datum des Abnahme- oder Übergabeprotokolls des Gutes im Fall von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,
c) dem Datum der Benutzungsgenehmigung.
3. Für die genannten Zeiträume dürfen die geförderten Güter weder veräußert noch vermietet oder verliehen werden.