1. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Höhe der effektiv durchgeführten und dokumentierten Investitionen ausgezahlt. Liegen die effektiv getätigten Ausgaben unter dem zugelassenen Betrag, wird die gewährte Begünstigung im Verhältnis gekürzt.
2. Die aus der Rechnungslegung hervorgehenden Investitionsarten müssen jenen entsprechen, die auf der Grundlage der Kostenvoranschläge oder der vorgelegten Projekte zugelassen wurden.
3. Das Amt stellt die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen wie folgt fest:
a) für den Ankauf von Ausstattungen und Heilbehelfen auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege oder sonstiger Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft,
b) für Bauarbeiten auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege und einer beeideten Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition, oder der Erklärung des antragstellenden Subjekts, falls die Bauleitung nicht vorgesehen ist.
4. Das Amt kann die Auszahlung des Beitrages für Bauarbeiten über einen Betrag von mehr als 150.000,00 Euro (ohne MwSt.) auf der Grundlage der festgestellten Baufortschritte auch in mehreren Raten verfügen.
5. Die Rechnungslegung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zuweisung des Beitrags erfolgen.
6. Alle Ausgabenbelege müssen in Originalausfertigung und als Fotokopie, fortlaufend nummeriert, zusammen mit einer Auflistung der Rechnungen und dem auf dem vom Amt bereitgestellten Formular abgefassten Auszahlungsantrag eingereicht werden.
7. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und auf das antragstellende Subjekt ausgestellt sein.