(1) Diese Durchführungsverordnung regelt in Umsetzung des Artikels 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung, die Abwicklung der Verfahren bezüglich Einforderung der Kostenbeteiligung durch die akkreditierten Träger der stationären Dienste für Senioren, die Bevorschussung durch die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden, der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, der Übernahme der Verfahrenskosten und der Rückerstattung der effektiv eingehobenen Beträge, sowie die von Absatz 4 Artikel 7/ter angeführten Sachbereiche.
(2) In der Folge werden die akkreditierten Träger der stationären Dienste für Senioren „Träger“, die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden „Gemeinden“ und die zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen „Schuldner“ genannt. Trägerkörperschaften, an die die Gemeinden die Zuständigkeit für die Tarifergänzung übertragen haben, sind den Gemeinden gleichgestellt.