In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 131)
Verfahren für die Bevorschussung von Tarifbeteiligungen an stationäre Seniorendienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt in Umsetzung des Artikels 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung, die Abwicklung der Verfahren bezüglich Einforderung der Kostenbeteiligung durch die akkreditierten Träger der stationären Dienste für Senioren, die Bevorschussung durch die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden, der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, der Übernahme der Verfahrenskosten und der Rückerstattung der effektiv eingehobenen Beträge, sowie die von Absatz 4 Artikel 7/ter angeführten Sachbereiche.

(2) In der Folge werden die akkreditierten Träger der stationären Dienste für Senioren „Träger“, die für die Tarifergänzung zuständigen Gemeinden „Gemeinden“ und die zur Kostenbeteiligung verpflichteten Personen „Schuldner“ genannt. Trägerkörperschaften, an die die Gemeinden die Zuständigkeit für die Tarifergänzung übertragen haben, sind den Gemeinden gleichgestellt.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung betrifft die stationären Dienste für Senioren, einschließlich Kurzzeit-, Übergangspflege, begleitetes Wohnen und weitere Formen der Dienste für Senioren, soweit hierfür die Tarifergänzung der Gemeinde vorgesehen ist.

Art. 3 (Vorschriften bezüglich Einforderung der Kostenbeteiligung)

(1) Der Träger fordert die vorgesehene Kostenbeteiligung vom Schuldner für die im Vormonat erbrachte Leistung ein und übermittelt diesem hierfür die entsprechende Zahlungsaufforderung innerhalb des 10. des Monats mit dem Hinweis, dass die Zahlung innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu erfolgen hat.

Art. 4 (Bevorschussung durch die Gemeinde)

(1) Ist es erforderlich, zur Eintreibung der Forderungen gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, hat die Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers die Pflicht, die vom Schuldner nicht beglichenen fälligen Beträge dem Träger gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu bevorschussen. Die Forderung des Trägers, welcher für die gerichtlichen Schritte zuständig ist, bleibt im Falle der Bevorschussung dem Schuldner gegenüber aufrecht und erlischt nicht.

(2) Voraussetzung für die Bevorschussung durch die Gemeinde ist, dass der Träger dem Schuldner zwei Mahnungen übermittelt hat und dass die Beträge nicht oder nur zum Teil beglichen worden sind. Die Mahnungen haben sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Mahnung fälligen nicht verjährten Beträge zum Gegenstand, für welche der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Die Mahnungen geben ein Zahlungsziel von 15 Tagen ab Erhalt der Mahnung vor. Die erste Mahnung hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung laut Artikel 3 angeführten Zahlungsfrist zu erfolgen, die zweite innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der ersten Mahnung angeführten Zahlungsfrist. Die zweite Mahnung hat durch einen vom Träger beauftragten Rechtsanwalt zu erfolgen, wobei der Träger diesem auch die Inkassovollmacht erteilen kann. Der Träger hat für die sofortige Übermittlung einer Abschrift des Auftrages zur zweiten Mahnung, und, soweit noch nicht erfolgt, des mit dem Rechtsanwalt bestehenden Vertrages an die Gemeinde zu sorgen. Eine Abschrift der Mahnung und, soweit noch nicht erfolgt, der die Forderungen betreffenden Zahlungsaufforderungen sind je nachdem vom Träger bzw. vom beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich der Gemeinde zu übermitteln.

(3) Absatz 2 findet auch auf jene Beträge Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung fällig sind, sofern der Träger keine Entscheidung bezüglich der gerichtlichen Schritte getroffen hat. Für diese Beträge muss gleichzeitig mit der ersten Mahnung die Unterbrechung der Verjährungsfristen der betroffenen Forderungen bewerkstelligt werden. In Abweichung von Absatz 2 muss die erste Mahnung für die von diesem Absatz betroffenen Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung dem Schuldner übermittelt werden.

(4) Innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung muss der Träger, auch wenn dem Rechtsanwalt eine Inkassovollmacht erteilt wurde, dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitteilen, ob eine Zahlung erfolgt ist. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, vom Träger umgehend dem beauftragten Rechtsanwalt und der Gemeinde mitzuteilen.

(5) Ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß zweiter Mahnung die Zahlung der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise unterblieben, übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde eine entsprechende Stellungnahme und eine Empfehlung bezüglich eines sinnvollen weiteren Vorgehens. Ist innerhalb derselben Frist die Zahlung eines Betrages in der Höhe der Kostenbeteiligung beim Rechtsanwalt eingegangen, teilt der Rechtsanwalt dies dem Träger und der Gemeinde mit und nimmt die Überweisung zu Gunsten des Trägers vor. Nicht bezahlte Verzugszinsen oder Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung werden vom Träger dem Schuldner weiter verrechnet. Jedenfalls sind auch jene Zahlungen des Schuldners, die zu Gunsten des Rechtsanwaltes nach Übermittlung der Stellungnahme erfolgen, umgehend dem Träger und der Gemeinde mitzuteilen und dem Träger zu überweisen.

(6) Sofern die Gemeinde alle in Absatz 2 vorgesehenen Dokumente und für die Beträge laut Absatz 3 zusätzlich auch den Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen erhalten hat, bevorschusst sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der im Sinne des vorangehenden Absatzes übermittelten Stellungnahme und Empfehlung des beauftragten Rechtsanwaltes die offenen Beträge, die gemäß zweiter Mahnung eingeforderten Verzugszinsen und Rechtsanwaltsspesen für die Mahnung. Sollten Dokumente laut Absatz 2 oder der Beleg für die Unterbrechung der Verjährungsfristen fehlen, fordert die Gemeinde diese unverzüglich beim Träger an und die 30 Tagefrist laut diesem Absatz beginnt ab Erhalt der angeforderten Unterlagen wieder neu zu laufen. Die Gemeinde nimmt keine Bevorschussung vor, wenn ein Betrag in der Höhe der Kostenbeteiligung bezahlt worden ist und lediglich die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltskosten nicht beglichen worden sind; in diesem Fall fordert der Träger die Verzugszinsen oder die Rechtsanwaltsspesen vom Schuldner ein.

(7) Für Personen, in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung gemäß Absatz 6 vorgenommen hat, entfallen die von Absatz 2 vorgesehenen Mahnpflichten. Für diese Personen übermittelt der Träger der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt trimestral eine Auflistung der fälligen Beträge der Kostenbeteiligung der jeweiligen letzten 3 Monate zusammen mit den Abschriften der Zahlungsaufforderungen. Die Gemeinde hat die Pflicht, die fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Auflistung zu bevorschussen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen.

(8) Die Gemeinde informiert den Träger und den beauftragten Rechtsanwalt über die gemäß den Absätzen 6 und 7 erfolgten Bevorschussungen.

Art. 5 (Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwaltes)

(1) Der Träger nimmt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gemäß den einschlägigen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen vor.

(2) Der Träger kann die Beauftragung jener Rechtsanwälte vornehmen, welche aufgrund einer Konvention des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind.

(3) Der Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und der Südtiroler Gemeindenverband legen einvernehmlich in der von Absatz 2 vorgesehenen Konvention fest:

  1. für die Leistungen betreffend Mahnwesen, Bonitätsprüfungen, Rechtsbeistand und Verteidigung vor Gericht die Höchstgrenzen der dem Rechtsanwalt zustehenden Honorare,
  2. die Zugangsvoraussetzungen der Rechtsanwälte, die Fristen und Teilnahmemodalitäten sowie die Löschung der Eintragung,
  3. die Bestimmungen bezüglich der Auftragserteilung.

Diese Konvention wird der Rechtsanwaltschaftskammer der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, welche für die Weiterleitung an die eingetragenen Rechtsanwälte sorgt, und auf den Internetseiten des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes veröffentlicht. Mit Einreichen der Gesuche übernehmen die Rechtsanwälte vorbehaltlos die Verpflichtung, die Konvention und die in dieser Durchführungsverordnung enthaltene Regelung einzuhalten. Das Verzeichnis wird vom Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich erstellt, auf den genannten Internetseiten veröffentlicht und laufend aktualisiert. Mit der Eintragung in das Verzeichnis erwachsen dem Verband der Seniorenwohnheime Südtirols, dem Südtiroler Gemeindenverband und den Trägern keine besonderen Verpflichtungen, noch erwirbt der Rechtsanwalt ein Anrecht auf die Beauftragung.

(4) Die Konvention hat eine Dauer von 5 Jahren und kann jederzeit vorzeitig vom Verband der Seniorenwohnheime und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich aufgelöst werden.

(5) Die Gemeinde ist gegenüber dem Träger, im Rahmen und in den Höchstgrenzen der Konvention, welche gemäß Absatz 3 festgelegt werden, zur Übernahme der tatsächlich mit den Rechtsanwälten vereinbarten Honorare verpflichtet. Werden vom Träger mit einem Rechtsanwalt, der nicht im Verzeichnis eingetragen ist, Honorare vereinbart, welche über den Höchstgrenzen der Konvention liegen, gehen die darüber liegenden Kosten zu Lasten des Trägers.

(6) Im Vertrag, welchen der Träger mit einem Rechtsanwalt abschließt, der nicht im Verzeichnis laut Absatz 3 eingetragen ist, ist ausdrücklich vorzusehen, dass der Rechtsanwalt zur Einhaltung der in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Regelung verpflichtet ist.

Art. 6 (Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden Entscheidungen bezüglich Klageerhebung bzw.Zwangseinhebungsverfahren)

(1) Die Gemeinde übermittelt dem Träger und dem Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme des Rechtsanwaltes laut Artikel 4 Absatz 5. Dabei kann sich die Gemeinde für die Klageerhebung, oder sofern dies im Sinne der einschlägigen Vorschriften für den Träger möglich ist, die Zwangseinhebung oder fürs Abwarten aussprechen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. Die Gemeinde kann diese Stellungnahme auch nach Ablauf dieser 30-Tagefrist jederzeit vornehmen. In Ermangelung einer Stellungnahme hat der Träger die Klageerhebung bzw. die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens nicht vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde kann jederzeit von Amts wegen oder auf Vorschlag des Trägers oder des Rechtsanwaltes beim Träger eine Bonitätsprüfung des Schuldners durch den beauftragten Rechtsanwalt anfordern. Der Träger und die Gemeinde müssen dem Rechtsanwalt alle ihnen bekannten Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation mitteilen oder Quellen benennen, die dem beauftragten Rechtsanwalt über Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft geben können. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anforderung der Gemeinde bleiben die Spesen für eine durchgeführte Bonitätsprüfung zu Lasten des Trägers.

(3) Falls sich die Gemeinde für die Klageerhebung ausgesprochen hat, hat der Träger dem beauftragten Rechtsanwalt die eigene Maßnahme über die Klageerhebung und die Prozessvollmacht zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Dokumente ist der Gemeinde zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinde kann auf begründetem Antrag des Trägers, der vor Ablauf der 60 Tagefrist der Gemeinde zu übermitteln ist, die Frist um 60 Tage verlängern. Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Klageschrift innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Prozessvollmacht dem Träger und der Gemeinde zu übermitteln.

(4) Falls sich die Gemeinde laut Stellungnahme für die Einleitung des Zwangseinhebungsverfahrens ausgesprochen hat, hat der Träger der Gemeinde die Abschrift der einleitenden Maßnahmen innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme zu übermitteln.

Art. 7 (Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden und für das Streitverfahren relevanten Entscheidungen)

(1) Für alle Gerichtsverfahren relevanten Entscheidungen, wie die außergerichtliche Einigung, die Streitausdehnung, die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage, die Erhebung von Rechtsmitteln und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist die Stellungnahme der Gemeinde einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der beauftragte Rechtsanwalt dem Träger und der Gemeinde rechtzeitig sämtliche die jeweilige Entscheidung betreffenden Dokumente und Informationen, auch bezüglich der einzuhaltenden Fristen und gibt seine schriftliche Empfehlung ab. Bei Verfallsfristen gilt die Übermittlung als rechtzeitig, wenn die betreffenden Gerichtsakte, verfahrensrelevante Dokumente und Informationen mindestens 15 Tage vor Ablauf der jeweiligen Verfallsfrist bei der Gemeinde einlangen. Schriftliche Vorschläge oder Stellungnahmen des Schuldners betreffend eine außergerichtliche Einigung sind dem Träger und der Gemeinde zusammen mit der Stellungnahme des Rechtsanwaltes zu übermitteln. Die Gemeinde kann jederzeit vom Rechtsanwalt und vom Träger eine Stellungnahme bezüglich Streitausdehnungen, Widerklage und Klage gegen die Widerklage anfordern. Der beauftragte Rechtsanwalt übermittelt seine Stellungnahme und Empfehlung innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung dem Träger und der Gemeinde. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Träger seine Stellungnahme der Gemeinde und dem beauftragten Rechtsanwalt.

(2) Unbeschadet der Befugnis der Bonitätsprüfung des Schuldners laut Artikel 6 Absatz 2 übermittelt die Gemeinde unter Berücksichtigung der mitgeteilten Fristen dem Träger und dem beauftragten Rechtsanwalt ihre schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die in Absatz 1 angeführten Entscheidungen. Der Träger ist verpflichtet, die in der Stellungnahme der Gemeinde enthaltene Entscheidung zu befolgen. In Ermangelung einer schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde darf der Träger je nach Fall weder der außergerichtlichen Einigung zustimmen noch die Streitausdehnung vornehmen bzw. die Widerklage, die Klage gegen die Widerklage oder die Rechtsmittel erheben oder das Vollstreckungsverfahren einleiten.

(3) Falls laut Stellungnahme der Gemeinde das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten ist, hat der beauftragte Rechtsanwalt den entsprechenden Akt für die Einleitung des besagten Verfahrens innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde zu übermitteln.

Art. 8 (Sorgfaltspflichten der Träger, Gemeinden und Rechtsanwälte)

(1) Der Träger nimmt die in der Anlage A) enthaltenen Vertragsklauseln in den Heimvertrag auf.

(2) Der Träger hat die Verjährung seiner Forderungen zu verhindern und für die Unterbrechung der Verjährungsfristen auch unaufgefordert zu sorgen. Er betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit der nötigen Sorgfalt und hält sich im besonderen an die Sorgfaltspflichten laut den nachstehenden Absätzen 3, 4 und 5.

(3) Der Träger und die Gemeinde müssen dem beauftragten Rechtsanwalt die für die Mahnung, die Zwangseinhebung, das Gerichts- und das Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutsamen Informationen und Unterlagen benennen bzw. liefern. Zu diesem Zweck fordert der Rechtsanwalt rechtzeitig, und auch während des Verlaufs der Verfahren, den Träger und die Gemeinde schriftlich auf, alle verfügbaren und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, auch um spezifische Sachverhalte zu klären bzw. zu ermitteln.

(4) Die Gemeinde und der Träger ernennen jeweils einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter für die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, Aufgaben und Pflichten und setzen sich gegenseitig sowie den beauftragten Rechtsanwalt davon in Kenntnis.

(5) Der Verantwortliche laut Absatz 4 hat alle erhaltenen Schreiben, Dokumente und Unterlagen an die innerhalb der Körperschaft zuständigen Stellen weiterzuleiten, von derselben die Entscheidungen, Stellungnahmen, Dokumente und Unterlagen gemäß vorliegender Durchführungsverordnung einzuholen und diese in Ermangelung anderslautender Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung immer der anderen Körperschaft und dem beauftragten Rechtsanwalt unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.

(6) Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Pflicht in Ermangelung anderslautender Bestimmungen, sämtliche Schreiben, Dokumente und Unterlagen bzw. die diesbezüglichen Abschriften dem Verantwortlichen des Trägers und der Gemeinde unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.

Art. 9 (Übernahme der Verfahrenskosten und Honorare)

(1) Für Personen in Bezug auf welche die Gemeinde eine Bevorschussung vorgenommen hat, trägt die Gemeinde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 5 die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Verfahrenskosten und Honorare, welche kraft einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils nicht vom Schuldner zu tragen sind oder welche beim Schuldner nicht eingehoben werden.

(2) Die Gemeinde erstattet dem Träger die Auslagen für die während des Verlaufs der Gerichtsverfahren vom Träger beglichenen Verfahrenskosten sowie innerhalb der von Artikel 5 vorgesehenen Grenzen, die vom Träger dem Rechtsanwalt entrichteten Honorare innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges und der entsprechenden Zahlungsaufforderung des Rechtsanwaltes. Sollte die Gemeinde feststellen, dass für die vom Rechtsanwalt verrechneten Leistungen die damit zusammenhängenden verfahrensrelevanten Akten wie Klageschriften und Einlassungsschriftsätze nicht gemäß den Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung der Gemeinde übermittelt worden sind, ist die Überweisung nicht vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde feststellt, dass die Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.

(3) Die Gemeinde überweist dem Träger die Verfahrenskosten und Honorare, welche dem Träger aus dem rechtskräftigen Urteil entstehen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Zahlungsbeleges seitens des Trägers. Die Überweisung hat nicht zu erfolgen, falls das Urteil nicht rechtzeitig der Gemeinde übermittelt worden ist oder wenn die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde nicht befolgt worden ist.

(4) Sollte der Schuldner dem Träger dessen Verfahrens- und Anwaltsspesen, einschließlich der dem Anwalt zustehenden Honorare aufgrund einer außergerichtlichen Einigung oder eines rechtskräftigen Urteils ganz oder teilweise bezahlen, überweist der Träger der Gemeinde die vom Schuldner entrichteten Beträge in den Grenzen der laut Absatz 2 überwiesenen Beträge innerhalb von 30 Tagen ab Bezahlung des Schuldners.

Art. 10 (Rückerstattung der bevorschussten Beträge)

(1) Der Träger trägt die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten und Honorare selbst, er erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn auch nur einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:

  1. der Träger hat die Abschrift der Prozessvollmacht und der Entscheidung des zuständigen Organs über die Klageerhebung nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist übermittelt,
  2. der Träger hat die Abschrift der einleitenden Maßnahmen des Zwangseinhebungsverfahrens nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Frist übermittelt,
  3. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 einen schriftlichen Vorschlag des Schuldners zur außergerichtlichen Einigung der Gemeinde nicht übermittelt,
  4. der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 das Urteil samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
  5. der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 die Berufungsschriftsätze des Schuldners samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
  6. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung einer entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde die Prozessvollmacht erteilt oder das Zwangseinhebungsverfahren laut Artikel 6 Absatz 1 eingeleitet,
  7. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einem außergerichtlichen Vergleich laut Artikel 7 Absatz 2 zugestimmt,
  8. der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einer außergerichtlichen Einigung, der der Schuldner zugestimmt hat, in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 nicht zugestimmt,
  9. der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 vorgenommen,
  10. der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 nicht vorgenommen,
  11. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Ermangelung bzw. Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet,
  12. der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde nicht die Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet,
  13. der Träger hat nicht für die Unterbrechung der Verjährungsfristen laut Artikel 8 Absatz 2 gesorgt.

(2) Der Träger erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn festgestellt wird, dass der Träger die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen verletzt hat und dass die festgestellte Verletzung für die Abweisung bzw. Teilabweisung der Klage des Trägers beziehungsweise die Annahme oder teilweise Annahme der Klage des Schuldners ursächlich gewesen ist. Eine Verletzung liegt unter anderem auch dann vor, wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen, Dokumente oder Unterlagen, obschon verfügbar, nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind oder wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen übermittelt worden sind, welche nicht den Tatsachen entsprechen.

(3) Der Träger nimmt die von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Rückerstattungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Gemeinde vor.

(4) Ab dem Tag der Übermittlung der Aufforderung zur Rückerstattung gemäß Absatz 3 entfallen in Bezug auf den betroffenen Schuldner in Abweichung von Artikel 4 und 9 die Pflichten der Gemeinde zur Bevorschussung und zur Übernahme der Verfahrenskosten und Honorare.

Art. 11 (Rückerstattung der Kostenbeteiligung an die Gemeinde)

(1) Der Träger überweist der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund der Gerichtsverfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Einhebung durch den Träger.

Art. 12 (Vereinbarungen)

(1) Mit Vereinbarung legen der Träger und die betroffene Gemeinde Formen der einheitlichen Abwicklung der Verfahren laut den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung fest unter Einhaltung und in den Grenzen der in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen landesweit gültigen Regelung, wobei die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen auch in Ermangelung der hier vorgesehenen Vereinbarung anzuwenden sind.

(2) Die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen sind in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufzunehmen und kommen in jedem Fall, auch in Ermangelung einer entsprechenden Klausel zur Anwendung und überwiegen gegenüber anderslautenden Vereinbarungsklauseln. Ergänzungen zu den genannten Bestimmungen können im Rahmen der nachstehenden Absätze vereinbart werden.

(3) Folgendes kann vereinbart werden:

  1. die Mitsprache der Gemeinde bei der Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Träger im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten,
  2. die Abhaltung von Sitzungen zur Fallbesprechung zum Zwecke der Erhebung der für das Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Unterlagen, wobei die Pflichten laut Artikel 8 Absatz 3 und insbesondere die Übermittlungspflichten aufrecht bleiben,
  3. die Übernahme von Verfahrenskosten, einschließlich der Honorare, und die Bevorschussung von offenen fälligen Beträgen, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von diesem Artikel vorgesehenen Vereinbarung ein Verfahren anhängig ist, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(4) Falls die Vereinbarung die Übernahme der Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen fälligen Beträgen laut vorangehendem Absatz 3 Buchstabe c) vorsieht, ist in der Vereinbarung für jedes anhängige Verfahren der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anzugeben und die Übermittlung der diesbezüglichen Verfahrensunterlagen an die Gemeinde zu regeln. Der Träger hat dafür zu sorgen, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt an die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung hält. Auf die anhängenden Verfahren finden die Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 Anwendung.

 

Anlage A)

 

„Notwendige Vertragsklauseln - Heimvertrag“, (Artikel 8 Absatz 1)

Tarif und Zahlungsmodalitäten

 

1. Der Heimbewohner ist dazu angehalten, monatlich und innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung den vollen oder jenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation berechneten Tarif zu bezahlen.

2. Der Tarif wird jährlich vom zuständigen Organ in Beachtung der geltenden Landesvorschriften festgesetzt und dem Heimbewohner innerhalb Ende Januar mitgeteilt.

3. Im Sinne des DLH vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung können die Zahlungspflichtigen, d.h. der Heimbewohner und die entsprechende engere oder erweiterte Familiengemeinschaft um eine Tarifbegünstigung ansuchen. Das Gesuch muss bei der territorial zuständigen Körperschaft eingereicht werden, wo anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der AntragstellerInnen der jeweilige Tarifbetrag berechnet wird, der den einzelnen Personen angelastet wird.

4. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages muss der Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltene Familiengemeinschaft als Kaution eine Zahlung in Höhe von Euro _______ 1 an das Seniorenwohnheim leisten.

5. Das Seniorenwohnheim ist befugt für die Abdeckung von Rechnungen, die zum Zeitpunkt des Heimaustrittes offen sind, die Kaution einzubehalten. Eventuelle Restbeträge werden innerhalb 30 Tagen nach Heimaustritt vom Träger an die Berechtigten zurückerstattet.

6. Es wird sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag fakturiert.

7. Die Abwesenheiten werden nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Beschlusses der Landesregierung fakturiert.

 

1  Der Betrag muss mindestens jenem eines Monatstarifes und darf höchstens jenem von zwei Monatstarifen entsprechen

 

Gerichtsstand

 

1. Für alle rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltenen Familiengemeinschaft und dem Seniorenwohnheim sind, je nach Höhe des Geschäfts- bzw. Streitwerts, einzig das Friedensgericht Bozen bzw. das Landesgericht Bozen (Hauptsitz) zuständig.

 

Verzicht auf Einrede bezüglich der Höhe der Hebesätze bzw. Tarife

 

1. Der Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltene Familiengemeinschaft erklären, auf die zukünftige Erhebung von Einreden bezüglich der vom Seniorenwohnheim geltend gemachten Hebesätze bzw. Tarife zu verzichten, die, wie in Artikel (Tarif und Zahlungsmodalitäten), Absatz 2 angeführt, jedem Heimbewohner innerhalb Jänner eines jeden Jahres und ansonsten auch auf einfache Nachfrage vom Sekretariat des Seniorenwohnheimes mitgeteilt werden.

 

Solidarhaftung für die Bezahlung des Tarifes

 

1. Der Heimbewohner und seine engere Familiengemeinschaft, die im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zahlungspflichtig sind, erklären dem Seniorenwohnheim gegenüber solidarisch und zur ungeteilten Hand für den Tarif aufzukommen und zu haften.

2. Die Mitglieder der erweiterten Familiengemeinschaften erklären dem Seniorenwohnheim gegenüber solidarisch und zur ungeteilten Hand für jenen Teil des Tarifes aufzukommen und zu haften, der nicht vom Heimbewohner und seiner engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird.

 

(Ort und Datum)

 

Der Heimbewohner / Vormund / Kurator / Sachwalter

 

  _____________________

 

 

Der/die zur Mitbeteiligung verpflichtete/n Angehörige/n

  _____________________

  _____________________

  _____________________

  _____________________

 

Der Direktor / die Direktorin des Heimes

  __________________

 

 

Im Sinne und zwecks Wirkung des Artikels 1341 ZGB erklären der Heimbewohner bzw. dessen Vormund/ Kurator/ Sachwalter sowie die zur Mitbeteiligung verpflichteten Angehörigen, die laut Artikel (Tarif und Zahlungsmodalitäten), Absätze 1, 4 und 5, Artikel (Gerichtsstand), Artikel (Verzicht auf Einrede bezüglich der Höhe der Hebesätze bzw. Tarife), und Artikel (Solidarhaftung für die Bezahlung des Tarifes) dieses Heimvertrages zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich anzunehmen.

 

 

Der Heimbewohner / Vormund / Kurator/ Sachwalter

  _____________________

 

Der / die zur Mitbeteiligung verpflichtete/n Angehörige/n

  _____________________

  _____________________

  _____________________

  _____________________

 

 

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Das Dekret tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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