(1) Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land den in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbänden sowie öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und von Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu elf Jahren gewähren, wenn diese Betreuungsplätze für die Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen, entweder durch direkte Errichtung von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen am Arbeitsort oder in überbetrieblichen Einrichtungen oder durch den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten.
(2) Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen Beiträge. Die Unternehmen, deren Verbände, sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die einen Beitrag erhalten, können von den diese Dienste in Anspruch nehmenden Familien eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen. Für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen treffen die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die solche Dienste für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen wollen, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind.