(1)Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Arti-kel 9 überweisen die Steuersubstitute die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge an die zuständige Gemeinde. 10)
(2) Bei Beträgen unter 200,00 Euro kann die Überweisung auf die folgenden Fälligkeiten verschoben werden. Spätestens jedoch muss der geschuldete Betrag innerhalb der letzten Fälligkeit des laufenden Jahres überwiesen werden.
(3) Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von fünf Tagen ab Einzahlungstermin an die Tourismusvereinigung und an den Tourismusverband, vorausgesetzt, dass diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien eingehalten haben.