In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 5. Februar 2013, Nr. 6.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Gemeindeaufenthaltsabgabe in Anwendung von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, betreffend „Finanzierung im Tourismus“, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet.

(2) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird in allen Gemeinden der Provinz Bozen angewandt.

(3) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe kann aus marketingtechnischen Gründen auch mit den Kurzbezeichnungen „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ und „Local Tax“ benannt werden. 2)

2)
Art. 1 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 2 (Inhaber der Abgabe)

(1) Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in der der Beherbergungsbetrieb gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes liegt und in dem die Übernachtung erfolgt.

Art. 3 (Verordnungsbefugnis der Gemeinden)

(1) Mit Gemeindeverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Höhe der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  2. die Modalitäten für die Übertragung der erforderlichen Daten,
  3. die Modalitäten für die Überweisung der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
  4. das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Qualitätskriterien, gemäß einer Vereinbarung zwischen der Landesverwaltung und dem Gemeindenverband.

Art. 4 (Abgabenschuldner)

(1) Zur Zahlung der Gemeindeaufenthaltsabgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes übernachten.

(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hebt die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ein. 3)

3)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 5 (Steuersubstitute)

(1) Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber dem Abgabenschuldner sind die Betreiber der im Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes angeführten Beherbergungsbetriebe, die verpflichtet sind:

  1. die Gemeindeaufenthaltsabgabe von den Abgabenschuldnern einzuheben,
  2. die von der Gemeinde vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen,
  3. der zuständigen Gemeinde die geschuldeten Beträge zu überweisen. 4)
4)
Buchstabe c) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 6 (Zuweisung des Abgabeaufkommens)

(1) Das Abgabeaufkommen wird den Tourismusvereinigungen und den Tourismusverbänden gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes zugewiesen, sofern diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes werden mindestens 10 Prozent der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusverbänden zweckbestimmt für Destinationsmarketing zugewiesen, während der verbleibende Anteil für die Tourismusvereinigungen bestimmt ist. 5)

(3)6)

(4) Tourismusvereinigungen sind jene örtlichen und überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 eingetragen sind sowie die bestehenden Kurverwaltungen und Verkehrsämter.

(5) Tourismusverbände sind jene überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 eingetragen sind.

5)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
6)
Art. 6 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 7 (Befreiungen)

(1)Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:

  1. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  2. Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,
  3. Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,
  4. Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,
  5. die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten. 7)
7)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 8 (Festlegung der Gemeindeaufenthaltsabgabe)

(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

  1. 1,30 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  2. 1,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  3. 0,70 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

(2) Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,00 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungskategorien laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß mit einem bestimmten Betrag erfolgen. Die Gemeinde kann die Einnahmen aus der Erhöhung der Abgabe zum Teil oder zur Gänze dem Tourismusverband direkt zuweisen, sofern ein Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung dies ausdrücklich vorsieht, anderenfalls bleiben sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung vor Ort. 8)

(3) Die Erhöhung der Abgabe wird bis zum 30. Juni beschlossen und ab 1. Jänner des zweiten darauf folgenden Jahres angewandt.

(4) . Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben. 9)

8)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
9)
Art. 8 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 9 (Meldepflicht)

(1) Die Steuersubstitute teilen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats mit.

Art. 10 (Zahlungsfrist)

(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Ausmaß des Artikels 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt und ist am letzten Aufenthaltstag vom Abgabenschuldner im Beherbergungsbetrieb zu zahlen.

Art. 11 (Überweisungsfrist)

(1)Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Arti-kel 9 überweisen die Steuersubstitute die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge an die zuständige Gemeinde. 10)

(2) Bei Beträgen unter 200,00 Euro kann die Überweisung auf die folgenden Fälligkeiten verschoben werden. Spätestens jedoch muss der geschuldete Betrag innerhalb der letzten Fälligkeit des laufenden Jahres überwiesen werden.

(3) Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von fünf Tagen ab Einzahlungstermin an die Tourismusvereinigung und an den Tourismusverband, vorausgesetzt, dass diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien eingehalten haben.

10)
Art. 11 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2015, Nr. 2, so ersetzt.

Art. 12 (Kontrolle)

(1) Für das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien ist die Gemeinde zuständig.

(2) Umfasst das Tätigkeitsgebiet einer Tourismusvereinigung oder eines Tourismusverbands mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat.

(3) Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusvereinigungen und die Tourismusverbände bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben: 11)

  1. innerhalb November eines jeden Jahres das vierjährige Strategieprogramm und das jährliche Tätigkeitsprogramm,
  2. innerhalb November eines jeden Jahres den Haushaltsvoranschlag für das folgende Haushaltsjahr,
  3. innerhalb Juni eines jeden Jahres die Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr, ein Tätigkeitsbericht mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Einnahmen.

(4) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung und alle zuständigen Gemeinden können jederzeit kontrollieren, ob die öffentlichen Geldmittel rechtmäßig verwendet und die Qualitätskriterien erfüllt werden.

(5) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusvereinigungen und Tourismusverbände Stichprobenkontrollen durch. Dabei wird festgestellt, ob die im Tätigkeitsbericht angeführten, mit öffentlichen Geldmitteln finanzierten Tätigkeiten der vergangenen zwei Jahre ordnungsgemäß belegt sind.

(6) Eventuelle Regelwidrigkeiten werden den Gemeinden mitgeteilt, welche dementsprechend die Zuweisung der Geldmittel aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe kürzen können.

11)
Der Vorspann von Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 13 (Rückvergütung)

(1) Die Rückvergütung von nicht geschuldeten Beträgen, die im Rahmen der Gemeindeaufenthaltsabgabe eingezahlt wurden, muss seitens der Betreiber der Beherbergungsbetriebe innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Überweisung oder ab dem Tag, an dem das Rückerstattungsrecht endgültig festgestellt wurde, angefragt werden.

(2) Wurde ein zu hoher Betrag überwiesen, so kann er mit jenen der folgenden Fälligkeiten verrechnet werden.

(3)12)

12)
Art. 13 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 11 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 2. 13)

(2) In erster Anwendung kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2013 mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 beschließen. 14)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

13)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
14)
Art. 14 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 2. Oktober 2013, Nr. 28.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActiona) Landesgesetz vom 16. Dezember 1994, Nr. 12
ActionActionb) Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionActionc) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 3
ActionActiond) Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. April 2002, Nr. 10 —
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39 
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Juni 2011 , Nr. 24
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis