(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Gemeindeaufenthaltsabgabe in Anwendung von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, betreffend „Finanzierung im Tourismus“, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet.
(2) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird in allen Gemeinden der Provinz Bozen angewandt.
(3) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe kann aus marketingtechnischen Gründen auch mit den Kurzbezeichnungen „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ und „Local Tax“ benannt werden. 2)