Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die quittierten Originalrechnungen sowie bei Endauszahlung die Benutzungsgenehmigung einreichen.
Die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, andernfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
Die Rechnungen müssen auf die Antragsteller ausgestellt und die Kosten detailliert angegeben sein.
Werden die Arbeiten von der ausführenden Firma als Eigenleistung im eigenen Unternehmen durchgeführt, gilt als Ausgabenbeleg für die betreffende Arbeitsleistung eine Aufstellung, die vom Bauleiter unterzeichnet sein muss, aus der die Arbeitsleistung ersichtlich ist.
Im Falle von Leasing müssen der Leasingvertrag sowie die quittierten Rechnungskopien der ausführenden Firmen für die betreffende Maßnahme vorgelegt werden. Der Leasingvertrag sowie die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Beitragsansuchens ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
Für die Festlegung der für die Auszahlung des Zuschusses anerkannten Kosten werden die Rechnungen der ausführenden Firmen herangezogen.
Der Zuschuss kann auch ausgezahlt werden wenn andere Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen sofern die gegenständlichen Kriterien trotzdem erfüllt sind.
Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:
- für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung. Voraussetzung hierfür ist die vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführte Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.
- für anerkannte Ausgaben ab 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in maximal drei Zahlungen je Finanzierungslos
Auf Antrag des Gesuchstellers kann ein Vorschuss von bis zu 50% je Finanzierungslos ausgezahlt werden. Die Auszahlung des Zuschusses in Form eines Vorschusses erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und nach Vorlage des vom Bürgermeister oder vom zuständigen Techniker des Amtes für Energieeinsparung bestätigten Baubeginns sowie nach Vorlage einer Bankgarantie über die Höhe des Vorschusses erhöht um 20% und mit Dauer bis Freigabe durch das Amt für Energieeinsparung.
Nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen können maximal zwei Anzahlungen bzw. bei Inanspruchnahme des obgenannten Vorschusses eine Anzahlung von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Zuschusses erfolgen.
Falls die Arbeiten zur Gänze abgeschlossen sind und die Benutzungsgenehmigung vorgelegt wird, kann der genehmigte Zuschuss je Finanzierungslos zu 100% ausbezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführte Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.