Die Zuschüsse können für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen gewährt werden, die erneuerbare Energiequellen oder Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung nutzen.
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Abgrenzung der Versorgungszone, die mit Dekret des Landesrates für Energie unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:
- Einreichung des Gesuches um Abgrenzung seitens des Antragstellers
- Baubeginnmeldung
- Vorschlag zur Abgrenzung durch Rats- oder Ausschussbeschluss der jeweiligen Gemeinde
- positive Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung.
Ergänzungen oder Änderungen am Vorschlag der Gemeinde können von Amts wegen durchgeführt werden.
Sollte die Gemeinde keine Abgrenzung vornehmen, kann auf Vorschlag des Antragstellers nach positiver Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung die Versorgungszone von Amts wegen mit Dekret des Landesrates vorgenommen werden.
Falls Abänderungen von bereits abgegrenzten Zonen notwendig sind, können diese unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- begründetes Gesuch um Abänderung seitens des Fernheizanlagen-Betreibers
- Neuabgrenzung von Seiten der jeweiligen Gemeinde
- positive Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung
Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, alle Interessierten innerhalb der abgegrenzten Versorgungszone an das Fernwärmenetz anzuschließen und die Wärmelieferung, gegebenenfalls auch mit einem alternativen Heizsystem bis zur Verlegung des Fernwärmenetzes, zu garantieren.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone, ist jegliche Förderung zu Lasten des Landeshaushaltes von Maßnahmen und Anlagen zur Erzeugung von Wärme in der Form und mit dem Temperaturniveau welche von der Fernheizanlage geliefert werden kann, ausgeschlossen.