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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 21 (Ziele und Alter)

(1)Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, die ein Oberschuldiplom oder ein Berufsbildungsdiplom, ergänzt durch einen Spezialisierungsnachweis einer höheren technischen Ausbildung, besitzen, und zwar für:

  1. den Erwerb von Abschlüssen der Universitäten und der Höheren Berufsbildung, einschließlich der Doktorate und der Diplome der Fachhochschulen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, die den Diplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt sind,
  2. Forschungsaktivitäten,
  3. ein Praktikum für den Zugang zu den Kammerberufen. 23)
23)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 7.