(1) Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.“